Grund- und Ersatzversorgung: Was für Betriebe gilt
Grundversorgung gibt es für Betriebe nur bis 10.000 kWh, Ersatzversorgung höchstens drei Monate. Was gilt, wenn der Lieferant ausfällt, und was zu tun ist.
Kurz gesagt
- Anspruch auf Grundversorgung haben nur Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck; ein Betrieb zählt dazu nur bis 10.000 kWh Jahresverbrauch (§ 36 und § 3 Nr. 57 EnWG).
- Einen Grundversorgungsvertrag können Sie mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen, ohne dass der Grundversorger ein Entgelt verlangen darf.
- Die Ersatzversorgung greift in Niederspannung und Niederdruck, wenn kein Liefervertrag zugeordnet werden kann, und endet spätestens drei Monate nach ihrem Beginn (§ 38 EnWG).
- Die Preise der Ersatzversorgung darf der Grundversorger zum 1. und 15. eines Monats neu ermitteln und ohne Frist anpassen.
- Entnahmestellen in Mittelspannung oder Mitteldruck fallen nicht unter die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG.
Grundversorger müssen nach § 36 Abs. 1 EnWG jeden Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck zu ihren veröffentlichten Allgemeinen Preisen beliefern. Haushaltskunde ist auch, wer Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh kauft (§ 3 Nr. 57 EnWG). Wer in Niederspannung oder Niederdruck Energie entnimmt, ohne dass ein Liefervertrag zugeordnet werden kann, wird nach § 38 EnWG ersatzversorgt, höchstens drei Monate lang.
Wer hat Anspruch auf Grundversorgung?
Anspruch haben nur Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck. Ein Betrieb gehört dazu, wenn er höchstens 10.000 kWh im Jahr verbraucht. Ein größerer Betrieb hat keinen Anspruch.
Die Definition steht in § 3 Nr. 57 EnWG. Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den eigenen Haushalt kaufen oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh. Viele Texte im Netz nennen noch § 3 Nr. 22 EnWG. Diese Fundstelle ist seit der Neunummerierung zum 23.12.2025 veraltet.
Der Grundversorger muss Haushaltskunden zu seinen veröffentlichten Allgemeinen Preisen beliefern. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ihm die Belieferung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (§ 36 Abs. 1 EnWG). Grundversorger ist das Unternehmen, das im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. Der Netzbetreiber stellt das alle drei Jahre zum 1. Juli fest (§ 36 Abs. 2 EnWG).
Ein Kleinbetrieb kann zugleich Haushaltskunde nach dem EnWG und Unternehmer nach § 14 BGB sein. Dann gelten EnWG-Rechte wie die Grundversorgung, die Verbraucherschutzregeln des BGB zu Laufzeiten aber nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 BGB). Mehr dazu im Ratgeber Bis 10.000 kWh sind Sie Haushaltskunde.
Wie knapp die Grenze sein kann, zeigt eine Beispielrechnung mit Orientierungswerten: Für Friseursalons nennt die ASEW-Broschüre (Stand 2013) 120 bis 180 kWh Strom je m² Salonfläche und Jahr. Ein Salon mit angenommen 60 m² käme damit auf 7.200 bis 10.800 kWh, läge also je nach Ausstattung unter oder über der Grenze. Maßgeblich ist immer Ihr tatsächlicher Jahresverbrauch laut Rechnung.
Als Haushaltskunde haben Sie auch außerhalb der Grundversorgung zusätzliche Rechte: Der Lieferant muss eine Kündigung in Textform erklären und Ihre Kündigung innerhalb einer Woche bestätigen. Bei einem Umzug gilt ein Sonderkündigungsrecht mit sechs Wochen Frist, und eine Vorauszahlung vor Lieferbeginn ist unzulässig (§ 41b EnWG).
Häufige Fehlannahme: „Jeder Gewerbebetrieb hat Anspruch auf Grundversorgung.“ Das ist falsch. Der Anspruch besteht nur bis 10.000 kWh Jahresverbrauch und nur in Niederspannung oder Niederdruck.
Wie schnell können Sie die Grundversorgung kündigen?
Mit einer Frist von zwei Wochen, in Textform. Der Grundversorger darf dafür kein Entgelt verlangen (§ 20 StromGVV, § 20 GasGVV).
Für Kleinbetriebe bis 10.000 kWh ist die Grundversorgung damit eine flexible Übergangslösung: Sie können sie kurzfristig verlassen, sobald ein passender Vertrag gefunden ist. Ein Lieferantenwechsel darf höchstens drei Wochen dauern und für Sie keine Zusatzkosten verursachen (§ 20a EnWG). Bewahren Sie bei jeder Kündigung einen Nachweis über den Zugang auf. Den Termin berechnet der Fristenrechner.
Was ist die Ersatzversorgung?
Die Ersatzversorgung ist die gesetzliche Auffanglösung für Entnahmestellen ohne Vertrag: Wer in Niederspannung oder Niederdruck Energie entnimmt, ohne dass ein Liefervertrag zugeordnet werden kann, wird vom Grundversorger beliefert (§ 38 Abs. 1 EnWG). Sie endet, sobald ein neuer Liefervertrag greift, spätestens drei Monate nach ihrem Beginn (§ 38 Abs. 4 EnWG).
Anders als die Grundversorgung ist die Ersatzversorgung nicht auf Haushaltskunden beschränkt. Auch ein Betrieb mit deutlich mehr als 10.000 kWh fällt hinein, sofern er an Niederspannung oder Niederdruck angeschlossen ist.
Für die Ersatzversorgung darf der Grundversorger gesonderte Allgemeine Preise veröffentlichen. Er darf sie zum 1. und 15. eines Monats neu ermitteln und ohne Frist anpassen. Die Preise der letzten sechs Monate muss er online veröffentlichen. Die Begrenzung der Beschaffungskosten auf die kurzfristige Beschaffung an der Börse schreibt das Gesetz ausdrücklich nur für Haushaltskunden vor (§ 38 Abs. 1 bis 3 EnWG). Für alle Kunden in der Ersatzversorgung gilt: Der Preis kann sich zweimal im Monat ändern, ohne Frist.
Entnahmestellen in Mittelspannung oder Mitteldruck fallen nicht unter die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG. Was in diesem Fall konkret gilt, regelt § 38 nicht. Klären Sie das frühzeitig mit Ihrem Netzbetreiber und sorgen Sie für einen Folgevertrag, bevor der alte endet.
Häufige Fehlannahme: „Wer ohne Vertrag dasteht, landet immer in der Ersatzversorgung.“ Das gilt nur in Niederspannung und Niederdruck, und höchstens drei Monate.
Grund- und Ersatzversorgung im Vergleich
Die Grundversorgung ist ein Vertrag auf Dauer für Haushaltskunden, die Ersatzversorgung eine befristete Auffanglösung für alle Entnahmestellen in Niederspannung und Niederdruck ohne Vertrag. Die Tabelle zeigt die Unterschiede.
| Grundversorgung | Ersatzversorgung | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 36 EnWG, StromGVV, GasGVV | § 38 EnWG |
| Wer | nur Haushaltskunden, Betriebe bis 10.000 kWh/Jahr | alle Letztverbraucher ohne zuordenbaren Liefervertrag |
| Netzebene | Niederspannung, Niederdruck | Niederspannung, Niederdruck |
| Dauer | unbefristet | bis ein neuer Vertrag greift, höchstens 3 Monate |
| Kündigung | 2 Wochen in Textform, ohne Entgelt | nicht nötig, endet mit dem neuen Vertrag |
| Preise | veröffentlichte Allgemeine Preise | gesonderte Allgemeine Preise möglich, Anpassung zum 1. und 15. eines Monats ohne Frist |
| Konzessionsabgabe | Sätze für Tarifkunden | Sätze für Tarifkunden |
| Mittelspannung, Mitteldruck | nicht erfasst | nicht erfasst |
Beide Versorgungsarten gelten für Strom und Gas. Die Sätze der Konzessionsabgabe für Tarifkunden folgen aus § 1 KAV und § 2 KAV.
Was passiert, wenn Ihr Lieferant ausfällt?
In Niederspannung und Niederdruck läuft Ihre Versorgung weiter: Kann Ihrer Entnahmestelle kein Liefervertrag mehr zugeordnet werden, beliefert Sie der Grundversorger in der Ersatzversorgung. Sie endet spätestens nach drei Monaten, kümmern Sie sich deshalb sofort um einen neuen Vertrag.
So gehen Sie vor:
- Zählerstand festhalten: Foto mit Datum, als Nachweis für die Abrechnung.
- Preise prüfen: Die Ersatzversorgungspreise stehen auf der Website des Grundversorgers. Sie können sich zum 1. und 15. eines Monats ändern.
- Neuen Vertrag abschließen: Ein Lieferantenwechsel darf höchstens drei Wochen dauern. Bei Strom muss der technische Wechsel seit dem 1.1.2026 innerhalb von 24 Stunden an jedem Werktag möglich sein; die Netzbetreiber setzen das bereits seit dem 6. Juni 2025 um. Für Gas gilt die Höchstdauer von drei Wochen (§ 20a EnWG).
- Bis 10.000 kWh: Als Haushaltskunde können Sie alternativ in die Grundversorgung wechseln und diese mit zwei Wochen Frist wieder verlassen.
- Über 10.000 kWh: Sie haben keinen Anspruch auf Grundversorgung. Ein neuer Sondervertrag muss stehen, bevor die Ersatzversorgung endet.
Eine Kündigung der Ersatzversorgung ist nicht nötig, sie endet, sobald der neue Liefervertrag greift. Die 24 Stunden beim Strom betreffen nur den technischen Wechselvorgang. Vertragliche Kündigungsfristen eines bestehenden Vertrags bleiben davon unberührt.
Ist die Grundversorgung teurer als ein Gewerbevertrag?
Pauschal lässt sich das nicht sagen, eine amtliche Vergleichszahl für Betriebe haben wir nicht gefunden. Prüfen Sie es für Ihr Netzgebiet selbst: Grundversorger müssen ihre Allgemeinen Preise veröffentlichen, Sie können sie also direkt neben die Angebote im Vergleich legen.
Ein belegter Unterschied ist die Konzessionsabgabe beim Gas. In der Grund- und Ersatzversorgung gelten die Sätze für Tarifkunden: je nach Gemeindegröße höchstens 0,22 bis 0,40 ct/kWh. Im Sondervertrag sind es höchstens 0,03 ct/kWh (§ 2 KAV).
Beim Strom ist das anders. Die Tarifkundensätze liegen zwar bei höchstens 1,32 bis 2,39 ct/kWh und im Sondervertrag bei höchstens 0,11 ct/kWh. In der Niederspannung zahlen aber auch Sondervertragskunden den Tarifkundensatz, es sei denn, ihre gemessene Leistung übersteigt in mindestens zwei Monaten 30 kW und sie verbrauchen mehr als 30.000 kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Für Betriebe bis 10.000 kWh macht die Konzessionsabgabe beim Strom deshalb in der Regel keinen Unterschied.
Bei der Ersatzversorgung kommt das Preisrisiko hinzu: Die Preise können sich zweimal im Monat ändern, und eine ausdrückliche Begrenzung der Beschaffungskosten gibt es nur für Haushaltskunden. Gewerbetarife im Wettbewerb binden Sie dagegen häufig, je nach Anbieter, für eine feste Laufzeit. Was Sie dafür bekommen, zeigt nur der Vergleich.
Was sollten Betriebe über 10.000 kWh tun?
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Entnahmestelle nie ohne Vertrag ist. Für Sie gibt es keine Grundversorgung als Rückfallebene, und die Ersatzversorgung ist kurz und im Preis nicht planbar.
- Vertragsende notieren: Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist stehen im Vertrag, den Termin berechnet der Fristenrechner. Hintergründe im Ratgeber Gewerbestrom kündigen.
- Rechtzeitig vergleichen: Schließen Sie den Folgevertrag ab, bevor der alte endet. Den Ablauf erklärt der Ratgeber Gewerbestrom wechseln.
- Post vom Lieferanten ernst nehmen: Eine Preisänderung muss der Lieferant spätestens zwei Wochen vorher ankündigen. Bei einer einseitigen Änderung können Sie ohne Kündigungsfrist zum Wirksamwerden kündigen, auch als Gewerbekunde (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- In der Ersatzversorgung sofort handeln: Nach spätestens drei Monaten endet sie.
- Mittelspannung und Mitteldruck: Hier gibt es keine Ersatzversorgung nach § 38 EnWG. Ein Folgevertrag vor Vertragsende ist besonders wichtig.
- Mehrere Standorte: Prüfen Sie jede Entnahmestelle einzeln, denn Verbrauch und Netzebene können sich unterscheiden.
Häufige Fragen
Hat mein Betrieb Anspruch auf Grundversorgung?
Nur wenn er höchstens 10.000 kWh im Jahr verbraucht und an Niederspannung oder Niederdruck angeschlossen ist. Dann ist er Haushaltskunde nach § 3 Nr. 57 EnWG, und der Grundversorger muss ihn nach § 36 EnWG zu seinen Allgemeinen Preisen beliefern. Größere Betriebe haben keinen Anspruch.
Wie lange dauert die Ersatzversorgung?
Sie endet, sobald ein neuer Liefervertrag greift, spätestens drei Monate nach ihrem Beginn (§ 38 Abs. 4 EnWG). Sie gilt nur für Entnahmestellen in Niederspannung oder Niederdruck.
Was passiert, wenn mein Energielieferant ausfällt?
In Niederspannung und Niederdruck beliefert Sie der Grundversorger in der Ersatzversorgung weiter. Deren Preise darf er zum 1. und 15. eines Monats ohne Frist anpassen. Schließen Sie deshalb sofort einen neuen Vertrag ab; ein Lieferantenwechsel darf höchstens drei Wochen dauern.
Mit welcher Frist kann ich die Grundversorgung kündigen?
Mit einer Frist von zwei Wochen in Textform, ohne Entgelt (§ 20 StromGVV und § 20 GasGVV). Den Termin rechnet der Fristenrechner für Sie aus.
Gibt es eine Ersatzversorgung in der Mittelspannung?
Nein. Entnahmestellen in Mittelspannung oder Mitteldruck fallen nicht unter die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG. Betriebe mit solchen Anschlüssen sollten deshalb immer einen neuen Liefervertrag (Folgevertrag) haben, bevor der laufende Vertrag endet.
Quellen
- § 3 Energiewirtschaftsgesetz: Begriffsbestimmungen (Nr. 57 Haushaltskunden)
- § 36 Energiewirtschaftsgesetz: Grundversorgungspflicht
- § 38 Energiewirtschaftsgesetz: Ersatzversorgung
- § 20a Energiewirtschaftsgesetz: Lieferantenwechsel
- § 41 Energiewirtschaftsgesetz: Energielieferverträge
- § 41b Energiewirtschaftsgesetz: Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung
- ASEW/proKlima Hannover: Ihre Energie effizient eingesetzt, Friseurhandwerk (Stand 02/2013)
- § 20 Stromgrundversorgungsverordnung: Kündigung
- § 20 Gasgrundversorgungsverordnung: Kündigung
- § 1 Konzessionsabgabenverordnung: Begriffe
- § 2 Konzessionsabgabenverordnung: Bemessung und Höchstbeträge
- § 14 BGB: Unternehmer
- § 310 BGB: Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle
- Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel
- BDEW: Anwendungshilfe Energierechtsnovelle 2025 (Neunummerierung EnWG)
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