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Vertrag

Gewerbestrom kündigen: Fristen, Verlängerung, Sonderkündigung

Gewerbestrom kündigen: welche Fristen für Betriebe gelten, wann Sie ohne Frist kündigen dürfen und wie Sie den letzten Tag berechnen. Mit Muster.

Kurz gesagt

  • Für Unternehmer gilt die Verbraucherregel aus § 309 Nr. 9 BGB nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 BGB); maßgeblich sind Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist in Ihrem Vertrag.
  • Bei einer einseitigen Preisänderung dürfen auch Betriebe ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Änderung kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG).
  • Betriebe bis 10.000 kWh sind Haushaltskunden nach § 3 Nr. 57 EnWG und können die Grundversorgung mit zwei Wochen Frist in Textform kündigen.
  • Entscheidend ist der Zugang beim Lieferanten: Bei drei Monaten Frist zum 31.12. muss die Kündigung spätestens am 30.09. dort sein.

Das Wichtigste zuerst: Für Betriebe zählt der Vertrag

Für Unternehmer gelten bei Strom und Gas die Verbrauchergrenzen von höchstens zwei Jahren Erstlaufzeit und einem Monat Kündigungsfrist nicht unmittelbar (§ 309 Nr. 9 BGB, § 310 Abs. 1 BGB). Maßgeblich sind Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist aus Ihrem Vertrag. Drei gesetzliche Regeln gelten trotzdem.

  • Sonderkündigung bei Preisänderung: gilt für alle Kunden, auch für Gewerbe (§ 41 Abs. 5 EnWG).
  • Grundversorgung: Kündigung mit zwei Wochen Frist in Textform (§ 20 StromGVV, § 20 GasGVV).
  • Haushaltskunden bis 10.000 kWh: zusätzliche Rechte aus dem Energiewirtschaftsgesetz, etwa bei Umzug und bei der Bestätigung Ihrer Kündigung.

Unternehmer ist nach § 14 Abs. 1 BGB, wer den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt. Das trifft auf Läden, Handwerksbetriebe, Büros und Praxen zu, auch bei kleinem Verbrauch. Ob ein Verein beim Stromvertrag als Unternehmer handelt, hängt vom Einzelfall ab; im Zweifel lohnt eine rechtliche Prüfung.

Situation Frist Grundlage Gilt für
Ordentliche Kündigung eines Gewerbevertrags laut Vertrag Vertrag; § 310 Abs. 1 BGB Unternehmer, auch bis 10.000 kWh
Einseitige Preisänderung ohne Frist zum Wirksamwerden der Änderung § 41 Abs. 5 EnWG alle Letztverbraucher
Grundversorgungsvertrag zwei Wochen, Textform § 20 StromGVV, § 20 GasGVV Haushaltskunden bis 10.000 kWh
Umzug Sonderkündigung mit sechs Wochen Frist § 41b EnWG Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung
Ersatzversorgung endet mit dem neuen Vertrag, spätestens nach drei Monaten § 38 EnWG Niederspannung und Niederdruck
Zum Vergleich: Verbrauchervertrag höchstens ein Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit § 309 Nr. 9 BGB nur Verbraucher

Eine gesetzliche Höchstfrist von drei Monaten gibt es für Gewerbe nicht

Eine gesetzliche Obergrenze von drei Monaten für die Kündigungsfrist von Gewerbeverträgen haben wir weder im BGB noch im Energiewirtschaftsgesetz gefunden. Im Netz steht häufig, ein solches Maximum gelte auch für Gewerbestrom; eine Norm wird dafür nicht genannt.

Die gesetzlichen Grenzen für Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist stehen in § 309 Nr. 9 BGB. Danach sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern unwirksam: eine Erstlaufzeit über zwei Jahre, eine stillschweigende Verlängerung, außer auf unbestimmte Zeit mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist, und eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit. Die Grenze liegt dort also bei einem Monat, nicht bei drei.

Gegenüber Unternehmern gilt § 309 BGB nach § 310 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar. Eine Klausel kann im Geschäftsverkehr nur über die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unwirksam sein, wobei Handelsbräuche zu berücksichtigen sind. Wie das im Einzelfall ausgeht, lässt sich nicht pauschal sagen. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, sondern achten Sie schon beim Abschluss auf kurze Fristen und eine kurze Verlängerung.

Was gilt für Kleinbetriebe bis 10.000 kWh?

Betriebe mit bis zu 10.000 kWh Jahresverbrauch sind Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 57 EnWG. Beim Vertragsschluss bleiben sie in der Regel Unternehmer, bekommen aber zusätzliche Rechte aus dem Energiewirtschaftsgesetz.

Ältere Quellen nennen dafür noch § 3 Nr. 22 EnWG; seit der Neunummerierung zum 23.12.2025 ist es Nr. 57. Für Haushaltskunden gilt:

  • Anspruch auf Grundversorgung in Niederspannung oder Niederdruck (§ 36 Abs. 1 EnWG). Betriebe über 10.000 kWh haben diesen Anspruch nicht.
  • Längere Vorwarnung bei Preisänderungen: Der Lieferant muss spätestens einen Monat vorher informieren statt zwei Wochen (§ 41 Abs. 5 EnWG).
  • Außerhalb der Grundversorgung (§ 41b EnWG): Der Lieferant muss Ihre Kündigung innerhalb einer Woche bestätigen. Kündigt er selbst, muss er das in Textform tun. Bei einem Umzug haben Sie ein Sonderkündigungsrecht mit sechs Wochen Frist. Eine Vorauszahlung vor Lieferbeginn darf er nicht verlangen.

Nicht dazu gehört die Kündigungsfrist von einem Monat aus dem Verbraucherrecht. Sie hängt am Verbraucherstatus nach BGB, nicht an der Verbrauchsmenge. Mehr dazu im Ratgeber Gewerbe- oder Privattarif.

Wann können Sie ohne Kündigungsfrist kündigen?

Ändert der Lieferant Preise oder Bedingungen einseitig, können Sie ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Das gilt für alle Letztverbraucher, also auch für Gewerbe, bei Strom und bei Gas. Ein Entgelt für diese Kündigung ist unzulässig.

Über die Preisänderung muss der Lieferant spätestens zwei Wochen vorher informieren, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher. Kein Sonderkündigungsrecht entsteht, wenn er nur eine Änderung der Umsatzsteuer unverändert weitergibt oder wenn bestimmte Kosten sinken (§ 41 Abs. 6 EnWG).

Zwischen Mitteilung und Wirksamwerden können also nur zwei Wochen liegen. Handeln Sie deshalb sofort: Angebote vergleichen, neuen Vertrag abschließen und die Sonderkündigung selbst erklären, mit Bezug auf die angekündigte Änderung. Den Wortlaut finden Sie unten in der Musterformulierung.

Grundversorgung: Kündigung mit zwei Wochen Frist

Einen Grundversorgungsvertrag können Sie mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen; der Grundversorger darf dafür kein Entgelt verlangen (§ 20 StromGVV, § 20 GasGVV). Beispielrechnung: Geht die Kündigung am Montag, 2.11.2026, zu, endet der Vertrag mit Ablauf von Montag, 16.11.2026.

In der Grundversorgung sind nur Haushaltskunden, also Betriebe bis 10.000 kWh. Größere Betriebe, die ohne Vertrag Energie aus Niederspannung oder Niederdruck beziehen, landen in der Ersatzversorgung des Grundversorgers. Sie endet, sobald ein neuer Liefervertrag greift, spätestens drei Monate nach ihrem Beginn (§ 38 EnWG); eine Kündigung ist dafür nicht nötig. Mehr dazu im Ratgeber Grund- und Ersatzversorgung.

So berechnen Sie den letzten Kündigungstag

Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung beim Lieferanten eingeht, nicht das Absendedatum. Bei drei Monaten Frist zum 31.12. muss sie spätestens am 30.09. zugehen.

Gerechnet wird entsprechend § 187 BGB und § 188 BGB rückwärts vom Vertragsende. Zwischen dem Zugangstag und dem Ende der Laufzeit muss die volle Frist liegen, der Zugangstag selbst zählt nicht mit.

Beispielrechnung: Vertragsende 31.12., Kündigungsfrist drei Monate. Die drei Monate umfassen den 1.10. bis 31.12., also ist der 30.09. der letzte mögliche Zugangstag. Geht die Kündigung am 1.10. ein, ist sie für diesen Termin zu spät. Weitere Beispiele nach derselben Regel:

Vertragsende Kündigungsfrist Zugang spätestens
31.12.2026 ein Monat 30.11.2026
31.12.2026 sechs Wochen 19.11.2026
31.12.2026 drei Monate 30.09.2026
31.03.2027 drei Monate 31.12.2026
30.06.2027 drei Monate 31.03.2027

Planen Sie für den Postweg mindestens eine Woche Puffer ein. Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende, verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Frist sich verschiebt. Den Termin für Ihren Vertrag berechnet der Kündigungsfrist-Rechner, mit Kalendereintrag und Vorlage.

Welche Form braucht die Kündigung?

Die Form richtet sich nach Ihrem Vertrag. Verlangt er Textform, genügt eine lesbare Erklärung etwa per E-Mail; verlangt er Schriftform, schicken Sie ein unterschriebenes Schreiben. In der Grundversorgung reicht immer die Textform.

Damit der Lieferant die Kündigung eindeutig zuordnen kann, gehören hinein:

  • Firma und Anschrift des Vertragspartners,
  • Kundennummer und Vertragsnummer,
  • Lieferadresse, Zählernummer und Marktlokations-ID,
  • der gewünschte Termin mit dem Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“,
  • die Bitte um Bestätigung des Vertragsendes,
  • Name und Funktion der unterzeichnenden Person.

Unterschreiben sollte, wer den Betrieb vertreten darf, etwa Inhaber, Geschäftsführung oder Vorstand.

Wie weisen Sie nach, dass die Kündigung angekommen ist?

Wer kündigt, sollte belegen können, dass die Kündigung rechtzeitig zugegangen ist. Wählen Sie deshalb einen Weg, bei dem Datum und Inhalt nachvollziehbar sind.

  • E-Mail oder Kundenportal (wenn Textform genügt): Speichern Sie die gesendete Nachricht und die Eingangsbestätigung. Kommt keine Bestätigung, fragen Sie nach.
  • Einwurf-Einschreiben: belegt die Zustellung mit Datum, aber nicht den Inhalt. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens auf.
  • Bote: Eine Person, die den Inhalt kennt, gibt das Schreiben ab und notiert Datum und Uhrzeit.

Verlangen Sie in jedem Fall eine Bestätigung mit dem Vertragsende. Bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung muss der Lieferant die Kündigung innerhalb einer Woche bestätigen (§ 41b EnWG).

Kündigt der neue Anbieter für Sie?

In der Regel ja: Beim Wechsel über einen Vergleich kündigt der neue Lieferant den alten Vertrag mit Ihrer Vollmacht. Das klappt aber nur, wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Geben Sie im Auftrag Vertragsende und Kündigungsfrist richtig an. Ist der letzte Kündigungstag nah, kündigen Sie selbst und nachweisbar, und tragen Sie im Auftrag den passenden Lieferbeginn ein. Eine Sonderkündigung wegen Preisänderung erklären Sie am besten immer selbst, weil der Termin eng ist. Der Lieferantenwechsel selbst darf höchstens drei Wochen dauern und Sie nichts kosten (§ 20a EnWG); bei Strom ist der technische Wechsel binnen 24 Stunden möglich, an Ihrer Kündigungsfrist ändert das nichts. Den Ablauf beschreibt der Ratgeber Gewerbestrom wechseln.

Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen?

Dann verlängert sich der Vertrag nach seiner Verlängerungsklausel, je nach Anbieter um einen festen Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit. Eine gesetzliche Kurzfrist wie bei Verbrauchern gibt es für Unternehmer nicht.

Lesen Sie die Klausel genau. Bei einer Verlängerung auf unbestimmte Zeit können Sie mit der dort genannten Frist kündigen. Bei einer Verlängerung um einen festen Zeitraum gilt der nächste Termin; kündigen Sie trotzdem sofort zum nächstmöglichen Termin, dann geht er nicht noch einmal verloren.

Ein Ausweg bleibt die Sonderkündigung: Kündigt der Lieferant während der Verlängerung eine Preisänderung an, etwa nach Ablauf einer Preisgarantie, können Sie zum Wirksamwerden kündigen. Tragen Sie sich nach dem nächsten Abschluss den letzten Kündigungstag gleich in den Kalender ein.

Musterformulierung für die Kündigung

Diese Formulierung können Sie für Strom und Gas verwenden. Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern.

Betreff: Kündigung des Energieliefervertrags, Kundennummer [Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündigen wir den Liefervertrag für [Strom oder Gas] an der Lieferstelle [Anschrift], Zählernummer [Nummer], Marktlokations-ID [Nummer], fristgerecht zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Bitte bestätigen Sie uns den Eingang dieser Kündigung und das Vertragsende in Textform.

[Ort, Datum], [Name, Funktion, Firma], [Unterschrift]

Bei einer Sonderkündigung ersetzen Sie den Kündigungssatz durch: „Wegen der angekündigten Preisänderung zum [Datum] kündigen wir den Vertrag nach § 41 Abs. 5 EnWG zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.“

Häufige Fragen

Gilt die Kündigungsfrist von einem Monat auch für Gewerbekunden?

Nicht automatisch. Die Grenzen für Laufzeit und Kündigungsfrist in § 309 Nr. 9 BGB schützen Verbraucher, gegenüber Unternehmern gelten sie nach § 310 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar. Für Betriebe zählt, was im Vertrag steht, auch bei weniger als 10.000 kWh Verbrauch.

Kann ich als Betrieb bei einer Preiserhöhung sofort kündigen?

Ja. Nach § 41 Abs. 5 EnWG können alle Letztverbraucher bei einer einseitigen Preisänderung ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Änderung kündigen, ein Entgelt dafür ist unzulässig. Der Lieferant muss die Änderung mindestens zwei Wochen vorher mitteilen, bei Haushaltskunden einen Monat vorher.

Reicht eine Kündigung per E-Mail?

Wenn Ihr Vertrag Textform genügen lässt, ja. Verlangt er Schriftform, schicken Sie ein unterschriebenes Schreiben. Einen Grundversorgungsvertrag können Sie immer in Textform kündigen.

Wann muss die Kündigung beim Lieferanten sein?

Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Absendedatum. Bei einer Frist von drei Monaten zum 31.12. muss die Kündigung spätestens am 30.09. eingegangen sein. Ihren Termin berechnet der Kündigungsfrist-Rechner.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Dann verlängert sich der Vertrag nach seiner Verlängerungsklausel, je nach Anbieter um einen festen Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit. Kündigen Sie trotzdem gleich zum nächstmöglichen Termin. Kündigt der Lieferant eine Preisänderung an, haben Sie das Sonderkündigungsrecht.

Quellen

  1. § 14 BGB: Unternehmer
  2. § 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
  3. § 310 BGB: Anwendungsbereich
  4. § 3 EnWG: Begriffsbestimmungen (Haushaltskunde, Nr. 57)
  5. § 36 EnWG: Grundversorgungspflicht
  6. § 38 EnWG: Ersatzversorgung mit Energie
  7. § 41 EnWG: Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
  8. § 41b EnWG: Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung
  9. § 20a EnWG: Lieferantenwechsel
  10. § 20 StromGVV: Kündigung
  11. § 20 GasGVV: Kündigung
  12. BDEW: Anwendungshilfe Energierechtsnovelle 2025 (Neunummerierung EnWG)
  13. Bundesnetzagentur: Arten der Energiebelieferung

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