Gewerbe- oder Privattarif? Bis 10.000 kWh sind Sie Haushaltskunde
Betriebe mit bis zu 10.000 kWh Jahresverbrauch sind Haushaltskunden nach § 3 Nr. 57 EnWG. Welche Rechte gelten und wann ein Gewerbetarif passt.
Kurz gesagt
- Wer Strom oder Gas für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis 10.000 kWh im Jahr kauft, ist Haushaltskunde nach § 3 Nr. 57 EnWG (vor dem 23.12.2025: § 3 Nr. 22).
- Haushaltskunden haben in Niederspannung und Niederdruck Anspruch auf Grundversorgung nach § 36 EnWG, größere Betriebe nicht.
- Preisänderungen muss der Lieferant Haushaltskunden mindestens einen Monat vorher ankündigen, anderen Kunden mindestens zwei Wochen vorher.
- Den Vertrag schließt auch ein Kleinbetrieb in der Regel als Unternehmer ab, die Laufzeitgrenzen für Verbraucher aus § 309 Nr. 9 BGB gelten dann nicht unmittelbar.
- Ob Gewerbe- oder Privattarif: Entscheidend sind die Vertragsbedingungen und ein Preisvergleich auf derselben Basis, netto oder brutto.
Wer Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kauft und dabei höchstens 10.000 kWh im Jahr verbraucht, ist Haushaltskunde nach § 3 Nr. 57 EnWG. Das gilt für Strom und Gas. Die wichtigste Folge ist der Anspruch auf Grundversorgung in Niederspannung oder Niederdruck. Ob Sie einen Gewerbe- oder einen Privattarif wählen, ist davon getrennt eine Frage der Vertragsbedingungen des Lieferanten.
Wer ist Haushaltskunde nach § 3 Nr. 57 EnWG?
Haushaltskunde ist, wer Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke höchstens 10.000 kWh im Jahr verbraucht. Die Definition hat also zwei Wege, und die Grenze von 10.000 kWh gilt nach dem Wortlaut nur für den zweiten.
Für Betriebe heißt das: Ein Friseursalon, ein kleines Büro oder eine Werkstatt mit eigenem Zähler und höchstens 10.000 kWh Jahresverbrauch zählt rechtlich zu den Haushaltskunden. Ein Haushalt, in dem auch beruflich gearbeitet wird, bleibt Haushaltskunde, solange der Verbrauch überwiegend auf den Haushalt entfällt. Einen Antrag stellen Sie dafür nicht, der Status ergibt sich direkt aus dem Gesetz.
Achten Sie auf die Fundstelle. Die Paragraphen des EnWG wurden zum 23.12.2025 teilweise neu nummeriert. Die Definition stand vorher in § 3 Nr. 22, heute in Nr. 57 (BDEW-Anwendungshilfe zur Energierechtsnovelle). Viele Texte im Netz und manche Vertragsunterlagen nennen noch die alte Nummer.
Betreiben Sie mehrere Zähler oder Standorte, wird es unübersichtlicher. Das Gesetz stellt auf den Jahresverbrauch für berufliche oder gewerbliche Zwecke ab. Fragen Sie in diesem Fall beim Grundversorger nach, wie er die Grenze bei Ihnen anwendet.
Welche Rechte haben Haushaltskunden?
Haushaltskunden haben Anspruch auf Grundversorgung, längere Ankündigungsfristen bei Preisänderungen und zusätzliche Schutzregeln für ihre Lieferverträge. Für Betriebe über 10.000 kWh gelten diese Punkte nicht oder nur in schwächerer Form.
Grundversorgung. Der Grundversorger muss jeden Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck zu seinen veröffentlichten Allgemeinen Preisen beliefern (§ 36 Abs. 1 EnWG). Ablehnen darf er nur, wenn ihm die Belieferung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Grundversorger ist das Unternehmen, das im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert; der Netzbetreiber stellt das alle drei Jahre zum 1. Juli fest (§ 36 Abs. 2 EnWG).
Einen Grundversorgungsvertrag können Sie mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen, ohne dass der Grundversorger dafür ein Entgelt verlangen darf (§ 20 StromGVV, § 20 GasGVV). Die Grundversorgung ist damit ein Sicherheitsnetz. Ob sie für Sie günstig ist, zeigt erst der Vergleich mit anderen Angeboten. Mehr dazu im Ratgeber Grund- und Ersatzversorgung.
Preisänderungen. Der Lieferant muss Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher über eine Preisänderung informieren, alle anderen Kunden spätestens zwei Wochen vorher (§ 41 Abs. 5 EnWG). Das Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung gilt dagegen für alle Letztverbraucher, auch für größere Betriebe. Ein Entgelt für diese Kündigung ist unzulässig.
Schutzregeln außerhalb der Grundversorgung. Für Haushaltskunden mit einem normalen Liefervertrag schreibt § 41b EnWG vor: Der Lieferant kann nur in Textform kündigen, er muss Ihre Kündigung innerhalb einer Woche bestätigen, bei einem Umzug haben Sie ein Sonderkündigungsrecht mit sechs Wochen Frist, und Vorauszahlungen vor Lieferbeginn sind nicht zulässig.
Ersatzversorgung. Wer in Niederspannung oder Niederdruck Energie entnimmt, ohne dass ein Liefervertrag zugeordnet werden kann, wird vom Grundversorger ersatzversorgt, höchstens drei Monate lang (§ 38 EnWG). Das gilt unabhängig vom Haushaltskunden-Status. Die Begrenzung der Beschaffungskosten auf kurzfristige Börsenbeschaffung schreibt das Gesetz aber ausdrücklich nur für Haushaltskunden vor.
Was gilt bis 10.000 kWh, was darüber?
Bis 10.000 kWh gelten die Schutzregeln für Haushaltskunden zusätzlich zu Ihrem Vertrag, darüber regelt vor allem der Vertrag selbst. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede, Stand 31.10.2026.
| Thema | Bis 10.000 kWh (Haushaltskunde) | Über 10.000 kWh | Norm |
|---|---|---|---|
| Status nach EnWG | Haushaltskunde | kein Haushaltskunde, außer bei überwiegendem Verbrauch im Haushalt | § 3 Nr. 57 EnWG |
| Grundversorgung | Anspruch in Niederspannung und Niederdruck | kein Anspruch | § 36 EnWG |
| Kündigung eines Grundversorgungsvertrags | zwei Wochen, Textform, ohne Entgelt | entfällt | § 20 StromGVV |
| Ersatzversorgung | höchstens drei Monate, Begrenzung der Beschaffungskosten ausdrücklich vorgeschrieben | höchstens drei Monate, ohne diese ausdrückliche Begrenzung | § 38 EnWG |
| Ankündigung einer Preisänderung | mindestens ein Monat vorher | mindestens zwei Wochen vorher | § 41 Abs. 5 EnWG |
| Sonderkündigung bei Preisänderung | ja, ohne Entgelt | ja, ohne Entgelt | § 41 Abs. 5 EnWG |
| Kündigung durch den Lieferanten | nur in Textform | nach Vertrag | § 41b EnWG |
| Bestätigung Ihrer Kündigung | innerhalb einer Woche | nach Vertrag | § 41b EnWG |
| Umzug | Sonderkündigung mit sechs Wochen Frist | nach Vertrag | § 41b EnWG |
| Vorauszahlung vor Lieferbeginn | nicht zulässig | nach Vertrag | § 41b EnWG |
| Laufzeitgrenzen für Verbraucher | gelten nicht unmittelbar, wenn Sie als Unternehmer abschließen | gelten nicht unmittelbar | § 310 Abs. 1 BGB |
| Intelligentes Messsystem (Strom) | Pflicht über 6.000 kWh, dann Preisobergrenze 120 € brutto im Jahr, davon höchstens 40 € für Sie als Anschlussnutzer | Obergrenze gesamt 130 € bis 20.000 kWh, 190 € bis 50.000 kWh, 220 € bis 100.000 kWh, darüber angemessenes Entgelt | § 30 MsbG |
| Konzessionsabgabe (Strom, Niederspannung) | Tarifkundensatz, höchstens 1,32 bis 2,39 ct/kWh je nach Gemeindegröße | Tarifkundensatz, bis in mindestens zwei Monaten 30 kW überschritten werden und der Verbrauch über 30.000 kWh liegt; dann höchstens 0,11 ct/kWh | § 2 KAV |
Für die Preisobergrenzen beim Messsystem zählt der Durchschnitt der letzten drei Jahresverbräuche (§ 30 Abs. 4 MsbG). Die Konzessionsabgabe ist einer der Bestandteile Ihres Strompreises.
Gewerbetarif oder Privattarif: Was ist der Unterschied?
Rechtlich entscheidet nicht der Name des Tarifs, sondern was im Vertrag steht. Das EnWG kennt keinen „Gewerbetarif“, es unterscheidet zwischen Grundversorgung und Verträgen außerhalb der Grundversorgung sowie zwischen Haushaltskunden und anderen Letztverbrauchern.
Welche Nutzung ein Tarif erlaubt, legt der Lieferant in seinen Vertragsbedingungen fest. Ist ein Tarif dort auf den privaten Verbrauch beschränkt, passt er nicht für Ihren Laden oder Ihre Praxis. Steht dort nichts dazu, fragen Sie vor dem Abschluss nach, statt es darauf ankommen zu lassen.
Im Alltag unterscheiden sich Gewerbe- und Privattarife vor allem in zwei Punkten. Gewerbetarife werden meist ohne Umsatzsteuer angezeigt, also netto. Und Laufzeiten, Verlängerung und Kündigungsfristen sind je nach Anbieter verschieden geregelt; sie stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der Preis selbst setzt sich in beiden Fällen meist aus Arbeitspreis und Grundpreis zusammen.
Vergleichen Sie deshalb nicht Tarifnamen, sondern Jahreskosten auf gleicher Basis und die Vertragsbedingungen. Den Vergleich für Ihre Postleitzahl starten Sie unter Tarife vergleichen. Kennen Sie Ihren Verbrauch nicht, hilft der Verbrauchsschätzer.
Arbeitszimmer, Laden, Kleinunternehmer: Welche Fälle gibt es?
Entscheidend ist in jedem Fall, wofür die Energie hinter einem Zähler überwiegend verbraucht wird und wie hoch der berufliche Verbrauch ist. Die folgenden Fälle kommen in kleinen Betrieben am häufigsten vor.
Arbeitszimmer in der Wohnung
Arbeiten Sie von zu Hause und läuft alles über den Haushaltszähler, kommt es darauf an, wofür überwiegend verbraucht wird. Entfällt der Verbrauch überwiegend auf den Haushalt, sind Sie Haushaltskunde, unabhängig von der Menge. Ob und wie Sie einen beruflichen Anteil steuerlich geltend machen, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Laden oder Praxis mit eigenem Zähler
Hat Ihr Geschäftsraum einen eigenen Zähler, brauchen Sie dafür einen eigenen Vertrag. Liegt der Verbrauch dort bei höchstens 10.000 kWh und haben Sie keine weiteren betrieblichen Zähler, sind Sie Haushaltskunde und haben Anspruch auf Grundversorgung. Den Vertrag schließen Sie trotzdem als Unternehmer nach § 14 BGB, weil Sie in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kleinunternehmer
Auch Kleinunternehmer sind bis 10.000 kWh Haushaltskunden. Steuerlich gibt es eine Besonderheit: Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, kann keine Vorsteuer abziehen. Für Sie zählt deshalb der Bruttopreis (dazu unten mehr).
Gemischte Nutzung an einem Zähler
Hängen Wohnung und Werkstatt am selben Zähler, kommt es darauf an, wofür überwiegend verbraucht wird. Überwiegt der Haushalt, sind Sie Haushaltskunde. Überwiegt der Betrieb und liegt der Verbrauch über 10.000 kWh, sind Sie es nicht. Getrennte Zähler schaffen hier klare Verhältnisse, auch für die Buchhaltung.
Vereine
Vereine sind in der Definition nicht eigens genannt, sie spricht von beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken. Ob Ihr Vereinsheim unter die Grenze fällt, klären Sie im Zweifel mit dem Grundversorger, bevor Sie sich auf die Grundversorgung verlassen.
Was dürfen Anbieter in ihren AGB regeln?
Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist legt bei Betrieben in erster Linie der Vertrag fest. Die strengen Klauselverbote für Verbraucherverträge in § 309 BGB gelten gegenüber Unternehmern nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 BGB).
Gegenüber Verbrauchern sind in AGB unter anderem unwirksam: eine Erstlaufzeit von mehr als zwei Jahren, eine stillschweigende Verlängerung, außer auf unbestimmte Zeit mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist, und eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit (§ 309 Nr. 9 BGB). Gegenüber Unternehmern kann eine Klausel nur über die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unwirksam sein, wobei Handelsbräuche angemessen zu berücksichtigen sind. Wie das im Einzelfall ausgeht, ist offen.
Zusätzlich gelten §§ 308 und 309 BGB nicht für Verträge von Energieversorgern mit Sonderabnehmern, soweit deren Bedingungen nicht zum Nachteil der Kunden von den Grundversorgungsverordnungen abweichen (§ 310 Abs. 2 BGB).
Wichtig für Kleinbetriebe: Sie können zugleich Haushaltskunde nach EnWG und Unternehmer nach BGB sein. Dann gelten die EnWG-Rechte wie Grundversorgung und § 41b EnWG, die BGB-Verbraucherregeln zu Laufzeiten aber nicht unmittelbar. Die verbreitete Aussage, Gewerbeverträge dürften höchstens zwei Jahre laufen und seien danach monatlich kündbar, stimmt deshalb so nicht.
Was der Lieferant nicht offenlassen darf, steht in § 41 Abs. 1 EnWG. Jeder Energieliefervertrag, auch mit einem Unternehmen, muss unter anderem Vertragsdauer, Verlängerung und Kündigung, Preise und Preisanpassung, Kündigungsfristen und Angaben zum kostenlosen Lieferantenwechsel enthalten. Lesen Sie diese Punkte vor dem Abschluss. Ihr Vertragsende und den letzten Kündigungstag ermittelt der Kündigungsfrist-Rechner, Hintergründe stehen im Ratgeber Gewerbestrom kündigen.
Netto oder brutto: Worauf müssen Kleinunternehmer achten?
Wer keine Vorsteuer abziehen kann, zahlt den Bruttopreis und muss Angebote brutto vergleichen. Gewerbetarife werden meist netto angezeigt, auf Strom- und Gaslieferungen kommen 19 Prozent Umsatzsteuer hinzu (§ 12 Abs. 1 UStG).
Beispielrechnung (Annahmen frei gewählt, keine Marktpreise): Ein Gewerbetarif kostet laut Vergleich 2.000 Euro netto im Jahr. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer sind das 2.380 Euro. Ein Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug trägt die vollen 2.380 Euro. Ein Angebot, das 2.300 Euro brutto kostet, wäre für ihn also um 80 Euro günstiger, obwohl die Zahl 2.000 auf den ersten Blick niedriger wirkt.
Das gilt nicht nur für Kleinunternehmer, sondern etwa auch für viele Arztpraxen und Vereine. Wer genau betroffen ist und wie Sie richtig umrechnen, erklärt der Ratgeber Netto oder brutto.
Wie prüfen Sie Ihren Status in drei Schritten?
Drei Angaben reichen für eine erste Einordnung: Jahresverbrauch, Zweck und Anschluss. Nehmen Sie dafür Ihre letzte Jahresabrechnung zur Hand.
- Jahresverbrauch: Liegt der berufliche oder gewerbliche Verbrauch bei höchstens 10.000 kWh im Jahr? Bei mehreren Zählern fragen Sie den Grundversorger, wie er die Grenze anwendet. Ohne Abrechnung, etwa nach einer Gründung, hilft der Verbrauchsschätzer.
- Zweck: Kaufen Sie die Energie überwiegend für einen Haushalt oder für den Betrieb? Bei gemischter Nutzung an einem Zähler entscheidet, was überwiegt.
- Anschluss: Grundversorgung gibt es nur in Niederspannung (Strom) und Niederdruck (Gas). Ein Anschluss in Mittelspannung oder Mitteldruck fällt auch nicht unter die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG.
Danach wählen Sie den Tarif nach Preis und Bedingungen, nicht nach Etikett. Ob Ihr Netzbetreiber nach Standardlastprofil abrechnet und ob ein Smart Meter Pflicht ist, zeigt der Rechner SLP oder RLM.
Häufige Fragen
Darf ich als Kleinbetrieb einen Privatstromtarif abschließen?
Das Energiewirtschaftsgesetz verbietet es nicht, es kennt gar keine Tarifnamen wie Gewerbe- oder Privattarif. Welche Nutzung ein Tarif erlaubt, legt der Lieferant in seinen Vertragsbedingungen fest. Ist ein Tarif dort auf den privaten Verbrauch beschränkt, passt er für Ihren Betrieb nicht.
Welche Nummer hat die Definition des Haushaltskunden im EnWG?
Seit der Neunummerierung zum 23.12.2025 steht die Definition in § 3 Nr. 57 EnWG. Vorher war es § 3 Nr. 22, viele ältere Texte und Formulare zitieren noch diese Fundstelle. Inhaltlich gilt weiter die Grenze von 10.000 kWh für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke.
Gilt die Grenze von 10.000 kWh für Strom und für Gas?
Ja. Die Definition spricht von Energie und erfasst damit Strom und Gas. Die Grundversorgung gibt es entsprechend in Niederspannung (Strom) und Niederdruck (Gas).
Was ändert sich, wenn mein Verbrauch über 10.000 kWh steigt?
Sie sind dann kein Haushaltskunde mehr, sofern Sie die Energie nicht überwiegend für einen Haushalt kaufen. Damit entfallen der Anspruch auf Grundversorgung und die Schutzregeln des § 41b EnWG, Preisänderungen müssen nur noch zwei Wochen vorher angekündigt werden. Was in Ihrem laufenden Vertrag gilt, steht in dessen Bedingungen.
Muss ich als Kleinunternehmer brutto vergleichen?
Ja, wenn Sie keine Vorsteuer abziehen können. Gewerbetarife werden meist netto angezeigt, für Sie kommen 19 Prozent Umsatzsteuer hinzu. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Netto oder brutto.
Quellen
- § 3 EnWG, Begriffsbestimmungen (Nr. 57 Haushaltskunden)
- BDEW: Anwendungshilfe Energierechtsnovelle 2025, Fokus EnWG
- § 36 EnWG, Grundversorgungspflicht
- § 38 EnWG, Ersatzversorgung mit Energie
- § 41 EnWG, Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
- § 41b EnWG, Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung
- § 20 StromGVV, Kündigung
- § 20 GasGVV, Kündigung
- § 14 BGB, Unternehmer
- § 309 BGB, Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310 BGB, Anwendungsbereich
- § 30 MsbG, Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme
- § 2 KAV, Bemessung und Höchstbeträge der Konzessionsabgaben
- § 12 UStG, Steuersätze
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