Netto oder brutto? Energiepreise, Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
Gewerbetarife werden meist netto angezeigt. Wer keine Vorsteuer abzieht, etwa Kleinunternehmer, viele Praxen und Vereine, rechnet 19 Prozent dazu.
Kurz gesagt
- Auf Strom- und Gaslieferungen fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an (§ 12 Abs. 1 UStG), die befristete Absenkung bei Gas ist im Frühjahr 2024 ausgelaufen.
- Gewerbetarife werden meist netto angezeigt; auch der eingebundene Verivox-Rechner wies die Strompreise bei unserem Test am 31.10.2026 netto aus.
- Wer die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann (§ 15 Abs. 1 UStG), vergleicht netto, alle anderen sollten brutto vergleichen.
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG, Arztpraxen mit steuerfreien Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG und Vereine im ideellen Bereich können in der Regel keine Vorsteuer abziehen.
- Der häufigste Fehler ist der Mix: ein Nettoangebot gegen eine Bruttorechnung. Der Unterschied beträgt 19 Prozent des Nettobetrags.
Gewerbetarife werden meist netto angezeigt, also ohne 19 Prozent Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG). Regelbesteuerte Unternehmen vergleichen netto, weil sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Wer keinen Vorsteuerabzug hat, etwa Kleinunternehmer, viele Arztpraxen und Vereine im ideellen Bereich, trägt den Bruttopreis und sollte brutto vergleichen.
Werden Gewerbestrompreise netto oder brutto angegeben?
Meist netto. Im eingebundenen Verivox-Rechner waren die Strompreise bei unserem Test am 31.10.2026 netto ausgewiesen. Auch die Gewerbestrom-Seite von Verivox weist darauf hin, dass die Kosten im Vergleich netto dargestellt werden (Verivox).
Andere Portale rechnen teils brutto, also mit Umsatzsteuer. Wer zwei Vergleiche nebeneinanderlegt, muss deshalb zuerst prüfen, welche Basis jeweils gilt. Ein Bruttopreis liegt 19 Prozent über dem Nettopreis desselben Tarifs. Zwei Angebote können deshalb unterschiedlich teuer wirken und in Wahrheit gleich viel kosten.
Auch Statistiken für Unternehmen sind fast immer netto. Das Statistische Bundesamt nennt für Nicht-Haushaltskunden mit 20 bis 500 MWh Jahresverbrauch im 1. Halbjahr 2026 einen Durchschnitt von 23,66 ct/kWh, ohne Mehrwertsteuer und andere abzugsfähige Steuern, vorläufig (Destatis). Der oft zitierte Haushaltswert des BDEW von 37,3 ct/kWh für 2026 (bei 3.500 kWh) ist dagegen brutto (BDEW). Beide Zahlen lassen sich deshalb nicht direkt vergleichen, auch nicht nach Umrechnung, weil sie für ganz andere Verbrauchsmengen gelten.
Wie viel Umsatzsteuer fällt auf Strom und Gas an?
Auf Strom- und Gaslieferungen fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an (§ 12 Abs. 1 UStG). Die befristete Absenkung auf 7 Prozent für Gas ist im Frühjahr 2024 ausgelaufen.
Die Umsatzsteuer kommt auf den gesamten Nettobetrag der Lieferung. Dazu gehören Arbeitspreis und Grundpreis samt der darin enthaltenen Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und der Strom- oder Energiesteuer. Für Gas gilt das auch für den CO₂-Preis.
So rechnen Sie um (Beispielrechnung mit runden, frei gewählten Zahlen):
- Netto in brutto: Nettopreis mal 1,19. Aus 25 ct/kWh netto werden 29,75 ct/kWh brutto.
- Brutto in netto: Bruttopreis geteilt durch 1,19. Aus 2.380 Euro brutto werden 2.000 Euro netto.
- Umsatzsteuer-Anteil im Bruttobetrag: Bruttobetrag mal 19 geteilt durch 119. In 2.380 Euro stecken 380 Euro Umsatzsteuer.
Beispielrechnung für einen einzelnen Bestandteil: Der CO₂-Preis verteuert Erdgas 2026 je nach Zertifikatspreis um rund 1,0 bis 1,2 ct/kWh netto. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer sind das rund 1,2 bis 1,4 ct/kWh. Grundlage sind die amtlichen Standardwerte für Erdgas (EBeV 2030, Anlage 2) und der Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂ (§ 10 Abs. 2 BEHG).
Zwei Besonderheiten sollten Sie kennen. Gesetzliche Preisobergrenzen für die Messung sind brutto formuliert, etwa höchstens 25 Euro brutto im Jahr für eine moderne Messeinrichtung (§ 32 Abs. 1 MsbG) und 120 bis 220 Euro brutto für intelligente Messsysteme (§ 30 MsbG). Und ändert sich der Umsatzsteuersatz, darf der Lieferant das unverändert weitergeben, ohne Sie vorher zu informieren; ein Sonderkündigungsrecht entsteht dann nicht (§ 41 Abs. 6 EnWG).
Wer kann die Vorsteuer abziehen?
Unternehmen mit steuerpflichtigen Umsätzen können die Umsatzsteuer auf betrieblich bezogene Energie als Vorsteuer abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Für sie ist der Nettopreis die tatsächliche Belastung.
Das sind in der Regel Betriebe, die ihre eigenen Leistungen mit Umsatzsteuer abrechnen, etwa viele Handwerksbetriebe, Händler, Gastronomiebetriebe, Agenturen und Industrieunternehmen. Sie verrechnen die Umsatzsteuer auf der Energierechnung mit ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld.
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung für den betrieblich bezogenen Strom oder das Gas. Wie Sie bei gemischter Nutzung vorgehen, etwa bei einem Arbeitszimmer in der Wohnung, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Wer kann keine Vorsteuer abziehen?
Kleinunternehmer, Ärzte und andere Heilberufe mit steuerfreien Umsätzen sowie Vereine im ideellen Bereich können in der Regel keine Vorsteuer abziehen. Für sie ist der Bruttopreis die tatsächliche Belastung. Die folgenden Hinweise ersetzen keine Steuerberatung, gerade bei Mischfällen.
Kleinunternehmer
Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, führt steuerfreie Umsätze aus und weist keine Umsatzsteuer aus. Für Leistungen, die er für steuerfreie Umsätze verwendet, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Die 19 Prozent auf der Stromrechnung sind für ihn also echte Kosten.
Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat und regelbesteuert ist, kann die Vorsteuer abziehen. Welcher Status für Sie gilt und welche Umsatzgrenzen maßgeblich sind, steht in § 19 UStG; klären Sie es im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung.
Arzt-, Zahnarzt- und andere Heilberufspraxen
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen und ähnliche Heilberufe sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Soweit eine Praxis Strom und Gas für diese steuerfreien Leistungen nutzt, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG).
Erbringt die Praxis daneben steuerpflichtige Leistungen, kann ein anteiliger Abzug in Betracht kommen. Wie die Aufteilung aussieht, hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung. Für den Tarifvergleich gilt: Rechnen Sie mit dem Bruttopreis, solange Sie keinen Abzug sicher geltend machen.
Vereine
Für den ideellen Bereich eines Vereins, also die satzungsmäßige Arbeit, die über Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert wird, gibt es in der Regel keinen Vorsteuerabzug. Ein Vereinsheim, das nur diesem Zweck dient, zahlt deshalb den Bruttopreis.
Betreibt der Verein daneben einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, etwa eine Vereinsgaststätte, kann für diesen Teil ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich sein. Wie aufzuteilen ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Für den Vorstand heißt das: Vergleichen Sie Angebote brutto, wenn der Verein keine Vorsteuer geltend macht.
Wer vergleicht besser brutto?
Brutto vergleichen sollte jeder, der die Umsatzsteuer nicht oder nicht sicher als Vorsteuer abzieht. Die Tabelle gibt eine Orientierung, Stand 31.10.2026.
| Wer | Vorsteuerabzug auf Energie | Vergleichen Sie | Norm |
|---|---|---|---|
| Regelbesteuertes Unternehmen (Handwerk, Handel, Gastronomie, Agentur) | ja, mit ordnungsgemäßer Rechnung | netto | § 15 Abs. 1 UStG |
| Kleinunternehmer | nein | brutto | § 19 UStG, § 15 Abs. 2 UStG |
| Kleinunternehmer, der auf die Regelung verzichtet hat | ja | netto | § 19 UStG |
| Arzt-, Zahnarzt- oder Heilberufspraxis nur mit steuerfreien Heilbehandlungen | nein | brutto | § 4 Nr. 14 UStG, § 15 Abs. 2 UStG |
| Praxis mit zusätzlich steuerpflichtigen Leistungen | möglicherweise anteilig | brutto, bis der Anteil geklärt ist | § 15 UStG, Steuerberatung |
| Verein, nur ideeller Bereich | nein | brutto | Steuerberatung |
| Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb | möglicherweise anteilig | brutto, bis der Anteil geklärt ist | Steuerberatung |
| Privathaushalt | nein | brutto | § 15 UStG |
An der Reihenfolge der Tarife ändert die Wahl der Basis nichts, solange alle Angebote auf derselben Basis stehen. Sie entscheidet aber darüber, welche Kosten und welche Ersparnis Sie tatsächlich im Budget einplanen müssen.
Beispielrechnung: Wie ein Netto-Brutto-Mix den Vergleich verfälscht
Der häufigste Fehler ist, ein Nettoangebot aus dem Vergleich gegen den Bruttobetrag der eigenen Rechnung zu stellen. Das Ergebnis weicht dann um 19 Prozent des Nettobetrags ab und kann eine Ersparnis vortäuschen, die es nicht gibt.
Beispielrechnung, Annahmen frei gewählt (keine Marktpreise): Eine Kleinunternehmerin zahlt laut Jahresrechnung 2.400 Euro brutto für Strom. Der Vergleich zeigt für einen neuen Tarif eine Hochrechnung von 2.150 Euro netto im ersten Jahr.
- Falsch verglichen: 2.400 Euro gegen 2.150 Euro. Scheinbar spart sie 250 Euro.
- Richtig verglichen, brutto: 2.150 Euro mal 1,19 = 2.558,50 Euro. Der neue Tarif kostet sie 158,50 Euro mehr.
- Gegenprobe netto: 2.400 Euro geteilt durch 1,19 = 2.016,81 Euro. Auch netto ist das neue Angebot um 133,19 Euro teurer.
Der Fehler betrifft also jeden, der Netto und Brutto mischt, nicht nur Kleinunternehmer. Für Betriebe ohne Vorsteuerabzug fällt er aber besonders ins Gewicht, weil der Bruttobetrag ihre echte Belastung ist.
Beispielrechnung zur Höhe der Ersparnis, Annahmen frei gewählt: Ein Angebot ist 300 Euro netto im Jahr günstiger als der bisherige Vertrag. Ein regelbesteuerter Betrieb spart tatsächlich 300 Euro, weil er die Umsatzsteuer ohnehin zurückholt. Ein Verein im ideellen Bereich spart 357 Euro, denn für ihn zählt der Bruttounterschied (300 mal 1,19).
So vergleichen Sie Angebote richtig
Legen Sie zuerst Ihre Basis fest und bringen Sie dann jede Zahl darauf, bevor Sie vergleichen. Fünf Schritte reichen.
- Status klären: Können Sie Vorsteuer abziehen? Wenn nicht oder nicht sicher, rechnen Sie brutto.
- Kennzeichnung prüfen: Steht am Angebot „netto“, „zzgl. USt“ oder „inkl. USt“? Ohne Angabe fragen Sie nach.
- Eigene Rechnung auf dieselbe Basis bringen: Nehmen Sie aus Ihrer Jahresrechnung den Netto- oder den Bruttobetrag, passend zum Angebot.
- Alle Bestandteile gleich behandeln: Arbeitspreis, Grundpreis und Bonus jeweils netto oder jeweils brutto, nie gemischt.
- Nachrechnen: Der Rechner Kosten und Ersparnis stellt Ihren Vertrag und ein Angebot gegenüber. Tragen Sie in beide Spalten Werte auf derselben Basis ein.
Wer bis 10.000 kWh im Jahr verbraucht, sollte zusätzlich den Ratgeber Gewerbe- oder Privattarif lesen, denn dort gelten weitere Rechte. Tarife für Ihre Postleitzahl finden Sie unter Tarife vergleichen. Achten Sie dort auf die Kennzeichnung der Hochrechnung; am 31.10.2026 war sie netto ausgewiesen.
Häufige Fragen
Werden Gewerbestrompreise netto oder brutto angegeben?
Meist netto, also ohne Umsatzsteuer. Im eingebundenen Verivox-Rechner waren die Strompreise bei unserem Test am 31.10.2026 netto ausgewiesen. Andere Portale rechnen teils brutto, prüfen Sie deshalb immer die Kennzeichnung.
Kann ein Kleinunternehmer die Umsatzsteuer auf Strom zurückholen?
Nein, solange er die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt. Seine Umsätze sind steuerfrei, und für steuerfreie Umsätze ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Wer auf die Regelung verzichtet hat, ist regelbesteuert; klären Sie Ihren Status im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung.
Wie rechne ich einen Nettopreis in einen Bruttopreis um?
Multiplizieren Sie den Nettopreis mit 1,19. Umgekehrt teilen Sie einen Bruttopreis durch 1,19. Beispielrechnung: Aus angenommen 25 ct/kWh netto werden so 29,75 ct/kWh brutto.
Kann eine Arztpraxis die Vorsteuer aus der Stromrechnung abziehen?
Für Heilbehandlungen, die nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, nicht. Erbringt die Praxis daneben steuerpflichtige Leistungen, kann ein anteiliger Abzug in Betracht kommen. Wie aufzuteilen ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Gilt für Gas ebenfalls 19 Prozent Umsatzsteuer?
Ja. Auf Strom und Gas fallen 19 Prozent an (§ 12 Abs. 1 UStG). Die befristete Absenkung auf 7 Prozent für Gas ist im Frühjahr 2024 ausgelaufen.
Quellen
- § 12 UStG, Steuersätze
- § 15 UStG, Vorsteuerabzug
- Verivox: Gewerbestrom (Darstellung netto)
- Statistisches Bundesamt: Strom- und Gaspreise für Nicht-Haushaltskunden, 1. Halbjahr 2026
- BDEW-Strompreisanalyse
- § 41 EnWG, Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
- § 30 MsbG, Preisobergrenzen
- § 32 MsbG, moderne Messeinrichtungen
- § 10 BEHG, Verkauf von Emissionszertifikaten (Preiskorridor)
- EBeV 2030, Anlage 2 (Standardwerte Erdgas)
- BDEW-Gaspreisanalyse Oktober 2026
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