Stromsteuer 2026: Entlastung für produzierendes Gewerbe und Landwirtschaft
Produzierendem Gewerbe und Landwirtschaft bleiben auf Antrag rechnerisch 0,05 ct/kWh Stromsteuer, seit 2026 ohne festes Enddatum. Wer berechtigt ist.
Kurz gesagt
- Der Regelsatz der Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh (§ 3 StromStG), für Handel, Dienstleister, Gastronomie, Büros und freie Berufe auch 2026.
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können nach § 9b StromStG 2,0 ct/kWh zurückholen, rechnerisch bleiben 0,05 ct/kWh.
- Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Entlastung ohne festes Enddatum, solange die beihilferechtliche Freistellung der EU-Kommission läuft (BGBl. 2025 I Nr. 340).
- Die Entlastung kommt nicht über die Stromrechnung: Sie wird beim Hauptzollamt beantragt und nur gewährt, soweit sie im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt.
- Eine Senkung der Stromsteuer für alle Verbraucher ist Stand 31.10.2026 nicht beschlossen.
Der Regelsatz beträgt 2,05 ct/kWh (§ 3 StromStG). Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können nach § 9b StromStG eine Entlastung von 2,0 ct/kWh beantragen, sodass rechnerisch 0,05 ct/kWh bleiben. Die Entlastung gibt es nur auf Antrag beim Hauptzollamt und nur, soweit sie im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt.
Wie hoch ist die Stromsteuer 2026?
Der Regelsatz liegt bei 20,50 Euro je Megawattstunde, also 2,05 Cent je Kilowattstunde. Er gilt für alle Letztverbraucher, solange keine Entlastung greift.
Die Stromsteuer zahlen Sie nicht direkt an den Zoll, sondern über Ihren Lieferanten: Er stellt Ihnen den Regelsatz mit der Stromrechnung in Rechnung. Wer zum begünstigten Kreis gehört, holt sich den Großteil davon im Nachhinein beim Hauptzollamt zurück.
Die Entlastung nach § 9b StromStG beträgt 20 Euro je Megawattstunde. Vom Regelsatz bleiben damit 0,50 Euro je Megawattstunde übrig, also 0,05 ct/kWh. Das ist der Mindeststeuersatz, den das EU-Recht vorgibt. Strom für Elektromobilität ist von dieser Entlastung ausgenommen.
Was hat sich zum 1. Januar 2026 geändert?
Die Entlastung auf 0,05 ct/kWh war zunächst auf 2024 und 2025 befristet. Seit dem 1. Januar 2026 gilt sie ohne festes Enddatum, solange die beihilferechtliche Freistellung bei der EU-Kommission läuft (§ 9b Abs. 4 StromStG).
Grundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 22.12.2025, verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 340 (KPMG, buzer.de). Für berechtigte Betriebe bedeutet das Planungssicherheit über einzelne Haushaltsjahre hinaus.
Was es nicht mehr gibt: den Spitzenausgleich. Er ist zum 31.12.2023 ausgelaufen, § 55 EnergieStG ist weggefallen, und die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung ist mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten (§ 55 EnergieStG, IHK Nordschwarzwald). Wer in älteren Unterlagen auf den Spitzenausgleich stößt, kann diesen Teil streichen.
Wer zählt zum produzierenden Gewerbe?
Zum produzierenden Gewerbe zählen Unternehmen aus Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendem Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung sowie Baugewerbe. Maßgeblich sind die Abschnitte C bis F der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (§ 2 Nr. 3 StromStG).
Zur Land- und Forstwirtschaft zählen Unternehmen aus Abschnitt A derselben Klassifikation sowie aus der Klasse 05.02, also Teichwirtschaft und Fischzucht (§ 2 Nr. 5 StromStG).
| Gruppe | Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe 2003) | Stromsteuer 2026 |
|---|---|---|
| Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung, Baugewerbe | Abschnitte C bis F | Regelsatz 2,05 ct/kWh, auf Antrag Entlastung auf 0,05 ct/kWh |
| Land- und Forstwirtschaft, Teichwirtschaft und Fischzucht | Abschnitt A, Klasse 05.02 | Regelsatz 2,05 ct/kWh, auf Antrag Entlastung auf 0,05 ct/kWh |
| Handel, Dienstleister, Gastronomie, Büros, freie Berufe | nicht in diesen Abschnitten | 2,05 ct/kWh, keine Entlastung nach § 9b |
| Strom für Elektromobilität, auch in berechtigten Unternehmen | ausgenommen | 2,05 ct/kWh |
Quelle: § 2 StromStG, § 9b StromStG, Stand 31.10.2026.
Was heißt das für Handwerksbetriebe?
Ob ein Handwerksbetrieb berechtigt ist, entscheidet allein seine Einordnung in die Klassifikation, nicht die Eintragung in die Handwerksrolle. Wer Waren herstellt oder bearbeitet, sollte prüfen, ob sein Unternehmen dem Verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist. Wer überwiegend verkauft oder Dienstleistungen erbringt, gehört nicht zu den Abschnitten C bis F.
Das Gesetz stellt auf das Unternehmen ab, nicht auf einzelne Räume oder Maschinen. Betreiben Sie mehrere Tätigkeiten unter einem Dach, etwa Herstellung und Verkauf, kommt es auf die Zuordnung des gesamten Unternehmens an. Diese Frage klärt das Hauptzollamt im Antragsverfahren; lassen Sie sich im Zweifel vorab dort oder von Ihrer Steuerberatung beraten.
Wer profitiert nicht von der Entlastung?
Handel, Dienstleister, Gastronomie, Büros und freie Berufe zahlen weiterhin den Regelsatz von 2,05 ct/kWh. Sie fallen nicht unter die Abschnitte, die § 2 Nr. 3 StromStG nennt.
Das betrifft zum Beispiel Einzelhändler, Restaurants und Cafés, Agenturen, Kanzleien und Arztpraxen. Für sie ist die Aussage „Seit 2026 zahlen Betriebe nur noch 0,05 Cent Stromsteuer“ falsch. Auch manche Vergleichsseiten schreiben pauschal von niedrigeren Steuern auf Gewerbestrom. Das stimmt nur für den begünstigten Kreis und nur nach Antrag.
Nicht verwechseln sollten Sie die Stromsteuer-Entlastung mit dem Industriestrompreis. Dieser richtet sich nur an Abnahmestellen in Branchen mit erheblichem Verlagerungsrisiko (Teilliste 1 des Anhangs I der KUEBLL) und fördert die Hälfte des Verbrauchs (BAFA). Für typische KMU aus Handel, Handwerk, Gastronomie oder Büro ist er nicht einschlägig.
Wie läuft der Antrag beim Hauptzollamt?
Die Entlastung beantragen Sie beim zuständigen Hauptzollamt, seit dem 1.1.2025 elektronisch per Datenfernübertragung (§ 17b Abs. 1 StromStV). Sie erscheint nicht automatisch auf der Stromrechnung.
So gehen Sie vor:
- Zuordnung prüfen. Gehört Ihr Unternehmen zu den Abschnitten C bis F oder zur Land- und Forstwirtschaft? Ohne diese Zuordnung gibt es keine Entlastung.
- Verbrauch für betriebliche Zwecke ermitteln. Begünstigt ist Strom, den Sie für betriebliche Zwecke entnehmen. Strom für Elektromobilität gehört nicht in den Antrag.
- Entlastungsabschnitt festlegen. Das ist in der Regel das Kalenderjahr (§ 17b StromStV).
- Antrag elektronisch stellen. Welche Angaben und Nachweise das Hauptzollamt im Einzelnen verlangt, erfahren Sie dort.
- Frist im Blick behalten. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein Jahr. Welches konkrete Datum sich daraus für Ihren Entlastungsabschnitt ergibt, klären Sie mit dem Hauptzollamt.
Bis die Erstattung kommt, tragen Sie den Regelsatz über Ihre Stromrechnung. Planen Sie das in der Liquidität ein.
Was bringt die Entlastung? Beispielrechnung mit 80.000 kWh
Bei 80.000 kWh begünstigtem Verbrauch bringt die Entlastung 1.350 Euro im Jahr, es bleiben 290 Euro Stromsteuer. Grund für den Abzug ist der Sockelbetrag von 250 Euro.
Beispielrechnung, Annahmen: 80.000 kWh Jahresverbrauch, vollständig für betriebliche Zwecke, kein Strom für Elektromobilität, Entlastungsabschnitt ein Kalenderjahr.
- Stromsteuer zum Regelsatz: 80 MWh mal 20,50 Euro = 1.640 Euro
- Entlastungsbetrag: 80 MWh mal 20,00 Euro = 1.600 Euro
- Abzüglich Sockelbetrag (§ 9b Abs. 2 Satz 2 StromStG): 1.600 minus 250 = 1.350 Euro Erstattung
- Verbleibende Stromsteuer: 1.640 minus 1.350 = 290 Euro, das sind rund 0,36 ct/kWh
Der Sockelbetrag sorgt dafür, dass der effektive Satz über 0,05 ct/kWh liegt. Je höher der Verbrauch, desto näher kommt er an den Mindestsatz heran. Die Tabelle zeigt das für weitere Verbräuche, nach derselben Rechnung.
| Begünstigter Verbrauch | Stromsteuer zum Regelsatz | Entlastungsbetrag | Erstattung nach Sockel | Verbleibende Stromsteuer |
|---|---|---|---|---|
| 10.000 kWh | 205,00 € | 200,00 € | 0 € | 205,00 € |
| 12.500 kWh | 256,25 € | 250,00 € | 0 € | 256,25 € |
| 30.000 kWh | 615,00 € | 600,00 € | 350,00 € | 265,00 € |
| 80.000 kWh | 1.640,00 € | 1.600,00 € | 1.350,00 € | 290,00 € |
| 200.000 kWh | 4.100,00 € | 4.000,00 € | 3.750,00 € | 350,00 € |
Beispielrechnung auf Basis von § 3 und § 9b StromStG, ohne Umsatzsteuer. Die Stromsteuer ist ein Teil des Nettopreises; wie die Umsatzsteuer dazukommt, erklärt der Ratgeber Netto oder brutto.
Lohnt sich der Antrag für kleine Betriebe?
Rechnerisch erst über rund 12,5 MWh begünstigtem Verbrauch im Jahr. Bis dahin liegt der Entlastungsbetrag nicht über dem Sockel von 250 Euro, und es wird nichts erstattet.
Die Schwelle ergibt sich aus der Rechnung 250 Euro geteilt durch 20 Euro je MWh. Ein Handwerksbetrieb mit eigener Fertigung sollte deshalb zuerst zwei Fragen klären: Gehört das Unternehmen zum Verarbeitenden Gewerbe, und liegt der betriebliche Verbrauch deutlich über 12,5 MWh? Nur wenn beides zutrifft, lohnt sich der Aufwand.
Für Erdgas gibt es eine eigene Entlastung nach § 54 EnergieStG, ebenfalls für produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft. Sie beträgt 1,38 Euro je MWh, auch hier gilt ein Sockel von 250 Euro im Kalenderjahr. Rechnerisch gibt es erst über rund 181 MWh begünstigtem Erdgas pro Jahr etwas zurück. Mehr dazu im Ratgeber Gewerbegas 2026.
Unabhängig von der Steuer lohnt es sich, den Strompreis selbst zu prüfen. Den aktuellen Vertrag gegen ein Angebot rechnen Sie mit dem Rechner Kosten und Ersparnis durch, Tarife für Ihre Postleitzahl finden Sie unter Tarife vergleichen.
Welche Fehlannahmen zur Stromsteuer sind verbreitet?
Vier Aussagen tauchen in Ratgebern und Angeboten immer wieder auf, und alle vier stimmen so nicht. Prüfen Sie Angebote und ältere Unterlagen darauf.
- „Seit 2026 zahlen alle Gewerbebetriebe 0,05 ct/kWh.“ Falsch. Die Entlastung gilt nur für produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft (§ 9b, § 2 Nr. 3 und 5 StromStG). Alle anderen zahlen 2,05 ct/kWh.
- „Die Senkung steht automatisch auf der Rechnung.“ Falsch. Der Lieferant berechnet den Regelsatz, die Entlastung beantragen Sie beim Hauptzollamt, mit 250 Euro Sockelbetrag.
- „Unternehmen können den Spitzenausgleich beantragen.“ Falsch. Er ist zum 31.12.2023 ausgelaufen, § 55 EnergieStG ist weggefallen.
- „Die Stromsteuer für alle wird 2027 gesenkt.“ Stand 31.10.2026 nicht beschlossen.
Wer ein Angebot mit dem Hinweis auf „reduzierte Stromsteuer“ erhält, sollte nachfragen, wie der Lieferant die Stromsteuer berechnet. Nach § 9b StromStG kommt die Entlastung über den Antrag beim Hauptzollamt, nicht über den Liefervertrag.
Wird die Stromsteuer 2027 für alle gesenkt?
Stand 31.10.2026 ist eine Senkung der Stromsteuer auf den EU-Mindestsatz für alle Verbraucher nicht beschlossen. Der Bundesrat hat eine Entschließung gefasst, die weitere Entwicklung für 2027 ist politisch offen (ZfK, KPMG).
Für Ihre Planung heißt das: Gehört Ihr Betrieb nicht zum produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft, rechnen Sie bis zu einer Entscheidung weiter mit 2,05 ct/kWh. Berechtigte Betriebe sollten im Blick behalten, dass ihre Entlastung an die beihilferechtliche Freistellung der EU-Kommission gebunden ist. Diesen Ratgeber prüfen wir erneut, sobald sich die Rechtslage ändert.
Häufige Fragen
Zahlen seit 2026 alle Betriebe nur noch 0,05 ct/kWh Stromsteuer?
Nein. Die Entlastung nach § 9b StromStG gilt nur für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Handel, Dienstleister, Gastronomie, Büros und freie Berufe zahlen weiter den Regelsatz von 2,05 ct/kWh.
Wo beantrage ich die Stromsteuer-Entlastung?
Beim zuständigen Hauptzollamt. Seit dem 1.1.2025 wird der Antrag elektronisch per Datenfernübertragung gestellt (§ 17b Abs. 1 StromStV). Ihr Lieferant stellt weiterhin den Regelsatz in Rechnung.
Bis wann muss der Antrag gestellt sein?
Spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, die nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein Jahr beträgt. Entlastungsabschnitt ist in der Regel das Kalenderjahr. Welches Datum sich daraus für Ihren Antrag ergibt, klären Sie mit dem Hauptzollamt.
Lohnt sich der Antrag für einen kleinen Betrieb?
Rechnerisch erst über rund 12,5 MWh begünstigtem Verbrauch im Jahr, weil nur der Teil über dem Sockelbetrag von 250 Euro erstattet wird. Darunter bleibt der Antrag ohne Ergebnis. Rechnen Sie Ihren Verbrauch für betriebliche Zwecke vorher grob durch.
Wird die Stromsteuer 2027 für alle gesenkt?
Stand 31.10.2026 ist das nicht beschlossen. Der Bundesrat hat eine Entschließung gefasst, die weitere Entwicklung ist politisch offen. Planen Sie bis zu einer Entscheidung mit 2,05 ct/kWh, wenn Ihr Betrieb nicht zum produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft gehört.
Quellen
- § 3 StromStG, Steuertarif
- § 9b StromStG, Steuerentlastung für Unternehmen
- § 2 StromStG, Begriffsbestimmungen
- § 17b StromStV, Verfahren der Steuerentlastung
- buzer.de: § 9b StromStG mit Änderungshistorie
- KPMG: Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes im BGBl.
- ZfK: Stromsteuer-Senkung, Klingbeil dämpft Hoffnung
- § 55 EnergieStG (weggefallen)
- IHK Nordschwarzwald: Ab 1. Januar neue Energiesteuer- und Stromsteuergesetze
- § 54 EnergieStG, Steuerentlastung für Unternehmen (Erdgas)
- BAFA: Industriestrompreis
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