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Messung

RLM-Zähler oder Standardlastprofil? So misst Ihr Netzbetreiber

Bis 100.000 kWh Strom rechnet der Netzbetreiber mit Standardlastprofil, darüber misst er viertelstündlich. Schwellen, Profile, Kosten und Vertragsfolgen.

Kurz gesagt

  • Bei über 100.000 kWh Jahresstromverbrauch misst der Netzbetreiber die Leistung jede Viertelstunde (RLM), Grundlage ist § 55 Abs. 1 Nr. 1 MsbG.
  • Bei Gas gelten Standardlastprofile bis 1,5 Millionen kWh im Jahr und 500 kWh pro Stunde Ausspeiseleistung, darüber wird stündlich gemessen.
  • StromNZV und GasNZV sind seit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft; die Schwellen stehen heute im MsbG und in Festlegungen der Bundesnetzagentur.
  • Ein Smart Meter ist kein RLM-Zähler: Pflicht ist ein intelligentes Messsystem ab über 6.000 kWh, eingebaut schrittweise nach § 45 MsbG und mit Preisobergrenzen nach § 30 MsbG.
  • Mit RLM kommen individuelle Angebote und ein Leistungspreis in Euro je Kilowatt hinzu, der sich nach der höchsten gemessenen Leistung richtet.

Bei Strom arbeitet der Netzbetreiber bis 100.000 kWh Jahresverbrauch mit Standardlastprofilen, darüber misst er nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 MsbG die Leistung jede Viertelstunde. Bei Gas liegen die Grenzen bei 1,5 Millionen kWh im Jahr und 500 kWh pro Stunde Ausspeiseleistung. Die früheren Grundlagen, die Strom- und die Gasnetzzugangsverordnung (StromNZV, GasNZV), sind mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten.

Was ist der Unterschied zwischen SLP und RLM?

Beim Standardlastprofil wird nur die verbrauchte Menge über den Zählerstand erfasst, beim RLM-Verfahren die Leistung in jeder Viertelstunde (Strom) oder jeder Stunde (Gas). Das eine ist ein vereinfachtes Rechenverfahren, das andere eine echte Zeitreihe.

Beim Profilverfahren arbeitet der Netzbetreiber nicht mit gemessenen Zeitwerten. Er verteilt Ihre Jahresmenge rechnerisch über ein typisches Verbrauchsmuster, das Standardlastprofil. Für Ihre Rechnung zählt die verbrauchte Menge in kWh, das Profil dient Netzbetreiber und Lieferant zur Planung und Bilanzierung.

Bei RLM entsteht dagegen ein Lastgang: die Reihe aller gemessenen Viertelstunden- oder Stundenwerte über das Jahr. Dafür ist ein Zähler nötig, der diese Werte speichert und überträgt. Im Sprachgebrauch heißt er RLM-Zähler oder Lastgangzähler.

SLP ist kein Zählertyp. Ein Betrieb mit mechanischem Ferraris-Zähler, mit moderner Messeinrichtung oder mit intelligentem Messsystem kann gleichermaßen SLP-Kunde sein. Entscheidend ist das Verfahren, mit dem der Netzbetreiber den Verbrauch zuordnet, nicht das Gerät im Zählerschrank.

Ab wann braucht ein Betrieb einen RLM-Zähler?

Bei Strom ab einem Jahresverbrauch von über 100.000 kWh, bei Gas ab über 1,5 Millionen kWh im Jahr oder über 500 kWh pro Stunde Ausspeiseleistung. Darunter gilt das Profilverfahren.

Strom. Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100.000 kWh wird per Zählerstandsgangmessung und bei Bedarf viertelstündlich registrierend gemessen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 MsbG). Bis 100.000 kWh dürfen Netzbetreiber das vereinfachte Verfahren mit Standardlastprofilen nutzen, das heute „Profilverfahren“ heißt. Diese Regel stand früher in § 12 StromNZV und steht jetzt in Kapitel 8.3 der GPKE-Festlegung der Bundesnetzagentur (BK6-22-024 vom 21.03.2024).

Gas. Verteilnetzbetreiber wenden Standardlastprofile bei Letztverbrauchern bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 kWh pro Stunde und einer jährlichen Entnahme von bis zu 1,5 Millionen kWh an. Darüber wird stündlich registrierend gemessen (§ 58 Abs. 1 MsbG). Die Grenzen stehen in der Festlegung GaBi Gas der Bundesnetzagentur, früher in § 24 GasNZV (BDEW-Leitfaden SLP Gas, Stand 27.03.2026).

Achtung bei den Einheiten: Die 500 kWh pro Stunde sind eine Leistung, keine Jahresmenge. Ein Betrieb kann also unter 1,5 Millionen kWh im Jahr bleiben und trotzdem durch eine hohe stündliche Entnahme über die Grenze kommen. Gasnetzbetreiber dürfen außerdem höhere Grenzen festlegen und unter bestimmten Voraussetzungen auch niedrigere; Abweichungen müssen sie der Regulierungsbehörde anzeigen. Fragen Sie deshalb Ihren Gasnetzbetreiber, welche Grenze in Ihrem Netz gilt.

Begriffe wie „Industriestrom“ oder „Industriegas“ sind übrigens Vertriebskategorien einzelner Anbieter und Portale. Sie sagen nichts darüber, wie Ihr Netzbetreiber misst.

Welche Standardlastprofile gibt es für Gewerbe und Landwirtschaft?

Die klassischen Profile für Betriebe heißen G0 bis G6 (Gewerbe) und L0 bis L2 (Landwirtschaft), dazu kommt H0 für Haushalte. Sie stammen vom VDEW aus dem Jahr 1999 und bilden typische Verbrauchsmuster ab.

Profil Bedeutung Typische Beispiele
G0 Gewerbe allgemein (gewichteter Durchschnitt) wenn keine Zuordnung möglich ist
G1 Gewerbe werktags 8 bis 18 Uhr Büros, Praxen, Werkstätten
G2 Verbrauchsschwerpunkt in den Abendstunden Fitnessstudios, Abendgaststätten
G3 Gewerbe durchlaufend Kühlhäuser, Pumpen, Kläranlagen
G4 Laden und Friseur Einzelhandel, Friseursalons
G5 Bäckerei mit Backstube Bäckereien
G6 Wochenendbetrieb Ausflugsgaststätten, Sporteinrichtungen
L0 Landwirtschaftsbetriebe allgemein wenn keine genauere Zuordnung möglich ist
L1 Landwirtschaft mit Milchwirtschaft oder Nebenerwerbs-Tierzucht Milchviehbetriebe
L2 übrige Landwirtschaftsbetriebe alle anderen landwirtschaftlichen Betriebe
H0 Haushalt Wohnungen, Einfamilienhäuser

Quelle der Beschreibungen ist die Anlage zum Standardlastprofilverfahren eines Netzbetreibers auf Basis der VDEW-Profile. Die Beispiele in der Spalte rechts sind zur Orientierung, verbindlich ist die Zuordnung Ihres Netzbetreibers.

Der BDEW hat 2025 neue Standardlastprofile veröffentlicht, darunter H25, G25 und L25 (BDEW: Standardlastprofile Strom). Welche Profile ein Netzgebiet nutzt, alte, neue oder eigene, entscheidet der jeweilige Netzbetreiber. Stromnetz Berlin etwa verwendet eigene Profile; dort entspricht das Profil „GB“ dem klassischen G0 (Stromnetz Berlin).

Wie erkennen Sie, ob Sie SLP- oder RLM-Kunde sind?

Steht auf Ihrer Rechnung neben den Kilowattstunden ein Leistungswert in Kilowatt (kW) mit einem Leistungspreis, werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit per RLM gemessen. Fehlt ein solcher Wert und liegt Ihr Jahresverbrauch unter 100.000 kWh, sind Sie in der Regel SLP-Kunde.

Prüfen Sie drei Dinge: den Jahresverbrauch auf der letzten Abrechnung, ob ein kW-Wert ausgewiesen ist, und was der Netzbetreiber auf Nachfrage bestätigt. Der Rechner SLP oder RLM fragt Jahresverbrauch und höchste Leistung ab und zeigt, welche Folgen sich für Ihren Vertrag ergeben.

Ist ein Smart Meter dasselbe wie RLM?

Nein. Ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) ist ein digitaler Zähler mit Kommunikationsmodul, RLM ist das Messverfahren für Betriebe über 100.000 kWh. Beides kann zusammenkommen, ist aber nicht dasselbe.

Ein intelligentes Messsystem ist Pflicht bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh, bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG und bei Erzeugungsanlagen über 7 kW installierter Leistung (§ 29 Abs. 1 MsbG). Eine moderne Messeinrichtung ist dagegen ein digitaler Zähler ohne Kommunikationsmodul; sie darf höchstens 25 Euro brutto im Jahr kosten (§ 32 Abs. 1 MsbG).

Der Einbau läuft schrittweise (§ 45 Abs. 1 MsbG). Für Verbraucher bis 100.000 kWh hat der Pflicht-Rollout spätestens am 1.1.2025 begonnen. Bis Ende 2025 mussten mindestens 20 Prozent der Pflichtfälle ausgestattet sein, bis Ende 2032 müssen es mindestens 90 Prozent sein. Für Verbraucher über 100.000 kWh beginnt der Pflicht-Rollout spätestens 2028.

Ein praktischer Nebeneffekt: Seit dem 1.1.2025 müssen alle Stromlieferanten Letztverbrauchern mit intelligentem Messsystem einen dynamischen Tarif anbieten, auch Betrieben (§ 41a Abs. 2 EnWG).

Was kostet die Messung? Preisobergrenzen nach § 30 MsbG

Für intelligente Messsysteme gelten gestaffelte Preisobergrenzen nach Jahresverbrauch, von 120 bis 220 Euro brutto im Jahr. Über 100.000 kWh gibt es keine feste Obergrenze, zulässig ist ein angemessenes Entgelt.

Jahresverbrauch (oder Leistung) Obergrenze gesamt, brutto pro Jahr davon Anschlussnutzer höchstens davon Netzbetreiber höchstens
über 6.000 bis 10.000 kWh 120 € 40 € 80 €
über 10.000 bis 20.000 kWh, steuerbare Verbrauchseinrichtung oder über 7 bis 15 kW 130 € 50 € 80 €
über 20.000 bis 50.000 kWh oder über 15 bis 25 kW 190 € 110 € 80 €
über 50.000 bis 100.000 kWh oder über 25 bis 100 kW 220 € 140 € 80 €
über 100.000 kWh oder über 100 kW angemessenes Entgelt angemessenes Entgelt 80 €

Quelle: § 30 Abs. 1 MsbG, Werte ab 2025, je Zählpunkt. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Jahresverbräuche (§ 30 Abs. 4 MsbG). Wer ein intelligentes Messsystem freiwillig einbauen lässt, für den gilt eine Obergrenze von 60 Euro brutto im Jahr, davon je höchstens 30 Euro für Anschlussnutzer und Netzbetreiber; die Bundesnetzagentur kann abweichende Obergrenzen festlegen (§ 30 Abs. 3 und 6 MsbG).

Was die Messung bei einem RLM-Kunden konkret kostet, steht im Preisblatt Ihres Messstellenbetreibers. Eine verlässliche Durchschnittszahl dafür gibt es nicht.

Was ändert sich im Vertrag über 100.000 kWh?

Über 100.000 kWh werden Ihr Lastgang, ein Leistungspreis und individuelle Angebote wichtig. Standardtarife aus dem Online-Vergleich passen dann in der Regel nicht mehr.

Netzentgelt. Bei Entnahmestellen mit Leistungsmessung besteht das Netzentgelt aus einem Jahresleistungspreis in Euro je Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent je kWh (§ 17 Abs. 2 StromNEV). Das Leistungsentgelt ist das Produkt aus Jahresleistungspreis und der höchsten Leistung, die im Abrechnungsjahr gemessen wurde. In der Niederspannung bis 100.000 kWh ohne Leistungsmessung berechnet der Netzbetreiber dagegen einen Arbeitspreis und gegebenenfalls einen Grundpreis (§ 17 Abs. 6 StromNEV).

Angebote. Bei den großen Vergleichsportalen endet der Online-Vergleich für Gewerbe an der Schwelle von 100.000 kWh, darüber werden Angebote individuell kalkuliert. Lieferanten kalkulieren den Preis dann in der Regel auf Basis Ihres Lastgangs. Halten Sie deshalb Lastgangdaten und Verbrauchswerte der letzten Jahre bereit, wenn Sie Angebote einholen.

Messung. Statt fester Preisobergrenzen gilt ein angemessenes Entgelt nach Preisblatt, der Netzbetreiberanteil ist auf 80 Euro brutto im Jahr begrenzt.

Daten. Der Lastgang zeigt, wann Ihr Betrieb Spitzen erzeugt. Das ist die Grundlage für Lastmanagement, also das zeitliche Verschieben großer Verbraucher. Wie sich Spitzen auf die Kosten auswirken und wie Sie sie senken, erklärt der Ratgeber Leistungspreis und Lastspitzen.

Die Stromnetzentgeltverordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Wie Netzentgelte danach aussehen, erarbeitet die Bundesnetzagentur im Verfahren „AgNes“; die Inhalte sind noch offen.

SLP und RLM im Vergleich

Die Tabelle fasst die Unterschiede für Strom und Gas zusammen, Stand 31.10.2026.

Merkmal SLP (Standardlastprofil) RLM (registrierende Leistungsmessung)
Schwelle Strom bis 100.000 kWh im Jahr über 100.000 kWh im Jahr (§ 55 MsbG)
Schwelle Gas bis 1,5 Mio. kWh im Jahr und bis 500 kWh pro Stunde darüber (§ 58 MsbG, GaBi Gas)
Was erfasst wird verbrauchte Menge über den Zählerstand Leistung je Viertelstunde (Strom) oder Stunde (Gas) als Lastgang
Grundlage Profilverfahren GPKE Kap. 8.3 (BK6-22-024), bei Gas GaBi Gas entfällt
Netzentgelt Strom Arbeitspreis, gegebenenfalls Grundpreis Jahresleistungspreis in €/kW plus Arbeitspreis
Messkosten intelligentes Messsystem Preisobergrenzen 120 bis 220 € brutto im Jahr (ab über 6.000 kWh) angemessenes Entgelt, Netzbetreiberanteil höchstens 80 €
Pflicht-Rollout Smart Meter begonnen spätestens am 1.1.2025 beginnt spätestens 2028
Tarifwahl Standardtarife, Online-Vergleich möglich individuelle Angebote auf Basis des Lastgangs

Lohnt es sich, knapp unter 100.000 kWh zu bleiben?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Ob RLM für Sie teurer oder günstiger ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre Lastspitzen sind und was Ihr Netzbetreiber für Leistung und Messung verlangt.

Unter der Schwelle zahlen Sie keinen Leistungspreis, die Messung ist durch Obergrenzen gedeckelt (bis 220 Euro brutto im Jahr zwischen 50.000 und 100.000 kWh), und Sie können Standardtarife vergleichen. Über der Schwelle wirkt jede hohe Viertelstunde auf das Leistungsentgelt des ganzen Jahres. Ein Betrieb mit gleichmäßiger Last kommt damit besser zurecht als einer mit kurzen, hohen Spitzen.

Beispielrechnung (Annahmen frei gewählt, vereinfacht): Ein Betrieb mit RLM erreicht im Jahr eine höchste Viertelstundenleistung von 60 kW. Ohne die eine Spitze beim gleichzeitigen Einschalten mehrerer Maschinen läge sie bei 45 kW. Das Leistungsentgelt sinkt dann um 15 kW mal den Jahresleistungspreis Ihres Netzbetreibers. Den Preis je kW finden Sie in dessen Preisblatt.

So gehen Sie im Grenzfall vor:

  1. Verbrauch der letzten drei Jahre prüfen. Für die Preisobergrenzen zählt der Dreijahresdurchschnitt. Wie der Netzbetreiber die RLM-Schwelle bei Ihnen prüft, erfragen Sie dort.
  2. Preisblatt lesen. Jahresleistungspreis, Arbeitspreis und Messentgelt stehen im Preisblatt des Netz- und Messstellenbetreibers.
  3. Spitzen kennen. Haben Sie bereits ein intelligentes Messsystem, fragen Sie Ihren Messstellenbetreiber nach den Verbrauchsdaten. So sehen Sie Ihre Spitzen, bevor Sie über die Schwelle rutschen.
  4. Konzessionsabgabe getrennt betrachten. Sie hängt nicht an der RLM-Schwelle: In der Niederspannung gilt der niedrigere Satz für Sondervertragskunden von höchstens 0,11 ct/kWh erst, wenn in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW überschritten werden und der Jahresverbrauch über 30.000 kWh liegt (§ 2 Abs. 7 KAV).

Das Ergebnis Ihrer Prüfung können Sie mit dem Rechner SLP oder RLM gegenchecken. Liegen Sie unter der Schwelle, vergleichen Sie Standardtarife direkt unter Tarife vergleichen.

Häufige Fragen

Ab wann braucht ein Betrieb einen RLM-Zähler?

Bei Strom ab einem Jahresverbrauch von über 100.000 kWh, so regelt es § 55 Abs. 1 Nr. 1 MsbG. Bei Gas wird stündlich gemessen, wenn ein Betrieb mehr als 1,5 Millionen kWh im Jahr oder mehr als 500 kWh pro Stunde entnimmt. Gasnetzbetreiber dürfen davon abweichende Grenzen festlegen.

Ist ein Smart Meter dasselbe wie ein RLM-Zähler?

Nein. Ein intelligentes Messsystem ist ein digitaler Zähler mit Kommunikationsmodul und ab über 6.000 kWh Jahresverbrauch Pflicht. RLM ist das Messverfahren für Betriebe über 100.000 kWh, bei dem die Leistung jede Viertelstunde erfasst und als Lastgang abgerechnet wird.

Was kostet die Messung bei über 100.000 kWh?

Für Letztverbraucher über 100.000 kWh gibt das Messstellenbetriebsgesetz keine feste Preisobergrenze vor, zulässig ist ein angemessenes Entgelt. Der Anteil des Netzbetreibers ist auf 80 Euro brutto im Jahr begrenzt. Den konkreten Betrag finden Sie im Preisblatt Ihres Messstellenbetreibers.

Gilt die 100.000-kWh-Grenze noch nach § 12 StromNZV?

Nein. Die Stromnetzzugangsverordnung ist mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten. Die Messpflicht steht in § 55 MsbG, das Profilverfahren bis 100.000 kWh in Kapitel 8.3 der GPKE-Festlegung BK6-22-024 der Bundesnetzagentur.

Welches Standardlastprofil hat mein Betrieb?

Das Profil ordnet der Netzbetreiber zu, und er entscheidet auch, welche Profile in seinem Netzgebiet gelten. Manche nutzen die klassischen Profile G0 bis G6, andere die neuen BDEW-Profile von 2025 oder eigene. Fragen Sie im Zweifel Ihren Lieferanten oder Netzbetreiber.

Quellen

  1. § 55 MsbG, Messwerterhebung Strom
  2. § 58 MsbG, Messwerterhebung Gas
  3. Bundesnetzagentur: Beschluss BK6-22-024 vom 21.03.2024 (GPKE)
  4. Bundesnetzagentur: Netzzugang und Festlegungen der Großen Beschlusskammer
  5. BDEW: Leitfaden Standardlastprofile Gas (Stand 27.03.2026)
  6. Gemeindewerke Wildeck: Anlage Standardlastprofilverfahren (VDEW-Profile)
  7. BDEW: Standardlastprofile Strom
  8. Stromnetz Berlin: Informationen Standardlastprofile 2026
  9. § 29 MsbG, Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen
  10. § 30 MsbG, Preisobergrenzen
  11. § 32 MsbG, moderne Messeinrichtungen
  12. § 45 MsbG, Rollout intelligenter Messsysteme
  13. § 17 StromNEV, Ermittlung der Netzentgelte
  14. § 41a EnWG, Lieferverträge mit dynamischen Tarifen
  15. § 2 KAV, Höchstbeträge der Konzessionsabgaben

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