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Vertrag

Neuer Standort: Strom und Gas bei Gründung oder Umzug

Strom und Gas am neuen Standort: Zählerstand festhalten, Lieferant rechtzeitig wählen, was ohne Vertrag gilt und wann Sie den Altvertrag kündigen können.

Kurz gesagt

  • Halten Sie am Übergabetag die Zählerstände für Strom und Gas mit Foto und Datum fest, am alten wie am neuen Standort.
  • Ohne Vertrag beliefert Sie in Niederspannung und Niederdruck der Grundversorger in der Ersatzversorgung, höchstens drei Monate lang und zu Preisen, die er zum 1. und 15. eines Monats ändern darf (§ 38 EnWG).
  • Anspruch auf Grundversorgung haben Betriebe nur bis 10.000 kWh Jahresverbrauch (§ 36 EnWG, § 3 Nr. 57 EnWG).
  • Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bei Umzug mit sechs Wochen Frist gibt es nur für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (§ 41b EnWG); für alle anderen Betriebe gilt der Vertrag.
  • Über 6.000 kWh Jahresverbrauch ist ein intelligentes Messsystem Pflicht; eingebaut wird schrittweise.

Schließen Sie den Liefervertrag für den neuen Standort vor dem Einzug ab und halten Sie am Übergabetag die Zählerstände fest. Ohne Vertrag landet ein Betrieb in Niederspannung oder Niederdruck in der Ersatzversorgung des Grundversorgers, höchstens drei Monate lang und zu Preisen, die sich zum 1. und 15. eines Monats ändern können (§ 38 EnWG). Die unbefristete Grundversorgung steht nur Betrieben bis 10.000 kWh Jahresverbrauch offen (§ 36 EnWG).

Was passiert, wenn am neuen Standort kein Vertrag besteht?

In Niederspannung und Niederdruck beliefert Sie dann der Grundversorger in der Ersatzversorgung. Sie endet, sobald ein neuer Liefervertrag greift, spätestens drei Monate nach ihrem Beginn (§ 38 Abs. 1 und 4 EnWG).

Für die Ersatzversorgung darf der Grundversorger gesonderte Allgemeine Preise veröffentlichen, sie zum 1. und 15. eines Monats neu ermitteln und ohne Frist anpassen. Planen Sie die Ersatzversorgung deshalb höchstens als kurze Brücke ein. Für Anschlüsse in Mittelspannung oder Mitteldruck gilt sie nicht; was dort ohne Vertrag geschieht, regelt § 38 EnWG nicht. Klären Sie das in diesem Fall frühzeitig mit dem Netzbetreiber.

Die Grundversorgung ist die unbefristete Alternative, aber nur für Haushaltskunden. Das sind Betriebe, die bis zu 10.000 kWh im Jahr für berufliche oder gewerbliche Zwecke beziehen (§ 3 Nr. 57 EnWG). Einen Grundversorgungsvertrag können Sie mit zwei Wochen Frist in Textform kündigen. Wer darüber liegt, braucht einen Sondervertrag, bevor die Ersatzversorgung endet.

Situation Was gilt Grundlage
Einzug ohne Vertrag, Niederspannung oder Niederdruck Ersatzversorgung durch den Grundversorger, höchstens drei Monate § 38 EnWG
Einzug ohne Vertrag, Mittelspannung oder Mitteldruck keine Ersatzversorgung nach § 38 EnWG, mit dem Netzbetreiber klären § 38 EnWG
Betrieb bis 10.000 kWh Anspruch auf Grundversorgung, mit zwei Wochen Frist kündbar § 36 EnWG, § 20 StromGVV, § 20 GasGVV
Betrieb über 10.000 kWh kein Anspruch auf Grundversorgung, Sondervertrag nötig § 36 EnWG
Umzug als Haushaltskunde außerhalb der Grundversorgung Sonderkündigung mit sechs Wochen Frist § 41b EnWG
Umzug mit sonstigem Gewerbevertrag Regelung im Vertrag Vertrag

Häufige Fehlannahme: „Wer ohne Vertrag dasteht, landet immer in der Ersatzversorgung.“ Das gilt nur in Niederspannung und Niederdruck, und höchstens drei Monate.

Warum sollten Sie den Zählerstand dokumentieren?

Der Zählerstand am Übergabetag trennt Ihren Verbrauch von dem Ihres Vorgängers oder Nachfolgers. Fotografieren Sie jeden Zähler so, dass Zählernummer und Stand lesbar sind, am alten Standort beim Auszug und am neuen beim Einzug.

Notieren Sie Datum und Uhrzeit, am besten im Übergabeprotokoll mit dem Vermieter. Teilen Sie die Stände dem bisherigen und dem neuen Lieferanten mit. Bei Gas notieren Sie den Stand in Kubikmetern; die Umrechnung in Kilowattstunden übernimmt die Rechnung mit Zustandszahl und Brennwert.

Die Fotos helfen auch später: Weist eine Rechnung einen geschätzten Stand aus, der nicht zu Ihren Aufnahmen passt, können Sie ihn mit Datum belegen. Was sonst auf der Rechnung zu prüfen ist, erklärt der Ratgeber Gewerbestromrechnung lesen.

Wann sollten Sie den Lieferanten für den neuen Standort wählen?

So früh, dass der Vertrag zum Einzug greift. Ein Lieferantenwechsel darf höchstens drei Wochen dauern und Sie nichts kosten; bei Strom muss der technische Wechsel seit dem 1.1.2026 innerhalb von 24 Stunden an jedem Werktag möglich sein (§ 20a EnWG). Für Gas gilt die Höchstdauer von drei Wochen.

Die 24 Stunden betreffen nur den technischen Vorgang. Ein Angebot muss erst verglichen und abgeschlossen werden, und vertragliche Kündigungsfristen eines bestehenden Vertrags bleiben bestehen. Planen Sie deshalb einige Wochen Vorlauf ein.

Für den Abschluss braucht der Lieferant die Lieferadresse, die Zählernummer und möglichst die Marktlokations-ID des neuen Standorts, dazu den geschätzten Jahresverbrauch und das Datum des Lieferbeginns. Fehlen Ihnen Zählernummer oder Marktlokations-ID, fragen Sie Vermieter oder Netzbetreiber. Braucht der Standort erst einen Netzanschluss oder einen Zähler, ist der Netzbetreiber Ihr erster Ansprechpartner; liefern kann der Lieferant erst, wenn der Anschluss steht.

Auch ein Kleinbetrieb schließt den Vertrag in der Regel als Unternehmer nach § 14 BGB ab. Die Verbraucherregeln zu Laufzeit und Kündigungsfrist gelten dann nicht unmittelbar, deshalb lohnt der Blick in die Vertragsbedingungen. Den Ablauf beschreibt der Ratgeber Gewerbestrom wechseln, Tarife für die neue Adresse zeigt der Vergleich.

Können Sie den alten Vertrag beim Umzug kündigen?

Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bei Umzug gibt es nur für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung: Sie können mit sechs Wochen Frist kündigen (§ 41b EnWG). Für alle anderen Betriebe entscheidet der Vertrag.

Das Gesetz knüpft dieses Recht an den Umzug des Haushaltskunden, im Wortlaut an einen Wohnsitzwechsel. Ob ein Kleinbetrieb es beim Umzug seiner Geschäftsräume nutzen kann, ist damit nicht sicher. Verlassen Sie sich deshalb nicht ungeprüft darauf, sondern lassen Sie sich die Kündigung und das Vertragsende vom Lieferanten bestätigen.

Ohne Sonderkündigungsrecht bleiben diese Wege:

  • Vertrag mitnehmen. Fragen Sie den Lieferanten, ob er den neuen Standort zu den bisherigen Bedingungen beliefert.
  • Regulär kündigen. Zum Vertragsende mit der vereinbarten Frist; den letzten Tag berechnet der Kündigungsfrist-Rechner.
  • Nachmieter einbeziehen. Fragen Sie, ob ein Nachfolger am alten Standort den Vertrag übernehmen kann.
  • Preisänderung nutzen. Kündigt der Lieferant in dieser Zeit eine einseitige Preisänderung an, können Sie ohne Kündigungsfrist zum Wirksamwerden kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG).

Liegt der alte Standort in der Grundversorgung, kündigen Sie mit zwei Wochen Frist in Textform (§ 20 StromGVV, § 20 GasGVV). Fristen, Form und eine Musterformulierung stehen im Ratgeber Gewerbestrom kündigen.

Wie schätzen Sie den Verbrauch ohne Vorjahreswert?

Mit Branchenkennwerten und einer Bezugsgröße wie Fläche, Mitarbeitenden oder Übernachtungen. Der Verbrauchsrechner liefert eine Spanne nach Branche mit Quelle; den echten Wert zeigt erst Ihre erste Jahresabrechnung.

Beispielrechnung, Annahmen: ein Friseursalon mit 60 m² Salonfläche. Die ASEW-Broschüre für das Friseurhandwerk nennt eine Durchschnittsspanne von 120 bis 180 kWh Strom je m² und Jahr, ohne elektrische Warmwasserbereitung liegt das Mittel bei 130 kWh (Orientierungswerte, Stand 2013). 60 m² × 120 bis 180 kWh ergeben 7.200 bis 10.800 kWh im Jahr, mit dem Mittelwert 7.800 kWh.

Die Spanne zeigt, warum die Schätzung zählt: Sie liegt über 6.000 kWh, ab denen ein intelligentes Messsystem Pflicht ist, und reicht über die Grenze von 10.000 kWh für Haushaltskunden. Für Gas fehlen für viele Branchen belastbare Kennwerte; fragen Sie Vermieter oder Vormieter nach dem bisherigen Verbrauch.

Rechnen Sie eher mit dem oberen Wert, wenn Sie lange Öffnungszeiten, viele Geräte oder elektrisches Warmwasser haben. Ein zu niedrig geschätzter Verbrauch führt zu niedrigen Abschlägen und später zu einer Nachzahlung. Melden Sie dem Lieferanten nach einigen Monaten die Zählerstände, damit er die Abschläge anpassen kann.

Welche Schwellen sind am neuen Standort wichtig?

Fünf Verbrauchsschwellen entscheiden über Messung, Rechte und Abgaben. Ordnen Sie Ihren geschätzten Verbrauch gleich zu Beginn ein.

Schwelle Folge Grundlage
Strom über 6.000 kWh im Jahr intelligentes Messsystem Pflicht, Einbau schrittweise §§ 29, 45 MsbG
bis 10.000 kWh im Jahr Haushaltskunde, Anspruch auf Grundversorgung § 3 Nr. 57, § 36 EnWG
Strom über 30.000 kWh und über 30 kW in mindestens zwei Monaten (Niederspannung) Konzessionsabgabe höchstens 0,11 statt 1,32 bis 2,39 ct/kWh § 2 Abs. 7 KAV
Strom über 100.000 kWh im Jahr registrierende Leistungsmessung, Leistungspreis im Netzentgelt § 55 MsbG
Gas über 1,5 Mio. kWh im Jahr oder 500 kWh pro Stunde stündlich registrierende Messung GaBi Gas, § 58 MsbG

Für intelligente Messsysteme gelten Preisobergrenzen je Zählpunkt, etwa 120 Euro brutto im Jahr bei über 6.000 bis 10.000 kWh (§ 30 MsbG). Eingebaut wird schrittweise: Bis Ende 2032 müssen mindestens 90 Prozent der Pflichtfälle bis 100.000 kWh ausgestattet sein, für Verbräuche darüber beginnt der Pflicht-Rollout spätestens 2028 (§ 45 MsbG).

Checkliste für Gründung und Umzug

Gehen Sie diese Punkte vor dem Einzug durch:

  1. Anschluss klären: Gibt es am neuen Standort Netzanschluss und Zähler? Sonst zuerst den Netzbetreiber ansprechen.
  2. Kennungen besorgen: Zählernummer und Marktlokations-ID für Strom und Gas.
  3. Verbrauch schätzen: mit dem Verbrauchsrechner und gegen die Schwellen oben prüfen.
  4. Vertrag abschließen: Tarife vergleichen, Lieferbeginn zum Einzugstag eintragen.
  5. Alten Vertrag beenden: Sonderkündigung möglich? Sonst Frist laut Vertrag, Grundversorgung mit zwei Wochen.
  6. Zählerstände festhalten: beim Auszug und beim Einzug mit Foto und Datum, beiden Lieferanten melden.
  7. Erste Rechnung prüfen: Lieferadresse, Zählernummer, Zählerstände und Konzessionsabgabe.
  8. Abschläge anpassen: nach einigen Monaten mit echten Zählerständen.
  9. Vertragsende notieren: den letzten Kündigungstag gleich in den Kalender eintragen.

Eröffnen Sie einen zusätzlichen Standort, gilt das alles je Lieferstelle. Wie Sie mehrere Verträge bündeln und auf einen Termin legen, erklärt der Ratgeber Mehrere Standorte.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich am neuen Standort Strom nutze, ohne einen Vertrag zu haben?

In Niederspannung und Niederdruck beliefert Sie der Grundversorger in der Ersatzversorgung. Sie endet, sobald ein neuer Liefervertrag greift, spätestens nach drei Monaten, und die Preise darf er zum 1. und 15. eines Monats neu festsetzen. Für Anschlüsse in Mittelspannung oder Mitteldruck gilt diese Auffanglösung nicht.

Kann ich meinen Gewerbestromvertrag bei einem Umzug kündigen?

Nur wenn Ihr Vertrag das vorsieht oder Sie die reguläre Frist einhalten. Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht mit sechs Wochen Frist nach § 41b EnWG gilt nur für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung. Eine Grundversorgung können Sie immer mit zwei Wochen Frist in Textform kündigen.

Wie schätze ich den Verbrauch, wenn es noch keine Jahresabrechnung gibt?

Mit Branchenkennwerten und einer Bezugsgröße wie Fläche oder Mitarbeitenden. Der Verbrauchsrechner liefert eine Spanne nach Branche. Melden Sie dem Lieferanten nach einigen Monaten Zählerstände, damit er die Abschläge anpassen kann.

Wie schnell kann ich am neuen Standort den Lieferanten wechseln?

Ein Lieferantenwechsel darf höchstens drei Wochen dauern und Sie nichts kosten. Bei Strom muss der technische Wechsel seit 2026 innerhalb von 24 Stunden an jedem Werktag möglich sein; für Gas gilt die Höchstdauer von drei Wochen. Vertragliche Kündigungsfristen bleiben davon unberührt.

Bekomme ich am neuen Standort automatisch einen Smart Meter?

Pflicht ist ein intelligentes Messsystem bei einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh, eingebaut wird aber schrittweise. Bis 100.000 kWh läuft der Pflicht-Rollout seit 2025, darüber beginnt er spätestens 2028. Für die Kosten gelten Preisobergrenzen nach § 30 MsbG.

Quellen

  1. § 38 EnWG: Ersatzversorgung mit Energie
  2. § 36 EnWG: Grundversorgungspflicht
  3. § 3 EnWG: Begriffsbestimmungen (Haushaltskunde, Nr. 57)
  4. § 41b EnWG: Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung
  5. § 41 EnWG: Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
  6. § 20a EnWG: Lieferantenwechsel
  7. Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel
  8. § 20 StromGVV: Kündigung
  9. § 20 GasGVV: Kündigung
  10. § 14 BGB: Unternehmer
  11. § 29 MsbG: Ausstattung mit intelligenten Messsystemen
  12. § 30 MsbG: Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme
  13. § 45 MsbG: Rollout intelligenter Messsysteme
  14. § 55 MsbG: Messwerterhebung Strom
  15. § 58 MsbG: Messwerterhebung Gas
  16. § 2 KAV: Bemessung und Höchstbeträge der Konzessionsabgabe
  17. ASEW/proKlima Hannover: Ihre Energie effizient eingesetzt, Friseurhandwerk (Stand 02/2013)

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