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Gewerbestromrechnung lesen: Jede Zeile erklärt

Strom- und Gasrechnung für Betriebe verstehen: Zählernummer, MaLo-ID, Preise, Netzentgelt, Konzessionsabgabe, Umlagen, Steuern 2026 und drei Prüfpunkte.

Kurz gesagt

  • Zählernummer und Marktlokations-ID bestimmen Ihre Lieferstelle eindeutig; beide stehen in der Regel auf der Rechnung und werden bei jedem Wechsel gebraucht.
  • Ein Betrieb ohne Vergünstigungen und unter 1 GWh zahlt 2026 zusammengerechnet 2,946 ct/kWh Umlagen und 2,05 ct/kWh Stromsteuer, jeweils netto.
  • Den Sondervertragssatz der Konzessionsabgabe von höchstens 0,11 ct/kWh gibt es in der Niederspannung nur bei mehr als 30 kW in mindestens zwei Monaten und mehr als 30.000 kWh im Jahr (§ 2 Abs. 7 KAV).
  • Eine Preisänderung muss der Lieferant mindestens zwei Wochen vorher mitteilen, bei Haushaltskunden einen Monat; Sie dürfen dann ohne Frist zum Wirksamwerden kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG).
  • Bei Gas ergibt sich der abgerechnete Verbrauch aus Kubikmetern mal Zustandszahl mal Brennwert; beide Faktoren stehen auf der Rechnung.

Jede Gewerbestromrechnung beruht auf Ihrem Verbrauch in Kilowattstunden, dem Arbeitspreis und dem Grundpreis. Darin stecken 2026 für einen Betrieb ohne Vergünstigungen und unter 1 GWh zusammengerechnet 2,946 Cent je Kilowattstunde Umlagen (eigene Rechnung aus drei Umlagen), 2,05 Cent Stromsteuer und je nach Fall 0,11 bis 2,39 Cent Konzessionsabgabe (Höchstsätze), jeweils netto, plus 19 Prozent Umsatzsteuer. Drei Punkte sollten Sie auf jeder Rechnung prüfen: den Satz der Konzessionsabgabe, ob eine Preisänderung rechtzeitig angekündigt wurde, und ob die Messart zu Ihrem Verbrauch passt. Der Aufbau gilt auch für Gas; wo sich die Gasrechnung unterscheidet, steht es dabei.

Welche Posten stehen auf einer Gewerbestromrechnung?

Eine Rechnung besteht aus rund einem Dutzend Posten, von den Kundendaten bis zur Verrechnung der Abschläge. Die Tabelle zeigt sie in einer typischen Reihenfolge, mit dem Punkt, auf den es jeweils ankommt.

Rechnungsposten Was er bedeutet Worauf Sie achten
Kundendaten Vertragspartner, Rechnungsanschrift, Kunden- und Vertragsnummer Firma und Anschrift korrekt? Wichtig für den Vorsteuerabzug
Lieferstelle Lieferadresse, Zählernummer, Marktlokations-ID Zählernummer stimmt mit dem Zähler vor Ort überein
Abrechnungszeitraum erster und letzter abgerechneter Tag schließt ohne Lücke an die vorige Rechnung an
Zählerstände und Verbrauch Endstand minus Anfangsstand; Gas: m³ × Zustandszahl × Brennwert abgelesen oder geschätzt? plausibel zum Vorjahr?
Arbeitspreis Preis je kWh Wert wie im Vertrag, netto oder brutto
Grundpreis fester Betrag je Monat oder Jahr anteilig für die Tage des Zeitraums
Netzentgelt Entgelt für das Netz, je Netzgebiet im Preis enthalten oder zusätzlich berechnet?
Messstellenbetrieb Zähler und Messwerte moderne Messeinrichtung höchstens 25 € brutto im Jahr
Konzessionsabgabe Abgabe an die Gemeinde Strom: 0,11 ct/kWh nur unter den Bedingungen von § 2 Abs. 7 KAV
Umlagen (Strom) KWKG, Offshore, Aufschlag für besondere Netznutzung 1,559 ct/kWh Aufschlag nur für die ersten 1 GWh je Abnahmestelle
Stromsteuer 2,05 ct/kWh Entlastung läuft über das Hauptzollamt, nicht über die Rechnung
Energiesteuer und CO₂-Preis (Gas) 0,55 ct/kWh Energiesteuer; CO₂-Preis 55 bis 65 €/t keine Gasspeicherumlage mehr seit 1.1.2026
Umsatzsteuer 19 % auf die Summe bei Vorsteuerabzug zählt der Nettobetrag
Abschläge und Saldo Verrechnung der gezahlten Abschläge alle Zahlungen erfasst? neue Abschläge passend?

Kundendaten: Lautet die Rechnung auf Ihren Betrieb?

Im Kopf der Rechnung stehen Vertragspartner, Rechnungsanschrift, Kundennummer und Vertragsnummer. Prüfen Sie zuerst, ob die Rechnung auf Ihren Betrieb lautet und nicht auf eine Privatperson oder einen Vormieter.

Für den Vorsteuerabzug brauchen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Stimmen Firma oder Anschrift nicht, lassen Sie die Rechnung korrigieren. Kunden- und Vertragsnummer brauchen Sie für jede Rückfrage, für eine Kündigung und für den Wechsel.

Zählernummer und Marktlokations-ID: Woran erkennt man die Lieferstelle?

Die Lieferstelle ist über zwei Kennungen bestimmt: die Zählernummer des Messgeräts und die Marktlokations-ID, kurz MaLo-ID. Beide stehen in der Regel auf der Rechnung, meist bei der Lieferadresse.

Die Marktlokations-ID bezeichnet die Stelle, an der Ihr Betrieb Energie aus dem Netz bezieht. Die Zählernummer gehört zum Gerät und ändert sich, wenn der Zähler getauscht wird. Manche Rechnungen nennen zusätzlich eine Messlokations-ID für den Zählpunkt.

Vergleichen Sie die Zählernummer einmal mit dem Aufdruck auf dem Zähler vor Ort. So fällt auf, wenn eine falsche Lieferstelle abgerechnet wird. Bei mehreren Standorten hat jeder seine eigenen Kennungen; mehr dazu im Ratgeber Mehrere Standorte.

Abrechnungszeitraum und Zählerstände: Was wurde wann gemessen?

Der Abrechnungszeitraum legt fest, für welche Tage der Verbrauch berechnet wird. Er sollte ohne Lücke und ohne Überschneidung an die vorige Rechnung anschließen.

Zu jedem Zeitraum gehören ein Anfangs- und ein Endstand des Zählers. Achten Sie darauf, ob ein Stand abgelesen oder geschätzt wurde. Weicht ein geschätzter Stand deutlich vom tatsächlichen ab, schicken Sie dem Lieferanten ein Foto des Zählers mit Datum. Ändert sich der Preis innerhalb des Zeitraums, erkennen Sie das an zwei Zeilen mit unterschiedlichen Preisen.

Verbrauch: Wie kommen die Kilowattstunden zustande?

Bei Strom ist der Verbrauch der Endstand minus der Anfangsstand, gemessen in Kilowattstunden. Bei Gas misst der Zähler Kubikmeter, abgerechnet wird in Kilowattstunden: m³ × Zustandszahl × Brennwert = kWh.

Die Zustandszahl rechnet das gemessene Volumen auf einen Normzustand um, der Brennwert gibt den Energiegehalt je Kubikmeter an. Beide Werte stehen auf der Gasrechnung und können sich je Netz und Zeitraum unterscheiden, deshalb nennen wir keine Standardwerte. Den Rechenweg zeigt der Ratgeber Gewerbegas 2026.

Vergleichen Sie den Verbrauch mit dem Vorjahr. Ein großer Sprung ohne erkennbaren Grund kann auf eine Schätzung, einen Zählertausch oder einen Ablesefehler hinweisen.

Arbeitspreis und Grundpreis: Was berechnet der Lieferant?

Der Arbeitspreis ist der Preis je Kilowattstunde, der Grundpreis ein fester Betrag pro Monat oder Jahr. In üblichen Gewerbetarifen sind Netzentgelt, Umlagen und Abgaben darin bereits enthalten.

Prüfen Sie, ob beide Preise mit Ihrem Vertrag übereinstimmen und ob sie netto oder brutto angegeben sind. Gewerbetarife nennen Preise meist netto. Den Grundpreis rechnet der Lieferant anteilig für die Tage des Zeitraums ab; bei einem kürzeren Zeitraum sollte er entsprechend kleiner sein.

Netzentgelt und Messstellenbetrieb: Enthalten oder zusätzlich?

Oft weist die Rechnung Netzentgelt und Messstellenbetrieb gesondert aus. Entscheidend ist, ob diese Beträge im Arbeits- und Grundpreis schon stecken oder zusätzlich berechnet werden. Das steht im Vertrag; ein doppelt berechneter Posten ist ein Grund zur Rückfrage.

Das Netzentgelt legt der Netzbetreiber je Netzgebiet fest. Ohne Leistungsmessung, in der Niederspannung bis 100.000 kWh, besteht es aus einem Arbeitspreis und gegebenenfalls einem Grundpreis; mit Leistungsmessung kommt ein Jahresleistungspreis in Euro je Kilowatt hinzu (§ 17 StromNEV).

Für den Messstellenbetrieb gelten Obergrenzen. Eine moderne Messeinrichtung, also ein digitaler Zähler ohne Kommunikationsmodul, darf beim grundzuständigen Messstellenbetreiber höchstens 25 Euro brutto im Jahr kosten (§ 32 MsbG). Für ein intelligentes Messsystem liegt die Obergrenze je nach Jahresverbrauch zwischen 120 und 220 Euro brutto im Jahr, davon tragen Sie als Anschlussnutzer höchstens 40 bis 140 Euro; über 100.000 kWh ist ein angemessenes Entgelt zulässig (§ 30 MsbG).

Konzessionsabgabe: Tarifkunden- oder Sondervertragssatz?

Bei der Konzessionsabgabe lohnt ein genauer Blick, weil die Sätze weit auseinanderliegen: höchstens 0,11 Cent je Kilowattstunde für Sondervertragskunden, höchstens 1,32 bis 2,39 Cent für Tarifkunden, je nach Größe der Gemeinde.

In der Niederspannung gilt eine Stromlieferung als Tarifkundenlieferung, es sei denn, die gemessene Leistung übersteigt in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch liegt über 30.000 kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Ein Gewerbevertrag allein reicht für den niedrigen Satz also nicht.

Bei Gas beträgt die Abgabe im Sondervertrag höchstens 0,03 Cent je Kilowattstunde. Alle Sätze und eine Beispielrechnung stehen im Ratgeber Konzessionsabgabe.

Umlagen, Steuern und CO₂-Preis 2026: Welche Sätze gelten?

Die Umlagen legen die Übertragungsnetzbetreiber fest, die Steuern der Gesetzgeber. Für Strom ohne Vergünstigungen gelten 2026 diese Sätze, jeweils netto:

Zusammen ergeben die drei Umlagen 2,946 Cent je Kilowattstunde (eigene Rechnung). Für 2027 sind höhere Werte veröffentlicht, der Aufschlag für besondere Netznutzung ist dabei noch vorläufig. Die Stromsteuer-Entlastung für Produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft erscheint nicht auf der Rechnung: Sie wird beim Hauptzollamt beantragt, und entlastet wird nur der Teil über 250 Euro im Kalenderjahr (§ 9b StromStG).

Auf der Gasrechnung stehen stattdessen die Energiesteuer von 0,55 Cent je Kilowattstunde (§ 2 Abs. 3 EnergieStG) und der CO₂-Preis. Für 2026 gilt ein Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne (§ 10 Abs. 2 BEHG). Ob der Lieferant den CO₂-Preis als eigene Zeile zeigt oder im Arbeitspreis führt, ist unterschiedlich.

Beispielrechnung: Nach den amtlichen Standardwerten entstehen je abgerechneter Kilowattstunde Erdgas rund 0,181 kg CO₂ (EBeV 2030, Anlage 2). Mal 55 bis 65 Euro je Tonne ergibt das rund 1,0 bis 1,2 Cent je Kilowattstunde netto. Eine Gasspeicherumlage darf für Lieferungen ab Januar 2026 nicht mehr auftauchen, sie ist abgeschafft.

Umsatzsteuer, Abschläge und Guthaben: Was bleibt unterm Strich?

Auf die Summe aller Posten kommen 19 Prozent Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG). Wer sie als Vorsteuer abziehen kann, für den zählt der Nettobetrag. Wer das nicht kann, etwa viele Vereine und Arztpraxen, rechnet mit dem Bruttobetrag; mehr im Ratgeber Netto oder brutto.

Am Ende verrechnet die Rechnung den Gesamtbetrag mit den gezahlten Abschlägen. Prüfen Sie, ob alle Zahlungen erfasst sind. Haben Sie mehr gezahlt als verbraucht, entsteht ein Guthaben, sonst eine Nachzahlung.

Danach folgen meist die neuen Abschläge. Sie beruhen auf dem abgerechneten Verbrauch und den aktuellen Preisen. Erwarten Sie deutlich mehr oder weniger Verbrauch, etwa wegen neuer Geräte oder geänderter Öffnungszeiten, bitten Sie um eine Anpassung. Zu niedrige Abschläge führen zu einer Nachzahlung, zu hohe binden Liquidität.

Drei Prüfpunkte auf jeder Rechnung

Wenn Sie wenig Zeit haben, prüfen Sie diese drei Punkte. Sie decken Fehler ab, die schnell Geld kosten.

  1. Richtiger Satz der Konzessionsabgabe. Liegt Ihre Lieferstelle in der Niederspannung, in mindestens zwei Monaten über 30 kW und im Jahr über 30.000 kWh, sollte die Rechnung höchstens 0,11 Cent je kWh zeigen, nicht 1,32 bis 2,39 Cent. Erfüllen Sie die Bedingungen nicht, ist der Tarifkundensatz in der Regel korrekt. Im Zweifel fragen Sie beim Lieferanten nach, wie Ihre Lieferstelle eingestuft ist.
  2. Preisänderung rechtzeitig angekündigt. Hat sich ein Preis gegenüber dem Vertrag oder der letzten Rechnung geändert, muss der Lieferant das mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt haben, bei Haushaltskunden einen Monat (§ 41 Abs. 5 EnWG). Bei einer einseitigen Änderung können Sie ohne Kündigungsfrist zum Wirksamwerden kündigen, ein Entgelt dafür ist unzulässig. Keine Mitteilungspflicht besteht etwa, wenn nur eine geänderte Umsatzsteuer unverändert weitergegeben wird (§ 41 Abs. 6 EnWG). Fehlt eine Ankündigung, fragen Sie in Textform nach.
  3. Messart passt zum Verbrauch. Strom über 100.000 kWh Jahresverbrauch wird registrierend gemessen (§ 55 MsbG); ein Leistungswert in kW mit Leistungspreis zeigt diese Messart an. Darunter gilt in der Regel das Profilverfahren mit Standardlastprofil. Ist ein intelligentes Messsystem eingebaut, Pflicht über 6.000 kWh (§ 29 MsbG), prüfen Sie das Messentgelt gegen die Obergrenzen. Den Abgleich macht der Rechner SLP oder RLM.

Weicht ein Posten ab, fragen Sie zuerst beim Lieferanten nach und bewahren Sie die Antwort auf. Ob ein anderer Tarif günstiger wäre, rechnet der Rechner Kosten und Ersparnis mit den Werten Ihrer Rechnung nach. Tarife für Ihre Lieferstelle zeigt der Vergleich.

Häufige Fragen

Wo finde ich die Marktlokations-ID auf meiner Rechnung?

Sie steht in der Regel auf der Jahresabrechnung, meist bei den Angaben zur Lieferstelle. Die Marktlokations-ID bezeichnet die Stelle, an der Ihr Betrieb Energie aus dem Netz bezieht; die Zählernummer gehört zum Messgerät und ändert sich beim Zählertausch. Geben Sie bei einem Wechsel am besten beide an.

Warum steht auf meiner Rechnung mehr als 0,11 Cent Konzessionsabgabe?

In der Niederspannung gilt der Sondervertragssatz nur, wenn die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW übersteigt und der Jahresverbrauch über 30.000 kWh liegt. Sonst gilt die Lieferung als Tarifkundenlieferung mit höchstens 1,32 bis 2,39 Cent je kWh, je nach Gemeindegröße. Details im Ratgeber Konzessionsabgabe.

Steht die Stromsteuer-Entlastung auf der Rechnung?

Nein. Auch Betriebe des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zahlen über die Rechnung zunächst den Regelsatz von 2,05 Cent je kWh. Die Entlastung beantragen sie beim Hauptzollamt, und erstattet wird nur der Teil über 250 Euro im Kalenderjahr.

Wie rechne ich Kubikmeter Gas in Kilowattstunden um?

Sie multiplizieren den Verbrauch in Kubikmetern mit der Zustandszahl und dem Brennwert. Beide Werte stehen auf Ihrer Gasrechnung und können sich je Netz und Abrechnungszeitraum unterscheiden. Nehmen Sie deshalb immer die Werte der jeweiligen Rechnung.

Was bedeutet ein Leistungswert in kW auf der Rechnung?

Er zeigt, dass Ihre Leistung gemessen wird, meist bei registrierender Leistungsmessung. Dann besteht das Netzentgelt aus einem Leistungspreis je kW und einem Arbeitspreis je kWh. Bei Strom ist diese Messung über 100.000 kWh Jahresverbrauch vorgeschrieben.

Quellen

  1. § 2 KAV: Bemessung und Höchstbeträge der Konzessionsabgabe
  2. § 41 EnWG: Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
  3. § 17 StromNEV: Ermittlung der Netzentgelte
  4. § 32 MsbG: Preisobergrenze für moderne Messeinrichtungen
  5. § 30 MsbG: Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme
  6. § 29 MsbG: Ausstattung mit intelligenten Messsystemen
  7. § 55 MsbG: Messwerterhebung Strom
  8. Netztransparenz: KWKG-Umlage 2026
  9. Netztransparenz: Offshore-Netzumlage
  10. Netztransparenz: Aufschlag für besondere Netznutzung 2026
  11. § 3 StromStG: Steuertarif
  12. § 9b StromStG: Steuerentlastung für Unternehmen
  13. § 2 EnergieStG: Steuertarif
  14. § 10 BEHG: Veräußerung von Emissionszertifikaten
  15. EBeV 2030, Anlage 2: Standardwerte für Emissionsfaktoren
  16. Bundesregierung: Abschaffung der Gasspeicherumlage
  17. § 12 UStG: Steuersätze
  18. § 15 UStG: Vorsteuerabzug

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