Konzessionsabgabe: Warum Ihre Stadt den Strompreis mitbestimmt
Konzessionsabgabe für Betriebe: Höchstsätze für Strom und Gas, die 30-kW-Regel in der Niederspannung, Grenzpreis und Beispielrechnung für 40.000 kWh.
Kurz gesagt
- Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Gemeinde dafür, dass Strom- und Gasleitungen öffentliche Wege nutzen; ihre Höchstsätze stehen in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV).
- Für Strom an Tarifkunden liegt der Höchstsatz je nach Gemeindegröße bei 1,32, 1,59, 1,99 oder 2,39 ct/kWh, für Sondervertragskunden bei 0,11 ct/kWh.
- In der Niederspannung gilt der Sondervertragssatz nur, wenn die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten 30 kW übersteigt und der Jahresverbrauch über 30.000 kWh liegt (§ 2 Abs. 7 KAV).
- Bei Gas zahlen Sondervertragskunden höchstens 0,03 ct/kWh, und bei einem Abnahmefall über 5 Mio. kWh im Jahr darf keine Konzessionsabgabe vereinbart werden.
- Beispielrechnung: Bei 40.000 kWh in einer Stadt über 500.000 Einwohnern liegen zwischen Tarifkunden- und Sondervertragssatz bis zu 912 Euro netto im Jahr.
Für Strom beträgt die Konzessionsabgabe höchstens 0,11 Cent je Kilowattstunde bei Sondervertragskunden und höchstens 1,32 bis 2,39 Cent bei Tarifkunden, je nach Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 2 KAV). Ein Betrieb in der Niederspannung zahlt den niedrigen Satz nur, wenn seine gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt übersteigt und er mehr als 30.000 kWh im Jahr verbraucht. Bei Gas sind es im Sondervertrag höchstens 0,03 Cent.
Was ist die Konzessionsabgabe?
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Gemeinde dafür, dass Strom- und Gasleitungen in öffentlichen Straßen und Wegen liegen dürfen. Wie sie bemessen wird und welche Höchstbeträge gelten, regelt die Konzessionsabgabenverordnung (KAV).
Berechnet wird sie in Cent je gelieferter Kilowattstunde. Den konkreten Satz vereinbaren Gemeinde und Netzbetreiber, die KAV setzt dafür Obergrenzen. In üblichen Gewerbetarifen steckt die Abgabe im Arbeitspreis; manche Rechnungen weisen sie gesondert aus.
Für Ihren Betrieb entscheiden drei Fragen über den Satz: Sind Sie Tarifkunde oder Sondervertragskunde im Sinne der KAV? Wie groß ist die Gemeinde? Und geht es um Strom oder Gas?
Wie hoch ist die Konzessionsabgabe 2026?
Die Höchstsätze reichen von 0,03 Cent je Kilowattstunde für Gas im Sondervertrag bis 2,39 Cent für Strom an Tarifkunden in Städten über 500.000 Einwohnern. Die Tabelle zeigt alle Sätze aus § 2 KAV, Stand 2026.
| Energie | Fall | Höchstsatz | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Strom | Tarifkunde, Gemeinde bis 25.000 Einwohner | 1,32 ct/kWh | § 2 Abs. 2 Nr. 1 KAV |
| Strom | Tarifkunde, Gemeinde bis 100.000 Einwohner | 1,59 ct/kWh | § 2 Abs. 2 Nr. 1 KAV |
| Strom | Tarifkunde, Gemeinde bis 500.000 Einwohner | 1,99 ct/kWh | § 2 Abs. 2 Nr. 1 KAV |
| Strom | Tarifkunde, Gemeinde über 500.000 Einwohner | 2,39 ct/kWh | § 2 Abs. 2 Nr. 1 KAV |
| Strom | Schwachlaststrom (Tarifkunde) | 0,61 ct/kWh | § 2 Abs. 2 Nr. 1 KAV |
| Strom | Sondervertragskunde | 0,11 ct/kWh | § 2 Abs. 3 KAV |
| Strom | Sondervertragskunde, Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis | keine Abgabe | § 2 Abs. 4 KAV |
| Gas | Tarifkunde (Grund- und Ersatzversorgung), je nach Gemeindegröße | 0,22 bis 0,40 ct/kWh | § 2 Abs. 2 Nr. 2 KAV |
| Gas | Tarifkunde, Gas nur zum Kochen und für Warmwasser | 0,51 bis 0,93 ct/kWh | § 2 Abs. 2 Nr. 2 KAV |
| Gas | Sondervertragskunde | 0,03 ct/kWh | § 2 Abs. 3 KAV |
| Gas | Abnahmefall über 5 Mio. kWh pro Jahr | keine Abgabe | § 2 Abs. 5 Nr. 1 KAV |
Alle Werte sind Höchstsätze ohne Umsatzsteuer. Auf die Abgabe kommen wie auf den übrigen Preis 19 Prozent Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG).
Warum bestimmt die Größe Ihrer Stadt den Strompreis mit?
Weil die KAV den Höchstsatz für Tarifkunden nach der Einwohnerzahl staffelt: Je größer die Gemeinde, desto höher die zulässige Abgabe. In einer Gemeinde bis 25.000 Einwohner sind es höchstens 1,32 Cent je Kilowattstunde, in einer Stadt über 500.000 Einwohner bis zu 2,39 Cent.
Für Sondervertragskunden gibt es diese Staffel nicht, der Höchstsatz von 0,11 Cent gilt unabhängig von der Gemeindegröße. Zwei gleiche Betriebe, die beide als Tarifkunden gelten, zahlen in Kleinstadt und Großstadt also unterschiedlich viel Konzessionsabgabe, obwohl Lieferant und Tarif dieselben sein können.
Welche Gemeindegröße und welche weiteren Bestandteile für Ihren Ort gelten, zeigen unsere Städteseiten. Wie viel Stromsteuer, Umlagen und Konzessionsabgabe zusammen in Ihrer Kilowattstunde stecken, rechnet der Staatsanteil-Rechner aus.
Wann gilt für Gewerbestrom der Satz von 0,11 Cent?
In der Niederspannung nur, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind: Die gemessene Leistung übersteigt in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt, und der Jahresverbrauch liegt über 30.000 kWh (§ 2 Abs. 7 KAV). Sonst gilt die Lieferung für die Konzessionsabgabe als Tarifkundenlieferung.
Ein Gewerbevertrag ist zwar ein Sondervertrag, also ein Vertrag außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung. Für die Konzessionsabgabe in der Niederspannung zählt aber nicht die Vertragsart, sondern die Messung.
| Jahresverbrauch | Leistung in mindestens zwei Monaten über 30 kW | Einstufung in der Niederspannung |
|---|---|---|
| bis 30.000 kWh | ja oder nein | Tarifkunde, 1,32 bis 2,39 ct/kWh |
| über 30.000 kWh | nein | Tarifkunde, 1,32 bis 2,39 ct/kWh |
| über 30.000 kWh | ja | Sondervertragskunde, höchstens 0,11 ct/kWh |
Abgestellt wird dabei auf die Belieferung der einzelnen Betriebsstätte oder Abnahmestelle (§ 2 Abs. 7 KAV); Verbrauch und Leistung mehrerer Standorte werden also nicht zusammengerechnet. Netzbetreiber und Gemeinde können niedrigere Grenzen vereinbaren, dann erreichen auch kleinere Betriebe den Sondervertragssatz. Außerhalb der Niederspannung, etwa in der Mittelspannung, greift diese Sonderregel nicht. Dort gilt für Sondervertragskunden der Höchstsatz von 0,11 Cent; auch die BDEW-Strompreisanalyse rechnet für ihre Abnahmefälle in der Mittelspannung mit 0,110 Cent.
Ob Ihre Leistung gemessen wird, sehen Sie auf der Rechnung an einem Leistungswert in kW. Fehlt er, fragen Sie den Netzbetreiber, wie er die 30-kW-Bedingung bei Ihrer Lieferstelle prüft.
Häufige Fehlannahme: „Gewerbekunden zahlen immer nur 0,11 ct/kWh Konzessionsabgabe.“ Das stimmt nicht. In der Niederspannung gilt der Sondervertragssatz erst, wenn beide Bedingungen von § 2 Abs. 7 KAV erfüllt sind.
Wann entfällt die Konzessionsabgabe ganz?
In zwei Fällen: bei Strom, wenn der Durchschnittspreis eines Sondervertragskunden unter dem Grenzpreis liegt, und bei Gas, wenn der Abnahmefall über 5 Mio. kWh im Jahr liegt.
Der Grenzpreis bei Strom ist der Durchschnittserlös aus Stromlieferungen an alle Sondervertragskunden laut amtlicher Statistik des vorletzten Jahres. Liegt Ihr Durchschnittspreis je Kilowattstunde im Kalenderjahr darunter, darf keine Konzessionsabgabe auf Strom erhoben werden (§ 2 Abs. 4 KAV). Profitieren können also nur Sondervertragskunden mit besonders niedrigem Preis. Den aktuellen Grenzpreis haben wir für diesen Ratgeber nicht ausgewertet; fragen Sie bei Bedarf Ihren Netzbetreiber.
Bei Gas darf für einen Abnahmefall über 5 Mio. kWh pro Jahr keine Konzessionsabgabe vereinbart werden (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 KAV). Das betrifft nur sehr große Abnahmemengen.
Was gilt bei Gas?
Mit einem üblichen Gewerbegasvertrag zahlen Sie höchstens 0,03 Cent je Kilowattstunde. Eine Regel wie die 30-kW-Grenze beim Strom gibt es für Gas nicht; Tarifkunden sind bei Gas die Kunden in Grund- und Ersatzversorgung (§ 1 KAV, § 36 EnWG, § 38 EnWG).
Für sie gelten je nach Gemeindegröße 0,22 bis 0,40 Cent je Kilowattstunde, bei Gas nur zum Kochen und für Warmwasser 0,51 bis 0,93 Cent.
Beispielrechnung, Annahme: 80.000 kWh Gas im Jahr, Höchstsätze, netto. Im Sondervertrag sind das 80.000 × 0,03 Cent = 24 Euro. Landet derselbe Betrieb in der Ersatzversorgung, fallen 0,22 bis 0,40 Cent an, also 176 bis 320 Euro. Mehr zu den übrigen Posten der Gasrechnung im Ratgeber Gewerbegas 2026.
Beispielrechnung: Was kostet der Unterschied bei 40.000 kWh in einer Großstadt?
Bei 40.000 kWh Strom in einer Stadt über 500.000 Einwohnern liegen zwischen Tarifkunden- und Sondervertragssatz bis zu 912 Euro netto im Jahr. Den Ausschlag gibt allein die gemessene Leistung.
Beispielrechnung mit diesen Annahmen: Betrieb in der Niederspannung, 40.000 kWh Jahresverbrauch, Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern, Gemeinde und Netzbetreiber schöpfen die Höchstsätze aus und haben keine niedrigeren Grenzen vereinbart. Fall A: Die gemessene Leistung bleibt in allen Monaten bei höchstens 30 kW. Fall B: Sie übersteigt in mindestens zwei Monaten 30 kW.
| Fall A: Tarifkunde | Fall B: Sondervertragskunde | |
|---|---|---|
| Satz | 2,39 ct/kWh | 0,11 ct/kWh |
| Konzessionsabgabe netto | 956,00 € | 44,00 € |
| mit 19 % Umsatzsteuer | 1.137,64 € | 52,36 € |
Der Unterschied beträgt 912 Euro netto im Jahr, mit Umsatzsteuer 1.085,28 Euro. In einer Stadt mit über 100.000 bis 500.000 Einwohnern läge der Tarifkunde bei 1,99 Cent, also 796 Euro, und der Unterschied bei 752 Euro netto. In einer Gemeinde bis 25.000 Einwohner wären es 528 Euro gegenüber 44 Euro.
Beide Betriebe liegen über 30.000 kWh, entscheidend ist hier nur die Leistung. Das ist kein Grund, künstlich mehr Leistung abzurufen: Mit Leistungsmessung kostet jedes Kilowatt im Netzentgelt einen Leistungspreis (§ 17 StromNEV). Prüfen Sie stattdessen, ob Ihr Betrieb die Bedingungen schon erfüllt und richtig eingestuft ist. Wer die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann (§ 15 UStG), rechnet mit den Nettowerten.
Wie prüfen Sie den Satz auf Ihrer Rechnung?
Mit drei Schritten finden Sie heraus, ob der ausgewiesene Satz zu Ihrer Lieferstelle passt.
- Satz finden. Suchen Sie auf der Rechnung die Zeile zur Konzessionsabgabe. Ist sie nicht gesondert ausgewiesen, fragen Sie den Lieferanten nach dem enthaltenen Satz.
- Bedingungen prüfen. Liegt der Jahresverbrauch über 30.000 kWh, und wurden in mindestens zwei Monaten mehr als 30 kW gemessen? Dann sollte in der Niederspannung höchstens 0,11 Cent gelten.
- Gemeindegröße abgleichen. Bei einem Tarifkundensatz muss er zur Einwohnerzahl Ihrer Gemeinde passen, höchstens 1,32, 1,59, 1,99 oder 2,39 Cent.
Bei mehreren Standorten prüfen Sie jede Lieferstelle einzeln, weil Gemeinde, Verbrauch und Leistung sich unterscheiden; mehr dazu im Ratgeber Mehrere Standorte. Wo die Abgabe auf der Rechnung steht und was die übrigen Posten bedeuten, erklärt der Ratgeber Gewerbestromrechnung lesen. Wie sich die Abgabe auf Ihren Gesamtpreis auswirkt, rechnet der Rechner Kosten und Ersparnis im Vergleich zu einem neuen Angebot nach.
Häufige Fragen
Wer bekommt die Konzessionsabgabe?
Die Gemeinde, in deren öffentlichen Wegen die Leitungen liegen. Die Höhe vereinbaren Gemeinde und Netzbetreiber im Rahmen der Höchstsätze der KAV. Über den Strom- oder Gaspreis zahlen am Ende die Kunden.
Warum zahle ich als Gewerbekunde nicht 0,11 Cent?
Weil in der Niederspannung ein Gewerbevertrag allein nicht reicht. Der Sondervertragssatz gilt dort nur, wenn die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW übersteigt und der Jahresverbrauch über 30.000 kWh liegt. Sonst gilt die Lieferung als Tarifkundenlieferung mit höchstens 1,32 bis 2,39 Cent je kWh.
Gilt die 30-kW-Regel auch für Gas?
Nein, § 2 Abs. 7 KAV betrifft Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz. Bei Gas zahlen Sondervertragskunden höchstens 0,03 Cent je kWh. Die Tarifkundensätze von 0,22 bis 0,40 Cent gelten für Kunden in Grund- und Ersatzversorgung.
Kann die Konzessionsabgabe ganz wegfallen?
Ja, in zwei Fällen. Bei Strom darf keine Konzessionsabgabe erhoben werden, wenn der Durchschnittspreis eines Sondervertragskunden im Kalenderjahr unter dem amtlichen Grenzpreis liegt. Bei Gas darf bei einem Abnahmefall über 5 Mio. kWh im Jahr keine vereinbart werden.
Wie finde ich heraus, welcher Satz für meinen Betrieb gilt?
Sehen Sie auf Ihrer Rechnung nach, ob die Konzessionsabgabe mit ihrem Satz ausgewiesen ist. Prüfen Sie dann Jahresverbrauch und gemessene Leistung gegen die Bedingungen von § 2 Abs. 7 KAV. Im Zweifel fragen Sie Ihren Lieferanten oder Netzbetreiber, wie Ihre Lieferstelle eingestuft ist.
Quellen
- § 2 KAV: Bemessung und Höchstbeträge der Konzessionsabgabe
- § 1 KAV: Anwendungsbereich und Begriffe (Tarifkunden)
- § 36 EnWG: Grundversorgungspflicht
- § 38 EnWG: Ersatzversorgung mit Energie
- § 17 StromNEV: Ermittlung der Netzentgelte
- BDEW-Strompreisanalyse Oktober 2026 (PDF)
- § 12 UStG: Steuersätze
- § 15 UStG: Vorsteuerabzug
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