Mehrere Standorte: Strom und Gas für Filialen bündeln
Strom und Gas für mehrere Standorte: was je Abnahmestelle gilt, Vor- und Nachteile gebündelter Verträge, Laufzeiten abstimmen, Stromsteuer je Unternehmen.
Kurz gesagt
- Jede Abnahmestelle wird für sich gemessen und eingestuft: Messart, Netzentgelt, Konzessionsabgabe und Aufschlag für besondere Netznutzung richten sich nach dem einzelnen Standort, nicht nach dem Gesamtverbrauch.
- Der Aufschlag für besondere Netznutzung von 1,559 ct/kWh gilt 2026 für die ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle; ein gemeinsamer Vertrag ändert daran nichts.
- Die Stromsteuer-Entlastung beantragt das Unternehmen für den begünstigten Verbrauch aller Standorte; der Sockel von 250 Euro bezieht sich auf das Kalenderjahr, nicht auf den einzelnen Standort.
- Ein gebündelter Vertrag spart Verwaltung; ob er günstiger ist, zeigt nur der Preisvergleich je Standort.
- Wer die Vertragsenden aller Standorte auf einen Stichtag legt, vergleicht und kündigt einmal im Jahr für alle.
Jede Abnahmestelle wird einzeln gemessen und eingestuft. Ob ein Standort im Profilverfahren oder mit registrierender Leistungsmessung abgerechnet wird, welcher Satz der Konzessionsabgabe gilt und für welche Menge der Aufschlag für besondere Netznutzung von 1,559 Cent je Kilowattstunde anfällt, entscheidet sich für jeden Standort für sich. Ein gebündelter Vertrag fasst nur Abrechnung und Laufzeit zusammen. Die Stromsteuer-Entlastung dagegen beantragt das Unternehmen für alle Standorte gemeinsam.
Was gilt je Abnahmestelle, was je Unternehmen?
Fast alle Regeln, die den Preis bestimmen, gelten je Abnahmestelle. Nur die Steuerentlastungen für Strom und Gas knüpfen am Unternehmen an. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Regeln mit ihrem Bezug.
| Regel | Gilt je | Wert 2026 | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Messart Strom | Abnahmestelle | registrierende Leistungsmessung über 100.000 kWh, darunter Profilverfahren | § 55 MsbG, GPKE |
| Messart Gas | Abnahmestelle | Standardlastprofil bis 1,5 Mio. kWh und 500 kWh/h | GaBi Gas, § 58 MsbG |
| Intelligentes Messsystem | Zählpunkt | Pflicht über 6.000 kWh; Obergrenze 120 bis 220 € brutto im Jahr bis 100.000 kWh | §§ 29, 30 MsbG |
| Netzentgelt | Abnahmestelle, nach Netzgebiet | laut Preisblatt des Netzbetreibers | § 17 StromNEV |
| Konzessionsabgabe | Abnahmestelle, nach Gemeinde | Strom 0,11 ct/kWh oder 1,32 bis 2,39 ct/kWh; Gas im Sondervertrag höchstens 0,03 ct/kWh | § 2 KAV |
| Aufschlag für besondere Netznutzung | Abnahmestelle | 1,559 ct/kWh für die ersten 1 GWh, darüber höchstens 0,050 ct/kWh | netztransparenz.de |
| Ersatzversorgung | Entnahmestelle in Niederspannung oder Niederdruck | höchstens drei Monate | § 38 EnWG |
| Stromsteuer-Entlastung | Unternehmen, Kalenderjahr | 20 €/MWh, Sockel 250 € | § 9b StromStG |
| Energiesteuer-Entlastung Erdgas | Unternehmen, Kalenderjahr | 1,38 €/MWh, Sockel 250 € | § 54 EnergieStG |
| Haushaltskunde | Gesetz nennt nur den Jahresverbrauch | bis 10.000 kWh | § 3 Nr. 57 EnWG |
Warum zählt jeder Standort einzeln?
Weil Netz, Messung und Gemeinde zum Ort gehören, nicht zum Vertrag. Jeder Standort mit eigenem Zähler ist eine eigene Lieferstelle mit eigener Marktlokations-ID, und für jede ermittelt der Netzbetreiber Verbrauch und Entgelte gesondert.
Daraus folgen vier Dinge:
- Messart je Standort. Bei Strom wird eine Lieferstelle mit mehr als 100.000 kWh Jahresverbrauch registrierend gemessen (§ 55 MsbG), und das Netzentgelt enthält dann einen Leistungspreis (§ 17 StromNEV). Die kleinere Filiale daneben bleibt in der Regel im Profilverfahren mit Standardlastprofil. Bei Gas wird registrierend gemessen, wenn die Lieferstelle 1,5 Mio. kWh im Jahr oder 500 kWh pro Stunde überschreitet (§ 58 MsbG).
- Konzessionsabgabe je Standort. Der Höchstsatz hängt von der Gemeinde ab, in der die Lieferstelle liegt. In der Niederspannung gilt der Sondervertragssatz von höchstens 0,11 Cent nur, wenn in mindestens zwei Monaten mehr als 30 kW gemessen werden und der Jahresverbrauch über 30.000 kWh liegt. Abgestellt wird ausdrücklich auf die einzelne Betriebsstätte oder Abnahmestelle (§ 2 Abs. 7 KAV). Mehr im Ratgeber Konzessionsabgabe.
- Umlage je Abnahmestelle. Der Aufschlag für besondere Netznutzung beträgt 2026 1,559 Cent für die ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle, darüber höchstens 0,050 Cent.
- Messentgelt je Zählpunkt. Die Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme richten sich nach dem Verbrauch des einzelnen Zählpunkts, maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Jahresverbräuche (§ 30 MsbG). Eine Filiale mit 8.000 kWh liegt bei höchstens 120 Euro brutto im Jahr, eine mit 60.000 kWh bei höchstens 220 Euro.
Beispielrechnung, Annahmen: fünf Filialen mit je 300.000 kWh, Werte 2026, netto, keine Privilegierung. Jede Filiale liegt unter 1 GWh, also fällt der Satz von 1,559 Cent auf alle 1,5 Mio. kWh an: 23.385 Euro. Läge derselbe Verbrauch an einer einzigen Abnahmestelle, wären es 15.590 Euro für die ersten 1.000.000 kWh und höchstens 250 Euro für die übrigen 500.000 kWh. Zusammenlegen lassen sich Filialen so natürlich nicht; die Rechnung zeigt nur, warum ein Rahmenvertrag diesen Posten nicht senkt.
Für den Vergleich heißt das: Rechnen Sie jeden Standort mit seiner eigenen Postleitzahl und seinem eigenen Verbrauch. Ein Gesamtverbrauch aller Filialen im Rechner führt zu falschen Ergebnissen.
Ein Vertrag für alle Standorte: Was spricht dafür, was dagegen?
Ein gebündelter Vertrag vereinfacht Verwaltung und Fristen, senkt aber keine standortbezogenen Kosten. Ob der Energiepreis günstiger ist als bei getrennten Verträgen, zeigt nur der Vergleich je Standort.
| Kriterium | Ein Vertrag für alle Standorte | Getrennte Verträge je Standort |
|---|---|---|
| Verwaltung | eine Sammelrechnung und ein Ansprechpartner, wenn der Lieferant das anbietet | mehrere Rechnungen und Kundenkonten |
| Fristen | ein gemeinsames Vertragsende | mehrere Termine, außer Sie stimmen sie ab |
| Preis | Paketpreis; einzelne Standorte können teurer sein als im Einzelvergleich | für jeden Standort das passende Angebot |
| Preismodell | ein Modell für alle, wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht | je Standort wählbar, etwa Festpreis hier, Index dort |
| Neue oder geschlossene Standorte | Aufnahme und Herausnahme müssen im Vertrag geregelt sein | Abschluss und Kündigung je Standort nach Vertrag |
| Abhängigkeit | ein Lieferant; fällt er aus, sind alle Standorte betroffen | Risiko auf mehrere Lieferanten verteilt |
Fragen Sie vor einem Rahmenvertrag nach drei Dingen: Werden die Preise je Standort ausgewiesen? Wie kommen neue Standorte hinzu, und wie fallen geschlossene weg? Gilt eine Preisgarantie für alle Standorte gleich lang? Stehen die Antworten nicht im Angebot, lassen Sie sie sich schriftlich geben. Klären Sie außerdem, ob Sie bei einer Preisänderung einzelne Standorte herauslösen können oder nur den ganzen Vertrag kündigen dürfen.
Fällt ein Lieferant aus, beliefert der Grundversorger Standorte in Niederspannung und Niederdruck in der Ersatzversorgung, höchstens drei Monate lang (§ 38 EnWG). Standorte in Mittelspannung oder Mitteldruck fallen nicht darunter. Grundversorger ist je Netzgebiet das Unternehmen mit den meisten Haushaltskunden (§ 36 Abs. 2 EnWG), bei Standorten in verschiedenen Orten können das also verschiedene Unternehmen sein.
Wie bringen Sie die Laufzeiten auf einen Termin?
Legen Sie einen Stichtag fest, zu dem alle Verträge enden sollen, und wählen Sie bei jedem neuen Abschluss eine Laufzeit, die dort endet. Nach ein bis zwei Vertragsrunden laufen dann alle Standorte gemeinsam aus.
- Standortliste anlegen. Je Standort: Adresse, Zählernummer, Marktlokations-ID, Jahresverbrauch, Lieferant, Vertragsende, Kündigungsfrist und Verlängerungsklausel.
- Stichtag wählen. Zum Beispiel den 31.12. eines Jahres.
- Folgeverträge ausrichten. Endet ein Vertrag vorher, wählen Sie für den Nachfolger eine Laufzeit bis zum Stichtag. Bietet ein Lieferant keine passende Laufzeit, kann ein Vertrag mit kurzer Kündigungsfrist die Lücke überbrücken, sofern ein Anbieter so etwas im Angebot hat.
- Fristen eintragen. Den letzten Kündigungstag je Vertrag berechnet der Kündigungsfrist-Rechner.
Eine Abkürzung bietet die Sonderkündigung: Kündigt ein Lieferant für einen Standort eine einseitige Preisänderung an, können Sie diesen Vertrag ohne Kündigungsfrist zum Wirksamwerden kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Den neuen Vertrag richten Sie dann gleich auf den Stichtag aus. Wie lange sich Gewerbeverträge ohne Kündigung verlängern, regelt jeder Anbieter in seinen Bedingungen.
Stromsteuer-Entlastung: Wie zählen mehrere Standorte?
Die Entlastung beantragt das Unternehmen beim Hauptzollamt, nicht der einzelne Standort. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bekommen 20 Euro je MWh zurück, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt (§ 9b StromStG).
Beispielrechnung, Annahmen: ein Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes mit drei Standorten, je 10.000 kWh begünstigter Verbrauch, ein Kalenderjahr. Zusammen sind das 30 MWh. Der Entlastungsbetrag beträgt 30 × 20 Euro = 600 Euro, abzüglich Sockel von 250 Euro bleiben 350 Euro Erstattung. Für jeden Standort allein gerechnet läge der Betrag mit 200 Euro unter dem Sockel.
Für Erdgas gilt dieselbe Logik nach § 54 EnergieStG: 1,38 Euro je MWh, Sockel 250 Euro im Kalenderjahr. Handel, Gastronomie, Büros und freie Berufe gehören nicht zum Produzierenden Gewerbe nach § 2 StromStG und bekommen keine Entlastung, auch nicht mit vielen Standorten. Den Antrag erklärt der Ratgeber Stromsteuer 2026.
Ist jede kleine Filiale Haushaltskunde?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Haushaltskunde ist nach § 3 Nr. 57 EnWG, wer Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh kauft. Ob dabei der Verbrauch der einzelnen Lieferstelle oder der des ganzen Betriebs zählt, nennt die Definition nicht ausdrücklich, und eine eindeutige Klärung haben wir nicht gefunden.
Rechnen Sie deshalb für eine kleine Filiale nicht fest mit Rechten wie der Grundversorgung oder der Ankündigungsfrist von einem Monat bei Preisänderungen. Fragen Sie im Zweifel beim zuständigen Grundversorger nach, wie er die Grenze bei Ihnen anwendet. Mehr zum Status im Ratgeber Gewerbe- oder Privattarif.
So bereiten Sie Vergleich und Wechsel für mehrere Standorte vor
Mit einer vollständigen Standortliste dauert der Vergleich nicht viel länger als für einen einzelnen Betrieb. Gehen Sie für jeden Standort diese Punkte durch:
- Verbrauch aus der letzten Jahresabrechnung; für einen neuen Standort hilft der Verbrauchsrechner.
- Messart: Steht ein Leistungswert in kW auf der Rechnung, wird registrierend gemessen. Den Abgleich macht der Rechner SLP oder RLM.
- Konzessionsabgabe: Passt der Satz zu Verbrauch und Leistung der Lieferstelle? Die Posten erklärt der Ratgeber Gewerbestromrechnung lesen.
- Vertragsende und Kündigungsfrist, damit der neue Lieferant nahtlos übernimmt.
- Vergleich je Standort mit eigener Postleitzahl im Tarifvergleich, danach ein Angebot für alle Standorte daneben legen.
Unterschreiben sollte, wer das Unternehmen vertreten darf, im Verein etwa der Vorstand. Kommt ein neuer Standort hinzu, finden Sie die Schritte im Ratgeber Neuer Standort; den Ablauf des Wechsels beschreibt Gewerbestrom wechseln.
Häufige Fragen
Bekomme ich einen besseren Preis, wenn ich den Verbrauch aller Filialen zusammenrechne?
Für Messung, Netzentgelt und Abgaben zählt jede Lieferstelle einzeln, daran ändert ein gemeinsamer Vertrag nichts. Ob ein Lieferant für mehrere Standorte bessere Konditionen beim Energiepreis anbietet, entscheidet er selbst. Vergleichen Sie deshalb jeden Standort mit seiner eigenen Postleitzahl und seinem eigenen Verbrauch.
Wird eine Filiale über 100.000 kWh anders gemessen als die übrigen?
Ja. Bei einem Jahresstromverbrauch über 100.000 kWh wird diese Lieferstelle registrierend gemessen, und im Netzentgelt kommt ein Leistungspreis hinzu. Kleinere Standorte desselben Unternehmens bleiben in der Regel im Profilverfahren.
Gilt der Sockel von 250 Euro bei der Stromsteuer-Entlastung für jeden Standort?
Nein. Die Entlastung beantragt das Unternehmen, und entlastet wird nur, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt. Der begünstigte Verbrauch aller Standorte des Unternehmens zählt dabei zusammen. Berechtigt sind nur Produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft.
Ist eine kleine Filiale mit unter 10.000 kWh automatisch Haushaltskunde?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die Definition in § 3 Nr. 57 EnWG nennt einen Jahresverbrauch bis 10.000 kWh, aber nicht ausdrücklich, ob er je Lieferstelle oder für den ganzen Betrieb zählt. Fragen Sie im Zweifel beim Grundversorger nach, wie er die Grenze bei Ihnen anwendet.
Wie bringe ich mehrere Verträge auf ein gemeinsames Vertragsende?
Legen Sie einen Stichtag fest und wählen Sie bei jedem neuen Abschluss eine Laufzeit, die dort endet. Kündigt ein Lieferant eine Preisänderung an, können Sie den Vertrag ohne Frist zum Wirksamwerden kündigen und den Nachfolger gleich auf den Stichtag ausrichten. Die Kündigungstermine berechnet der Kündigungsfrist-Rechner.
Quellen
- § 55 MsbG: Messwerterhebung Strom
- § 58 MsbG: Messwerterhebung Gas
- Bundesnetzagentur: Festlegung BK6-22-024 (GPKE, Profilverfahren bis 100.000 kWh)
- BDEW: Leitfaden Standardlastprofile Gas (Stand 27.03.2026)
- § 29 MsbG: Ausstattung mit intelligenten Messsystemen
- § 30 MsbG: Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme
- § 17 StromNEV: Ermittlung der Netzentgelte
- § 2 KAV: Bemessung und Höchstbeträge der Konzessionsabgabe
- Netztransparenz: Aufschlag für besondere Netznutzung 2026
- § 9b StromStG: Steuerentlastung für Unternehmen
- § 2 StromStG: Begriffsbestimmungen
- § 54 EnergieStG: Steuerentlastung für Unternehmen
- § 3 EnWG: Begriffsbestimmungen (Haushaltskunde, Nr. 57)
- § 36 EnWG: Grundversorgungspflicht
- § 38 EnWG: Ersatzversorgung mit Energie
- § 41 EnWG: Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
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