Branche: Arzt- und Zahnarztpraxis
Strom für Arzt- und Zahnarztpraxen: Verbrauch, Brutto-Vergleich, Tipps
Eine Arztpraxis braucht Strom vor allem für Licht, Klima, EDV und Kühlung, eine Zahnarztpraxis zusätzlich für Druckluft und Sterilisation. Weil viele Praxen die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können, zählt beim Vergleich oft der Bruttopreis.

Verbrauch in Zahlen
- 35 bis 50 kWhStrom je m² Praxisfläche und Jahr, Arztpraxis (Mittel 42 kWh)ASEW/proKlima 2013
- 60 bis 90 kWhStrom je m² Praxisfläche und Jahr, Zahnarztpraxis (Mittel 75 kWh)ASEW/proKlima 2013
- 0,25 bis 0,45 kWhStrom je Patientenkontakt, ArztpraxisASEW/proKlima 2013
- 3,1 bis 5,0 kWhStrom je Patientenkontakt, ZahnarztpraxisASEW/proKlima 2013
Arzt- und Zahnarztpraxen unterscheiden sich beim Strom deutlich: Die Arztpraxis braucht vor allem Licht, Klima und EDV, die Zahnarztpraxis zusätzlich Druckluft und Sterilisation. Gemeinsam ist beiden eine steuerliche Besonderheit, die jeden Tarifvergleich verändert. Viele Praxen können die Umsatzsteuer auf Energie nicht als Vorsteuer abziehen, für sie ist der Nettopreis die falsche Vergleichsgröße.
Wie viel Strom braucht eine Arzt- oder Zahnarztpraxis?
Eine Arztpraxis verbraucht nach der ASEW-Broschüre 35 bis 50 kWh Strom je Quadratmeter Praxisfläche und Jahr, eine Zahnarztpraxis 60 bis 90 kWh. Beide Werte haben den Stand 2013 und sind Durchschnittsbereiche, keine Grenzwerte.
Den Unterschied machen die Geräte. In der Zahnarztpraxis entfällt laut Quelle der größte Teil des Stroms auf Druckluft und Sterilisation; für den Kompressor nennt die Broschüre im Fließtext sogar rund 45 Prozent, in ihrer Grafik 38 Prozent für Druckluft. In der Arztpraxis ist dagegen die Beleuchtung der größte Posten.
Gerade bei der Beleuchtung hat sich seit 2013 viel getan. Laut Fraunhofer ISI (2023) ist Licht im Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen nicht mehr der dominierende Stromverbraucher; Beleuchtung und Informationstechnik liegen dort inzwischen bei je etwa 30 Prozent. Eine Praxis mit LED-Licht kann deshalb unter der ASEW-Spanne liegen.
Beispielrechnung: Eine Arztpraxis mit 150 m² käme auf 5.250 bis 7.500 kWh im Jahr, eine Zahnarztpraxis gleicher Größe auf 9.000 bis 13.500 kWh. Kennen Sie die Fallzahlen besser als die Fläche, helfen die Werte je Patientenkontakt oben. Den Flächenwert rechnet der Verbrauchsschätzer für Sie um.
Für Heizwärme gibt es keinen belastbaren Branchenwert für Praxen. Die amtlichen Vergleichswerte zum Gebäudeenergiegesetz für ambulante medizinische Einrichtungen nennen 51,2 kWh je Quadratmeter Nettogrundfläche für Heizung, bezogen auf ein Gebäude mit 5.000 m², und 8,6 kWh für Warmwasser. Sie bilden einen effizienten Betrieb ab; für kleinere Gebäude wird der Heizwert nach oben angepasst.
Welcher Vertrag passt zu einer Praxis?
Netto oder brutto vergleichen?
Viele Praxen sollten Strom- und Gaspreise brutto vergleichen. Ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlungen sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14 UStG). Wer steuerfreie Umsätze ausführt, kann die Vorsteuer dafür nicht abziehen (§ 15 Abs. 2 UStG). Die 19 Prozent Umsatzsteuer auf Strom und Gas (§ 12 Abs. 1 UStG) sind dann echte Kosten.
Beispielrechnung: Bei 7.000 kWh und einem angenommenen Nettopreis von 25 Cent je kWh zahlt eine Praxis ohne Vorsteuerabzug nicht 1.750 Euro, sondern 2.082,50 Euro im Jahr. Ein Angebot, das netto günstiger aussieht, bleibt zwar auch brutto günstiger. Wer aber einen Gewerbetarif netto mit einem Privattarif brutto vergleicht, zieht den falschen Schluss.
Bietet Ihre Praxis auch steuerpflichtige Leistungen an, kann ein Teil der Vorsteuer abziehbar sein. Wie viel, klärt Ihre Steuerberatung. Hintergründe stehen im Ratgeber Netto oder brutto.
Haushaltskunde, Messung und Preismodell
Eine kleine Praxis kann Haushaltskunde sein, wenn sie höchstens 10.000 kWh im Jahr für berufliche Zwecke bezieht (§ 3 Nr. 57 EnWG). Dann hat sie Anspruch auf Grundversorgung, und Preisänderungen müssen einen Monat statt zwei Wochen vorher angekündigt werden (§ 41 Abs. 5 EnWG). Die Laufzeitregeln des Verbraucherrechts gelten trotzdem nicht unmittelbar, weil die Praxis den Vertrag als Unternehmer schließt (§ 310 BGB).
Mit der Grenze von 100.000 kWh, ab der registrierend gemessen wird, haben Praxen nach den Kennwerten selten zu tun. Rechnerisch bräuchte eine Zahnarztpraxis dafür selbst beim oberen Kennwert über 1.100 m² Fläche, eine Arztpraxis rund 2.000 m². Für die Bilanzierung verwendet der Netzbetreiber ein Standardlastprofil; im klassischen Profilsatz nennt G1 (Gewerbe werktags 8 bis 18 Uhr) Praxen ausdrücklich als Beispiel.
Über 6.000 kWh ist ein intelligentes Messsystem Pflicht, eingebaut wird schrittweise. Sobald es eingebaut ist, haben Sie Anspruch auf einen dynamischen Tarif, denn seit 2025 müssen alle Lieferanten ihn Kunden mit Smart Meter anbieten (§ 41a EnWG). Ob er zu Sprechzeiten am Tag passt, hängt von den Börsenpreisen ab; ein Festpreis bietet mehr Planbarkeit. Die Modelle vergleicht der Ratgeber Festpreis, Index oder dynamisch.
Worauf sollte eine Praxis beim Wechsel achten?
Rechnen Sie alle Angebote auf denselben Stand, am besten brutto. Prüfen Sie Laufzeitende und Kündigungsfrist; den spätesten Termin zeigt der Kündigungsfristen-Rechner. Kündigt der Lieferant eine Preiserhöhung an, dürfen Sie ohne Frist zum Termin der Änderung kündigen.
Wer Impfstoffe oder Medikamente kühlt, will beim Wechsel keine Versorgungslücke riskieren. Der Wechsel darf höchstens drei Wochen dauern. Und selbst wenn einmal kein Liefervertrag zugeordnet ist, beliefert der Grundversorger in der Niederspannung weiter (§ 38 EnWG). Diese Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten, und ihre Preise dürfen zweimal im Monat angepasst werden. Sie ist also eine Absicherung, kein Dauerzustand.
Den Vergleich starten Sie im Tarifrechner. Achten Sie dort darauf, ob Netto- oder Bruttopreise angezeigt werden, und rechnen Sie Nettopreise mit 1,19 hoch, wenn Ihre Praxis keine Vorsteuer abziehen kann.
Sparen ohne Umbau
Kompressor an den Bedarf anpassen
Der Kompressor einer Zahnarztpraxis hat 3 bis 15 kW und läuft rund 600 Stunden im Jahr. Seine Leistung sollte zum tatsächlichen Druckluftbedarf passen (ASEW/proKlima 2013).
Standby abschalten
Selbstlernende Abschaltleisten sparen rund 40 Prozent des Standby-Verbrauchs von EDV und Bürogeräten (ASEW/proKlima 2013).
Moderne Lichttechnik
Beleuchtung ist in der Arztpraxis der größte Stromposten. Moderne Lichttechnik braucht bis zu 80 Prozent weniger Strom als alte Leuchtmittel (ASEW/proKlima 2013).
Häufige Fragen
Wie viel Strom verbraucht eine Arztpraxis?
Nach ASEW und proKlima (Stand 2013) 35 bis 50 kWh je Quadratmeter Praxisfläche und Jahr, eine Zahnarztpraxis 60 bis 90 kWh. Beispielrechnung: Eine Arztpraxis mit 150 m² käme auf 5.250 bis 7.500 kWh, eine Zahnarztpraxis gleicher Größe auf 9.000 bis 13.500 kWh. Ihr echter Wert steht auf der Jahresrechnung.
Sollte eine Praxis Strompreise netto oder brutto vergleichen?
Brutto, wenn die Praxis die Umsatzsteuer nicht oder nur teilweise als Vorsteuer abziehen kann. Das betrifft viele Praxen, deren Umsätze überwiegend aus umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen bestehen. Auf den Nettopreis kommen dann 19 Prozent Umsatzsteuer. Klären Sie Ihren Fall mit der Steuerberatung; mehr im Ratgeber Netto oder brutto.
Kann eine Praxis Haushaltskunde sein?
Ja. Wer Energie für berufliche Zwecke bezieht und höchstens 10.000 kWh im Jahr verbraucht, ist Haushaltskunde nach § 3 Nr. 57 EnWG. Rechnerisch bleibt eine Arztpraxis beim ASEW-Mittelwert bis rund 240 m² unter dieser Grenze, eine Zahnarztpraxis bis rund 130 m². Dann besteht Anspruch auf Grundversorgung.
Braucht eine Praxis einen Smart Meter?
Ein intelligentes Messsystem ist Pflicht ab einem Jahresverbrauch über 6.000 kWh (§ 29 MsbG); eingebaut wird schrittweise. Die Kosten sind gedeckelt: Über 6.000 bis 10.000 kWh liegt die Obergrenze bei 120 Euro brutto im Jahr, davon höchstens 40 Euro für die Praxis als Anschlussnutzer. Mit Smart Meter muss Ihnen jeder Lieferant auch einen dynamischen Tarif anbieten.
Quellen
- ASEW/proKlima: Ihre Energie effizient eingesetzt, Arztpraxen (Stand 02/2013)
- ASEW/proKlima: Ihre Energie effizient eingesetzt, Zahnarztpraxen (Stand 02/2013)
- Fraunhofer ISI: Endenergieverbrauch des GHD-Sektors 2019, Endbericht (04/2023)
- Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand (15.04.2021)
- § 12 Umsatzsteuergesetz: Steuersätze
- § 15 Umsatzsteuergesetz: Vorsteuerabzug
- § 3 Energiewirtschaftsgesetz: Begriffsbestimmungen
- § 38 Energiewirtschaftsgesetz: Ersatzversorgung
- § 41 Energiewirtschaftsgesetz: Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
- § 41a Energiewirtschaftsgesetz: Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische Tarife
- § 29 Messstellenbetriebsgesetz: Ausstattung von Messstellen
- § 30 Messstellenbetriebsgesetz: Preisobergrenzen
- § 310 BGB: Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle
- Gemeindewerke Wildeck: Anlage Standardlastprofilverfahren (VDEW-Profile)
- § 4 Umsatzsteuergesetz: Steuerbefreiungen