Branche: Bäckerei
Strom und Gas für Bäckereien: Verbrauch, Kosten, Spartipps
In der Backstube geht der größte Teil der Energie in das Backen selbst, danach folgen Kühlung, Warmwasser und Raumwärme. Hier finden Sie belegte Verbrauchswerte und die Punkte, die beim Strom- und Gasvertrag zählen.

Verbrauch in Zahlen
- 3,2 bis 3,6 kWhStrom je kg verarbeitetes Mehl und Jahr (Elektroöfen)ASEW/proKlima 2013
- 450 bis 550 kWhStrom je m² Betriebsfläche und JahrASEW/proKlima 2013
- rund zwei DrittelAnteil des Stroms an den EnergiekostenASEW/proKlima 2013
- rund 5.800 kWhStrom je erwerbstätige Person im Backgewerbe (rechnerisch, Daten 2013)Fraunhofer ISI 2015, eigene Rechnung
Eine Bäckerei mit eigener Backstube braucht viel Energie an wenigen Stellen: im Ofen, in der Kälte und beim Warmwasser. Für den Vertrag zählen drei Punkte besonders: die Höhe des Jahresverbrauchs, die Stromsteuer-Entlastung für das Produzierende Gewerbe und die Grenze, ab der registrierend gemessen wird.
Wie viel Strom braucht eine Bäckerei?
Eine Bäckerei mit elektrisch beheizten Backöfen braucht nach der Broschürenreihe von ASEW und proKlima Hannover 3,2 bis 3,6 kWh Strom je Kilogramm Mehl, das sie im Jahr verarbeitet. Bezogen auf die Fläche sind es 450 bis 550 kWh je Quadratmeter Betriebsfläche. Beide Werte haben den Stand 2013 und sind Durchschnittsbereiche, keine Grenzwerte.
Der Mehlbezug ist für Bäckereien die genauere Größe, weil er die Produktionsmenge abbildet und nicht von Verkaufsraum oder Lager abhängt. Transporte sind darin nicht enthalten. Unter 2,7 kWh je Kilogramm sieht die Quelle geringes Einsparpotenzial, über 4,1 kWh ein großes.
Beispielrechnung: Eine Backstube mit Elektroöfen, die 20 Tonnen Mehl im Jahr verarbeitet, käme auf 64.000 bis 72.000 kWh Strom. Mit dem Verbrauchsschätzer rechnen Sie den Wert für Ihre Mehlmenge um. Verlässlicher ist immer der Verbrauch auf Ihrer letzten Jahresrechnung.
Wer mit Gas oder Öl bäckt, braucht weniger Strom, dafür Brennstoff. Einen belastbaren Gaswert je Tonne Mehl haben wir nicht gefunden. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (Leitfaden, aktualisiert 2020) beziffert den Anteil des Backens auf 50 bis 70 Prozent des Energieverbrauchs und den der Kühlung auf 10 bis 20 Prozent, mit steigender Tendenz, weil immer mehr Teiglinge gekühlt oder gefroren werden. Allein die Schwadenerzeugung macht 15 bis 30 Prozent der Energie des Backprozesses aus.
Welcher Vertrag passt zu einer Bäckerei?
Für viele Bäckereien ist die wichtigste Vertragsfrage eine Steuerfrage. Der Regelsatz der Stromsteuer beträgt 2,05 Cent je kWh (§ 3 StromStG). Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können für betrieblich genutzten Strom eine Entlastung von 2,0 Cent je kWh beantragen, rechnerisch bleibt dann der EU-Mindestsatz von 0,05 Cent (§ 9b StromStG).
Gilt die Stromsteuer-Entlastung für Bäckereien?
Zum Produzierenden Gewerbe zählt unter anderem das Verarbeitende Gewerbe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (§ 2 StromStG). Eine Bäckerei, die in der eigenen Backstube herstellt, kann darunter fallen. Handel gehört nicht dazu. Ob Ihr Betrieb als Hersteller eingeordnet wird, klären Sie am besten vor dem Antrag mit Ihrer Steuerberatung.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Entlastung ohne festes Enddatum, solange die beihilferechtliche Freistellung bei der EU-Kommission läuft. Sie steht nicht automatisch auf der Rechnung: Sie zahlen über Ihren Lieferanten den Regelsatz und beantragen die Entlastung beim Hauptzollamt, seit 2025 elektronisch (§ 17b StromStV). Entlastet wird nur der Teil, der im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt. Rechnerisch gibt es also erst ab rund 12,5 MWh begünstigtem Strom Geld zurück. Strom für Elektrofahrzeuge ist ausgenommen.
Beispielrechnung: Bei 64.000 kWh begünstigtem Strom ergeben 2,0 Cent je kWh 1.280 Euro. Abzüglich des Sockels von 250 Euro bleiben 1.030 Euro im Jahr. Für Erdgas, das zu betrieblichen Zwecken verheizt wird, gibt es eine eigene Entlastung von 1,38 Euro je MWh (§ 54 EnergieStG). Wegen desselben Sockels von 250 Euro wirkt sie erst ab rund 181 MWh Gas im Jahr. Den Antragsweg erklärt der Ratgeber Stromsteuer 2026.
Messart, Lastprofil und Preismodell
Über 100.000 kWh Jahresverbrauch wird Strom registrierend gemessen (§ 55 MsbG), also mit Viertelstundenwerten (RLM). Rechnerisch liegt eine Backstube mit Elektroöfen ab rund 28 bis 31 Tonnen Mehl im Jahr darüber. Dann kommt im Netzentgelt ein Leistungspreis für die höchste Last hinzu. Es lohnt sich, Öfen, Kälte und Spülmaschinen nicht alle gleichzeitig hochzufahren. Mehr dazu in den Ratgebern SLP oder RLM und Leistungspreis.
Darunter verwendet der Netzbetreiber ein Standardlastprofil. Im klassischen Profilsatz gibt es mit G5 ein eigenes Profil für Bäckereien mit Backstube. Der BDEW hat 2025 neue Profile veröffentlicht; welche in Ihrem Netzgebiet gelten, entscheidet der Netzbetreiber.
Ob Festpreis oder Indexmodell passt, hängt weniger von der Branche ab als davon, wie viel Planungssicherheit Sie brauchen. Bei vielen Festpreisen ist nur der Teil geschützt, den der Lieferant beeinflussen kann; Netzentgelte, Steuern und Umlagen können ausgeklammert sein. Die Unterschiede erklärt der Ratgeber Festpreis, Index oder dynamisch.
Worauf sollte eine Bäckerei beim Wechsel achten?
Prüfen Sie zuerst Vertragsende und Kündigungsfrist. Wie lange sich ein Vertrag ohne Kündigung verlängert, steht in den Bedingungen Ihres Anbieters, denn die Laufzeitgrenzen aus dem Verbraucherrecht gelten für Betriebe nicht unmittelbar (§ 310 BGB). Den spätesten Kündigungstermin zeigt der Kündigungsfristen-Rechner.
Kündigt der Lieferant eine Preiserhöhung an, können Sie auch als Betrieb ohne Frist zum Termin der Änderung kündigen. Die Ankündigung muss mindestens zwei Wochen vorher kommen (§ 41 Abs. 5 EnWG).
Für den Entlastungsantrag brauchen Sie die Strommengen je Kalenderjahr. Heben Sie die Jahresrechnungen auf und achten Sie beim neuen Vertrag auf eine Abrechnung, aus der die Mengen klar hervorgehen. Laden Sie Elektro-Lieferfahrzeuge am selben Zähler, gehört dieser Strom nicht in den Antrag.
Der Wechsel selbst darf höchstens drei Wochen dauern und keine Zusatzkosten verursachen (§ 20a EnWG). Vergleichen Sie Strom und Gas getrennt, jeweils mit Ihrem echten Jahresverbrauch, im Tarifvergleich.
Sparen ohne Umbau
Backfläche voll auslasten
Bei halber Auslastung braucht der Ofen rund 20 Prozent mehr Energie je Produkt, bei einem Viertel über 50 Prozent mehr. Volle Bleche und weniger Backgänge senken daher den Verbrauch je Produkt (LfU Bayern 2020).
Kühltemperatur prüfen
Jedes Grad wärmer spart rund 4 Prozent Energie, soweit die Ware es zulässt. Tiefkühlung bei minus 18 statt minus 23 °C braucht rund 20 Prozent weniger (LfU Bayern 2020).
Abwärme von Ofen und Schwaden nutzen
Abgas mit bis zu 320 °C und Schwaden können Warmwasser und Heizung versorgen. Öfen zeitgenau einzuschalten spart zusätzlich Warmhaltezeit (LfU Bayern 2020).
Häufige Fragen
Wie viel Strom verbraucht eine Bäckerei im Jahr?
Mit elektrischen Backöfen rechnet die Broschüre von ASEW und proKlima (Stand 2013) mit 3,2 bis 3,6 kWh Strom je Kilogramm Mehl, das im Jahr verarbeitet wird. Beispielrechnung: Bei 20 Tonnen Mehl wären das 64.000 bis 72.000 kWh. Mit Gas- oder Ölöfen sinkt der Strombedarf, dafür kommt Brennstoff hinzu.
Bekommt eine Bäckerei die Stromsteuer-Entlastung?
Möglich ist das, wenn der Betrieb zum Produzierenden Gewerbe zählt, zu dem das Verarbeitende Gewerbe gehört. Dann lassen sich 2,0 Cent je kWh beim Hauptzollamt zurückholen, rechnerisch bleiben 0,05 Cent. Die Entlastung kommt nicht automatisch über die Rechnung und gilt nur für den Teil über 250 Euro im Jahr. Mehr im Ratgeber Stromsteuer 2026.
Braucht eine Bäckerei einen RLM-Zähler?
Erst bei einem Jahresverbrauch über 100.000 kWh Strom wird registrierend gemessen (§ 55 MsbG). Rechnerisch erreicht eine Backstube mit Elektroöfen diese Grenze ab rund 28 bis 31 Tonnen Mehl im Jahr. Darunter verwendet der Netzbetreiber ein Standardlastprofil; im klassischen Profilsatz gibt es dafür das eigene Profil G5 „Bäckerei mit Backstube“.
Bis wann muss der Antrag beim Hauptzollamt gestellt sein?
Entlastungsabschnitt ist in der Regel das Kalenderjahr. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden (§ 17b StromStV). Das genaue Datum für Ihren Fall nennt Ihnen das zuständige Hauptzollamt.
Quellen
- ASEW/proKlima: Ihre Energie effizient eingesetzt, Bäcker- und Konditorhandwerk (Stand 02/2013)
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: Branchenleitfaden Bäckerei (2012, aktualisiert 03/2020)
- Fraunhofer ISI u. a.: Energieverbrauch des Sektors GHD 2006 bis 2013, Kurzfassung (2015)
- § 2 Stromsteuergesetz: Begriffsbestimmungen
- § 3 Stromsteuergesetz: Steuertarif
- § 9b Stromsteuergesetz: Steuerentlastung für Unternehmen
- KPMG: Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes im BGBl. verkündet
- § 17b Stromsteuer-Durchführungsverordnung: Antrag auf Steuerentlastung
- § 54 Energiesteuergesetz: Steuerentlastung für Unternehmen
- § 55 Messstellenbetriebsgesetz: Messwerterhebung Strom
- Gemeindewerke Wildeck: Anlage Standardlastprofilverfahren (VDEW-Profile)
- BDEW: Standardlastprofile Strom
- § 41 Energiewirtschaftsgesetz: Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
- § 20a Energiewirtschaftsgesetz: Lieferantenwechsel
- § 310 BGB: Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle