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Branche: Landwirtschaft

Strom für landwirtschaftliche Betriebe: Verbrauch, Stromsteuer, Vertrag

Auf landwirtschaftlichen Betrieben hängt der Strombedarf stark von der Ausrichtung ab. Am besten belegt sind die Werte für die Milchviehhaltung; die Hinweise zu Steuer und Vertrag gelten für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Geprüft am , Redaktion Gewerbeenergie-Vergleich

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Landwirt im Milchviehstall mit liegenden Kühen

Verbrauch in Zahlen

Ein landwirtschaftlicher Betrieb braucht Strom für Melken, Kühlen, Füttern, Lüften und Licht, je nach Ausrichtung in sehr unterschiedlichem Umfang. Belastbare, frei zugängliche Kennwerte gibt es vor allem für die Milchviehhaltung. Die steuerlichen und vertraglichen Punkte gelten dagegen für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, vom Ackerbau bis zur Forst.

Wie viel Strom braucht ein landwirtschaftlicher Betrieb?

Ein Milchviehbetrieb braucht nach der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) rund 400 kWh Strom je Kuh und Jahr. Die Arbeitsgemeinschaft für Elektrizitätsanwendung in der Landwirtschaft (AEL) nennt denselben Wert und rechnet ihn auf rund 5 kWh je 100 Liter Milch um. Die LfL-Information stammt von 2012, die AEL-Broschüre nennt kein Erscheinungsjahr.

Je Betrieb hat die LfL einen Durchschnitt von 17.270 kWh ermittelt, über 6.552 spezialisierte Milchviehbetriebe hinweg. Die Daten stammen allerdings von 2008 und taugen nur als grobe Orientierung. Größere Betriebe liegen laut AEL je Kuh spezifisch höher, der Kennwert von 400 kWh ist also keine Obergrenze.

Mit Melkroboter verschiebt sich das Bild. Als Richtwert nennt die Fachzeitschrift top agrar 13,2 Wh je Liter Milch für den Roboter, ohne Milchkühlung. Das ist ein Erfahrungswert aus der Praxis, keine Studie.

Beispielrechnung: Ein Betrieb mit 80 Kühen käme auf rund 32.000 kWh im Jahr. Den Wert für Ihre Herde liefert der Verbrauchsschätzer. Für Ackerbau, Schweine- oder Geflügelhaltung haben wir keine vergleichbar belastbaren, frei zugänglichen Kennwerte gefunden; dort hilft nur der Blick auf die eigene Jahresrechnung.

Welcher Vertrag passt zu einem landwirtschaftlichen Betrieb?

Stromsteuer-Entlastung für die Land- und Forstwirtschaft

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können für Strom, den sie für betriebliche Zwecke entnehmen, eine Entlastung von 20 Euro je MWh beantragen (§ 9b StromStG). Von der regulären Stromsteuer von 2,05 Cent je kWh (§ 3 StromStG) bleiben so rechnerisch 0,05 Cent. Zur Land- und Forstwirtschaft zählen nach dem Stromsteuergesetz Abschnitt A der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, sowie Teichwirtschaft und Fischzucht (§ 2 StromStG).

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Entlastung ohne festes Enddatum, solange die beihilferechtliche Freistellung bei der EU-Kommission läuft. Sie kommt nicht über die Stromrechnung, sondern wird beim Hauptzollamt beantragt, elektronisch und in der Regel für das Kalenderjahr (§ 17b StromStV). Entlastet wird nur der Teil über 250 Euro im Jahr. Strom für Elektrofahrzeuge ist ausgenommen.

Beispielrechnung: Bei 32.000 kWh begünstigtem Strom ergibt die Entlastung 640 Euro, abzüglich des Sockels von 250 Euro bleiben 390 Euro im Jahr. Ein kleiner Betrieb unter rund 12,5 MWh begünstigtem Strom bekommt rechnerisch nichts zurück.

Begünstigt ist nur betrieblich genutzter Strom. Wohnt die Familie auf dem Hof und läuft der Haushalt über denselben Zähler, gehört dieser Anteil nicht in den Antrag. Wie Sie ihn sauber abgrenzen, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Den Antragsweg erklärt der Ratgeber Stromsteuer 2026.

Haushaltskunde, Lastprofil und Messart

Das Energiewirtschaftsgesetz nennt landwirtschaftliche Zwecke ausdrücklich. Bis 10.000 kWh Jahresverbrauch ist auch ein Hof Haushaltskunde (§ 3 Nr. 57 EnWG) und hat Anspruch auf Grundversorgung. Das betrifft vor allem kleine Betriebe und den Nebenerwerb. Mehr im Ratgeber Gewerbe- oder Privattarif?

Bis 100.000 kWh verwendet der Netzbetreiber für die Bilanzierung ein Standardlastprofil. Im klassischen Profilsatz gibt es dafür eigene Landwirtschaftsprofile, L1 etwa für Betriebe mit Milchwirtschaft. Der BDEW hat 2025 neue Profile wie L25 veröffentlicht; welche gelten, entscheidet der Netzbetreiber.

Über 100.000 kWh wird viertelstündlich gemessen (§ 55 MsbG). Beim Kennwert von 400 kWh je Kuh ist das rechnerisch ab rund 250 Kühen der Fall, wegen des höheren spezifischen Verbrauchs großer Betriebe womöglich früher. Dann kommt ein Leistungspreis für die höchste Last hinzu, und es lohnt sich, Melken, Kühlen und Füttern zeitlich zu entzerren, soweit der Betriebsablauf das zulässt. Details im Ratgeber SLP oder RLM.

Wer auf Stall oder Scheune eine Photovoltaikanlage mit mehr als 7 kW installierter Leistung betreibt, ist Pflichtfall für ein intelligentes Messsystem, ebenso jeder Betrieb mit mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch (§ 29 MsbG). Eingebaut wird schrittweise.

Worauf sollte ein Hof beim Wechsel achten?

Prüfen Sie zuerst, welche Zähler zu welchem Vertrag gehören: Wohnhaus, Stall, Melkstand und Nebengebäude hängen nicht immer am selben Anschluss. Für jeden Vertrag brauchen Sie Laufzeitende, Kündigungsfrist und Jahresverbrauch; den spätesten Kündigungstermin zeigt der Kündigungsfristen-Rechner.

Kündigt der Lieferant eine Preiserhöhung an, dürfen Sie ohne Frist zum Termin der Änderung kündigen, auch als Betrieb (§ 41 Abs. 5 EnWG). Eine Preisgarantie schützt meist nur den Teil, den der Lieferant beeinflussen kann; Netzentgelte, Steuern und Umlagen können ausgeklammert sein.

Achten Sie auch auf die Umsatzsteuer. Versteuert Ihr Betrieb seine Umsätze nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG), ist die Vorsteuer damit pauschal abgegolten; einen weiteren Vorsteuerabzug gibt es nicht. Dann zählen für Sie die Bruttopreise mit 19 Prozent Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG), auch wenn Gewerbetarife meist netto ausgewiesen werden. Ob das für Ihren Betrieb gilt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung; Hintergründe im Ratgeber Netto oder brutto.

Der Wechsel selbst darf höchstens drei Wochen dauern und keine Zusatzkosten verursachen (§ 20a EnWG). Den Vergleich starten Sie im Tarifrechner, am besten mit dem Verbrauch aus Ihrer letzten Jahresrechnung.

Sparen ohne Umbau

  1. Milch vorkühlen

    Ein Rohr- oder Plattenvorkühler senkt den Kühlstrom um bis zu 50 Prozent. Rechnen Sie die Mehrkosten für Wasser und Abwasser dagegen (LfL Bayern 2012).

  2. Vakuumpumpe mit Drehzahlregelung

    Eine drehzahlgeregelte Vakuumpumpe passt ihre Leistung dem Bedarf beim Melken an und spart 40 bis 50 Prozent Strom (LfL Bayern 2012).

  3. Wärme aus der Milchkühlung nutzen

    Die Abwärme der Kühlung erwärmt Reinigungs- und Tränkewasser. Das Kühlaggregat sollte kühl stehen, Milchlagerraum und Kompressor baulich getrennt (LfL Bayern 2012; AEL).

Häufige Fragen

Wie viel Strom verbraucht ein Milchviehbetrieb?

Rund 400 kWh je Kuh und Jahr, das sind etwa 5 kWh je 100 Liter Milch (LfL Bayern 2012, AEL). Beispielrechnung: Ein Betrieb mit 80 Kühen käme auf rund 32.000 kWh. Größere Betriebe liegen laut AEL spezifisch höher.

Bekommen Landwirte die Stromsteuer-Entlastung?

Ja, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft können für betrieblich genutzten Strom eine Entlastung von 2,0 Cent je kWh beantragen, rechnerisch bleiben 0,05 Cent (§ 9b StromStG). Der Antrag läuft über das Hauptzollamt, entlastet wird nur der Teil über 250 Euro im Jahr. Strom für Elektromobilität ist ausgenommen.

Welches Lastprofil gilt für einen Hof?

Im klassischen Profilsatz gibt es eigene Profile für die Landwirtschaft: L0 für Landwirtschaftsbetriebe allgemein, L1 für Betriebe mit Milchwirtschaft oder Nebenerwerbs-Tierzucht und L2 für übrige Betriebe. Der BDEW hat 2025 neue Profile veröffentlicht, darunter L25. Welche Profile gelten, entscheidet der Netzbetreiber.

Kann ein kleiner Hof Haushaltskunde sein?

Ja. Das Energiewirtschaftsgesetz nennt landwirtschaftliche Zwecke ausdrücklich: Bis 10.000 kWh Jahresverbrauch ist ein Betrieb Haushaltskunde (§ 3 Nr. 57 EnWG) und hat Anspruch auf Grundversorgung. Ein Milchviehbetrieb mit 25 Kühen liegt rechnerisch schon bei rund 10.000 kWh.

Quellen

  1. Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft: Energieeinsparung in der Milchviehhaltung (09/2012)
  2. AEL: Stromtipps für die Landwirtschaft (via Nds. Landwirtschaftsministerium, ohne Jahr)
  3. top agrar: 13 Wh Strom pro Liter Milch sind das Ziel (04.10.2021)
  4. § 2 Stromsteuergesetz: Begriffsbestimmungen
  5. § 3 Stromsteuergesetz: Steuertarif
  6. § 9b Stromsteuergesetz: Steuerentlastung für Unternehmen
  7. § 17b Stromsteuer-Durchführungsverordnung: Antrag auf Steuerentlastung
  8. KPMG: Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes im BGBl. verkündet
  9. § 3 Energiewirtschaftsgesetz: Begriffsbestimmungen
  10. § 55 Messstellenbetriebsgesetz: Messwerterhebung Strom
  11. § 29 Messstellenbetriebsgesetz: Ausstattung von Messstellen
  12. Gemeindewerke Wildeck: Anlage Standardlastprofilverfahren (VDEW-Profile)
  13. BDEW: Standardlastprofile Strom
  14. § 41 Energiewirtschaftsgesetz: Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
  15. § 20a Energiewirtschaftsgesetz: Lieferantenwechsel
  16. § 24 Umsatzsteuergesetz: Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  17. § 12 Umsatzsteuergesetz: Steuersätze