Branche: Verein
Strom und Gas für Vereine und Vereinsheime: Verbrauch, Vertrag, Vorstand
Im Sportverein treiben Flutlicht, Duschen, Getränkekühlung und die Heizung des Vereinsheims die Energiekosten. Hier finden Sie belegte Werte für Sportstätten und Vereinsheime und was der Vorstand beim Vertrag beachten sollte.

Verbrauch in Zahlen
- 30 bis 45 kWhStrom je m² Gesamtfläche und Jahr, Sportstätte mit Halle, Umkleiden und BüroSTAWAG, ohne Jahr
- 3.000 bis 10.000 kWhStrom für einen Sportplatz mit Flutlicht pro JahrBundestag, Drucksache 20/5367 (2023)
- 35.000 bis 50.000 kWhHeizung und Warmwasser pro Jahr, Fußball-VereinsheimLandessportbund Hessen 2026
- 15.000 bis 35.000 kWhHeizung und Warmwasser pro Jahr, Tennis-Vereinsheim ohne HalleLandessportbund Hessen 2026
Ein Sportverein hat ein anderes Verbrauchsmuster als ein Betrieb: Strom wird vor allem zwischen Mittag und Abend sowie am Wochenende gebraucht, und das Vereinsheim braucht viel Wärme für Heizung und Duschen. Dazu kommen zwei Themen, die es so nur im Verein gibt: wer den Vertrag unterschreiben darf und ob der Netto- oder der Bruttopreis zählt.
Wie viel Energie braucht ein Verein mit Vereinsheim?
Für den Strom einer Sportstätte mit Halle, Umkleiden, Materialräumen und Büro nennen die Stadtwerke Aachen (STAWAG) 30 bis 45 kWh je Quadratmeter Gesamtfläche und Jahr. Flutlicht für Außenplätze weist die Broschüre in diesem Flächenwert nicht aus, ein Erscheinungsjahr nennt sie nicht. Einen belastbaren absoluten Stromwert für ein typisches Vereinsheim haben wir nicht gefunden.
Ein Sportplatz mit Flutlicht braucht laut einem Antrag im Bundestag von 2023, der auf Angaben des DOSB verweist, zusätzlich 3.000 bis 10.000 kWh im Jahr. Nach dem Lastprofil der STAWAG fällt der Verbrauch in Sportstätten meist zwischen 11 und 21 Uhr an.
Bei der Wärme gibt es neuere Zahlen. Der Landessportbund Hessen nennt in seiner Öko-Check-Beratung vom März 2026 für das Vereinsheim eines Fußballvereins 35.000 bis 50.000 kWh für Heizung und Warmwasser im Jahr, bei Heizleistungen von 42 bis 60 kW. Ein Tennis-Vereinsheim ohne Halle liegt bei 15.000 bis 35.000 kWh, eine Turnhalle bei 40.000 bis 100.000 kWh.
Beim Strom unterscheiden sich die Sportarten ebenfalls. Im Fußball-Vereinsheim fallen laut LSBH vor allem die Kühlgeräte ins Gewicht, im Tennis-Vereinsheim ist der Stromverbrauch typischerweise gering, in der Turnhalle treibt die Hallenbeleuchtung ihn hoch. Wird das Duschwasser elektrisch erwärmt, entstehen an Trainings- und Spieltagen Spitzen.
Beispielrechnung: Ein Vereinsheim mit 400 m² käme nach dem STAWAG-Wert auf 12.000 bis 18.000 kWh Strom, mit Flutlicht auf 15.000 bis 28.000 kWh. Den Wert für Ihre Fläche liefert der Verbrauchsschätzer.
Ist ein Verein Haushaltskunde oder Gewerbekunde?
Bis 10.000 kWh Jahresverbrauch kann ein Verein Haushaltskunde sein. Das Energiewirtschaftsgesetz zählt dazu auch Letztverbraucher, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis zu dieser Menge kaufen (§ 3 Nr. 57 EnWG). Dann hat der Verein Anspruch auf Grundversorgung (§ 36 EnWG), und eine Preisänderung muss ihm einen Monat statt zwei Wochen vorher angekündigt werden (§ 41 Abs. 5 EnWG).
Für einen kleinen Verein ohne Flutlicht ist diese Grenze erreichbar, ein Platz mit Flutlicht und elektrisch erwärmtem Duschwasser kann darüber liegen. Ob ein Anbieter Vereine in Privattarifen beliefert, regeln seine Vertragsbedingungen. Mehr im Ratgeber Gewerbe- oder Privattarif?
Für die Bilanzierung verwendet der Netzbetreiber bei Vereinen in aller Regel ein Standardlastprofil. Im klassischen Profilsatz nennt das Profil G6 für Wochenendbetrieb Sporteinrichtungen ausdrücklich als Beispiel; welche Profile gelten, entscheidet der Netzbetreiber.
Welcher Vertrag passt zum Verein?
Wer darf den Vertrag unterschreiben?
Den Vertrag schließt der Verein, vertreten durch seinen Vorstand (§ 26 BGB). Wer im Vorstand allein und wer nur gemeinsam handeln darf, ergibt sich aus der Satzung und beim eingetragenen Verein aus dem Vereinsregister. Unterschreibt jemand anderes, etwa der Platzwart oder die Abteilungsleiterin, braucht er oder sie eine Vollmacht des Vorstands.
Legen Sie Vorstandsbeschluss oder Vollmacht zusammen mit Angebot und Vertrag ab. Das hilft bei der Kassenprüfung und beim Vorstandswechsel, wenn später niemand mehr weiß, bis wann gekündigt werden muss.
Netto oder brutto vergleichen?
Gewerbeangebote nennen häufig Nettopreise. Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG), ein Verein kann das für Strom im ideellen Bereich, also für Sport und Vereinsleben ohne steuerpflichtige Umsätze, in der Regel nicht. Für ihn zählen deshalb die Bruttopreise mit 19 Prozent Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG).
Betreibt der Verein eine Gaststätte oder verkauft er Getränke, kann ein Teil des Stroms dem steuerpflichtigen Bereich zuzuordnen sein. Wie der Verbrauch aufgeteilt wird, klären Sie mit der Steuerberatung; ein eigener Zähler für die Vereinsgaststätte kann die Aufteilung erleichtern. Hintergründe im Ratgeber Netto oder brutto.
Eine Stromsteuer-Entlastung gibt es für Vereine nicht. Sie gehören nicht zum Produzierenden Gewerbe und zahlen den Regelsatz von 2,05 Cent je kWh (§ 2 StromStG).
Laufzeit und Preisgarantie
Für den Vereinshaushalt zählt Planbarkeit. Prüfen Sie bei einem Festpreis, was genau garantiert ist: Eingeschränkte Preisgarantien klammern Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen aus, laut Verbraucherzentrale bis zu 70 Prozent des Preises.
Worauf sollte der Vorstand beim Wechsel achten?
Stellen Sie fest, wie viele Zähler der Verein hat. Vereinsheim, Halle und Flutlichtanlage hängen nicht immer am selben Anschluss, und für jeden Vertrag brauchen Sie Laufzeitende, Kündigungsfrist und Jahresverbrauch. Tragen Sie den spätesten Kündigungstermin mit dem Kündigungsfristen-Rechner in den Vereinskalender ein, damit er einen Vorstandswechsel übersteht.
Ist der Verein in der Grundversorgung, kann er mit zwei Wochen Frist in Textform kündigen (§ 20 StromGVV). Kündigt ein Lieferant eine Preiserhöhung an, besteht ein Sonderkündigungsrecht ohne Frist zum Termin der Änderung.
Vergleichen Sie im Tarifrechner mit Ihrem echten Jahresverbrauch und rechnen Sie Nettopreise mit 1,19 hoch, wenn der Verein keine Vorsteuer abziehen kann.
Sparen ohne Umbau
Flutlicht nach Bedarf schalten
Wird nur das halbe Spielfeld genutzt, reicht auch die halbe Beleuchtung. Legen Sie fest, wer das Licht nach dem Training ausschaltet (DFB 2022).
Kühlgeräte richtig einstellen
Kühlschrank auf 7 °C, Gefriertruhe auf minus 18 °C, Truhen in unbeheizte Räume stellen und regelmäßig abtauen. Ein Gerät der Effizienzklasse A statt D spart nach einer Rechnung des DFB rund 100 Euro im Jahr (DFB 2022).
Durchflussbegrenzer in Duschen
Durchflussbegrenzer an Hähnen und Duschen senken den Wasserverbrauch um bis zu 50 Prozent. Entsprechend weniger Warmwasser muss erzeugt werden (DFB 2022).
Häufige Fragen
Braucht ein Verein Gewerbestrom?
Nicht zwingend. Bis 10.000 kWh Jahresverbrauch kann ein Verein Haushaltskunde nach dem Energiewirtschaftsgesetz sein (§ 3 Nr. 57 EnWG) und hat dann Anspruch auf Grundversorgung. Ob ein Anbieter Vereine in Privattarifen beliefert, steht in seinen Bedingungen. Welcher Tarif günstiger ist, zeigt nur ein Vergleich mit Bruttopreisen.
Wer darf für den Verein einen Stromvertrag unterschreiben?
Der Vorstand, denn er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Wer davon allein und wer nur gemeinsam handeln darf, steht in der Satzung und beim eingetragenen Verein im Vereinsregister. Unterschreibt eine andere Person, braucht sie eine Vollmacht des Vorstands.
Wie viel Strom braucht ein Flutlicht?
Für einen Sportplatz mit Flutlicht nennt ein Antrag im Bundestag (Drucksache 20/5367 von 2023), der auf Angaben des DOSB verweist, 3.000 bis 10.000 kWh Strom im Jahr. Typisch sind laut Landessportbund Hessen 4 bis 6 Masten mit je 6 bis 8 Strahlern. Zusammen mit dem Vereinsheim kann ein Verein damit über die Grenze von 10.000 kWh kommen, bis zu der er Haushaltskunde sein kann.
Kann ein Verein die Umsatzsteuer auf Strom abziehen?
Oft nicht. Vorsteuer abziehen kann nur, wer Energie als Unternehmer für sein Unternehmen bezieht (§ 15 UStG). Für Strom im ideellen Bereich, also für Sport und Vereinsleben ohne Umsätze, trifft das in der Regel nicht zu; bei einer steuerpflichtigen Vereinsgaststätte kann es anders sein. Vergleichen Sie deshalb brutto und klären Sie die Aufteilung mit der Steuerberatung.
Quellen
- STAWAG: Spartipps für Gewerbekunden, Sporthallen und Sportstätten (ohne Jahr)
- Landessportbund Hessen: Nachgefragt, Öko-Check-Beratung (10.03.2026)
- Deutscher Bundestag: Drucksache 20/5367 (24.01.2023)
- DFB: Klimaschutz im Amateurfußball, Sparen in der Energiekrise (05.10.2022)
- Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand (15.04.2021)
- § 26 BGB: Vorstand und Vertretung
- § 3 Energiewirtschaftsgesetz: Begriffsbestimmungen
- § 36 Energiewirtschaftsgesetz: Grundversorgungspflicht
- § 41 Energiewirtschaftsgesetz: Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
- § 20 Stromgrundversorgungsverordnung: Kündigung
- § 12 Umsatzsteuergesetz: Steuersätze
- § 15 Umsatzsteuergesetz: Vorsteuerabzug
- § 2 Stromsteuergesetz: Begriffsbestimmungen
- Gemeindewerke Wildeck: Anlage Standardlastprofilverfahren (VDEW-Profile)
- Verbraucherzentrale: So finden Sie den passenden Strom- oder Gastarif